BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvL 8/11 -
- 2 BvL 9/11 -
der Mindeststrafe des § 30 Abs. 1 Nr. 4
BtMG
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Düren vom 8. September 2011 - 13 Ls-102 Js
39/11-64/11 -
- 2 BvL 8/11 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Düren vom 6. Oktober 2011 - 13 Ls-105 Js
65/11-66/11 -
- 2 BvL 9/11 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle
und die Richter Gerhardt
und Landau
gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15.
März 2012 einstimmig beschlossen:
Die Verfahren werden zur gemeinsamen
Entscheidung verbunden.
Die Vorlagen sind unzulässig.
1
Die Vorlagen betreffen die Frage, ob die in
§ 30 Abs. 1 Nr. 4 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG)
für die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge vorgesehene Mindeststrafe mit dem Grundgesetz
vereinbar ist.
2
Das Betäubungsmittelgesetz sieht nach seiner
derzeit geltenden Fassung für das unerlaubte Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln und die unerlaubte Einfuhr von
Betäubungsmitteln folgende Strafrahmen vor:
3
1. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG
werden das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und
die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
4
2. Das unerlaubte Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird nach
§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit Freiheitsstrafe nicht unter
einem Jahr bestraft. In minder schweren Fällen reicht der
Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 29a
Abs. 2 BtMG). § 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG hat
folgenden Wortlaut:
5
§ 29a Straftaten
6
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
wird bestraft, wer
7
1. (...)
8
2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge
herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund
einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.
9
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
10
3. Die unerlaubte Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird nach § 30
Abs. 1 Nr. 4 BtMG mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren
bestraft. In minder schweren Fällen reicht der Strafrahmen
von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 30 Abs. 2 BtMG).
§ 30 BtMG hat folgenden Wortlaut:
11
§ 30 Straftaten
12
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren
wird bestraft, wer
13
1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt
oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande
handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten
verbunden hat,
14
2. im Falle des § 29a Abs. 1
Nr. 1 gewerbsmäßig handelt,
15
3. Betäubungsmittel abgibt, einem anderen
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und
dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder
16
4. Betäubungsmittel in nicht geringer Menge
unerlaubt einführt.
17
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
18
4. Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren
wird bestraft, wer bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande handelt, die
sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat
(§ 30a Abs. 1 BtMG). Ebenso wird bestraft, wer
Betäubungsmittel in nicht geringer Menge einführt und dabei
eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt,
die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und
bestimmt sind (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG). In minder
schweren Fällen reicht der Strafrahmen jeweils von sechs
Monaten bis zu zehn Jahren (§ 30a Abs. 3 BtMG).
19
1. Im Ausgangsverfahren des Amtsgerichts Düren
- 13 Ls-102 Js 39/11-64/11 - legt die Staatsanwaltschaft
dem Angeklagten zur Last, in Maastricht von einem unbekannten
Auftraggeber 3.000 Gramm Marihuana übernommen zu haben, um
dieses zu einem Parkplatz in Neuss zu bringen und dort an
einen Abnehmer zu übergeben. Dafür habe der Angeklagte 500
Euro erhalten sollen. Bei einer Kontrolle des Fahrzeugs des
Angeklagten auf der Bundesautobahn 44 sei das Marihuana
sichergestellt worden. Dieser Sachverhalt wird in der
Anklageschrift als unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
gewürdigt. Im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen ist
ausgeführt, dass der Angeklagte den Abnehmer beschrieben und
auf einem Lichtbild wiedererkannt habe. Aufgrund der Angaben
des Angeklagten sei ein Ermittlungsverfahren gegen diese
Person eingeleitet worden.
20
Nach Anklageerhebung erstattete das
Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen ein Gutachten, wonach
die sichergestellten Betäubungsmittel durchschnittlich
14,1 % und damit insgesamt 413 Gramm des Wirkstoffs
Tetrahydrocannabinol (entspricht 27.550 Konsumeinheiten)
enthalten.
21
Das Amtsgericht eröffnete das Hauptverfahren
mit Beschluss vom 26. April 2011.
22
Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls
begann die Hauptverhandlung am 5. Mai 2011 um 14.30 Uhr.
Nach Aufruf der Sache stellte der Vorsitzende die Anwesenheit
des Angeklagten und seines Verteidigers fest. Weiter heißt
es: „Nach ausgiebiger Erörterung weist das Gericht darauf
hin, dass es gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 30
Abs. 1 Nr. 4 BtMG Bedenken hat im Hinblick auf den Umstand,
dass die Grenzen in einem zusammenwachsenden Europa kaum noch
eine Rolle spielen und es deshalb als willkürlich erscheint,
dass der Grenzübertritt zu einer Mindestfreiheitsstrafe von
zwei Jahren führt.“ Das Protokoll enthält einen Beschluss,
wonach das Verfahren ausgesetzt wird und die Sache dem
Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden soll. Die
Hauptverhandlung endete um 14.45 Uhr.
23
Mit Verfügung vom 8. September 2011 hat das
Amtsgericht die Akten an das Bundesverfassungsgericht
übersandt. In dieser Verfügung ist die Vorlage weiter
begründet worden.
24
2. Im Ausgangsverfahren des Amtsgerichts - 13
Ls-105 Js 65/11-66/11 - legt die Staatsanwaltschaft dem
Angeklagten zur Last, in Simpelveld/Niederlande von einem
unbekannten Auftraggeber 3.876 Gramm Marihuana übernommen zu
haben, um dieses zu einem Parkplatz in Neuss zu bringen und
dort an einen gesondert verfolgten Abnehmer zu übergeben.
Dafür habe der Angeklagte 300 Euro erhalten sollen. Bei einer
Kontrolle des Fahrzeugs des Angeklagten auf der
Bundesautobahn 44 sei das Marihuana sichergestellt worden.
Dieser Sachverhalt wird in der Anklageschrift als unerlaubte
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewürdigt. Im
wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen ist ausgeführt, dass
der Angeklagte den gesondert verfolgten Abnehmer
identifiziert und Angaben zu weiteren an ihn erfolgten
Lieferungen von Marihuana gemacht habe.
25
Das Amtsgericht eröffnete das Hauptverfahren
mit Beschluss vom 2. Mai 2011.
26
Nach Anklageerhebung erstattete das
Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen ein Gutachten, wonach
die sichergestellten Betäubungsmittel durchschnittlich
17,9 % und damit insgesamt 677 Gramm des Wirkstoffs
Tetrahydrocannabinol (entspricht 45.100 Konsumeinheiten)
enthalten.
27
Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls
begann die Hauptverhandlung am 9. Juni 2011 um 12.20
Uhr. Nach Aufruf der Sache stellte der Vorsitzende die
Anwesenheit des Angeklagten und seiner Verteidiger sowie
weiterer Verfahrensbeteiligter fest. Weiter heißt es: „Mit
den hier anwesenden Personen (...) wird die Sach- und
Rechtslage erörtert. Das Gericht vertritt die Auffassung,
dass die Verfassungsmäßigkeit des § 30 Abs. 1
Nr. 4 BtMG zweifelhaft ist und es deshalb erwägt, das
Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 100 GG dem
Bundesverfassungsgericht im Normenkontrollverfahren
vorzulegen. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hält die
Vorschrift für verfassungsgemäß und beantragt im Falle der
Vorlage, den Haftbefehl im Hinblick auf die zu erwartende
Freiheitsstrafe aufrechtzuerhalten. (...) 12.35 Uhr: Das
Gericht zieht sich zur Beratung zurück. 12.40 Uhr wird die
Sitzung fortgesetzt.“ Weiter ergibt sich aus dem Protokoll
ein Beschluss, wonach das Verfahren „gem. Artikel 100 GG
ausgesetzt [wird], um § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG
auf die Verfassungsmäßigkeit hin überprüfen zu lassen“. Die
Hauptverhandlung endete um 12.45 Uhr.
28
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2011 hat das
Amtsgericht die Akten an das Bundesverfassungsgericht
übersandt. In dieser Verfügung ist die Vorlage weiter
begründet worden.
29
3. Die Begründungen in den
Übersendungsverfügungen stellen jeweils zunächst den
Anklagevorwurf und das Ergebnis der Wirkstoffuntersuchungen
durch das Landeskriminalamt dar.
30
Darüber hinaus sind die Begründungen der
Vorlagen im Wesentlichen identisch. Bei der Vorbesprechung
der Hauptverhandlung seien die erkennenden Richter zu dem
Ergebnis gekommen, dass die Vorschrift des § 30 Abs. 1
Nr. 4 BtMG mit einer Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren
nicht mehr verfassungsgemäß sei. Diese Zweifel rührten
insbesondere aus der Kenntnis von der Ausgestaltung der
Grenzen im Landgerichtsbezirk Aachen her. So sei die Grenze
zwischen den Niederlanden und der Bundesrepublik Deutschland
in Herzogenrath zum Beispiel nur durch einen weißen Strich
auf der Fahrbahn gekennzeichnet. Es erscheine nicht
einleuchtend, dass der Drogenhändler, der jenseits dieser
Grenze auf deutschem Boden mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge handle, gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit
einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft werde,
während der Händler, der zuvor einen Schritt über die weiße
Markierung der Grenze setze und sich das Rauschgift auf
niederländischem Gebiet besorge, mit mindestens zwei Jahren
Freiheitsstrafe bestraft werden solle. In der Regel führe
dies dazu, dass die Freiheitsstrafe nicht mehr zur Bewährung
ausgesetzt werden könne. Die zu verhängende Strafe erscheine
deshalb nicht als gerechter Schuldausgleich, insbesondere im
Vergleich zur möglichen Strafe für den inländischen Täter.
Die Straferhöhung allein aufgrund des Grenzübertritts
erscheine als willkürlich. In der Literatur werde als Grund
für die Mindeststrafe von nicht unter zwei Jahren ausgeführt,
dass es sich bei den Verbrechenstatbeständen des § 30
Abs. 1 BtMG um besonders gefährliche und
verabscheuungswürdige Angriffe gegen die Volksgesundheit
handle. Dies möge für die in § 30 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 BtMG geregelten Tatbestände zutreffen; mit dem
Grenzübertritt seien diese Tatbestände jedoch nicht zu
vergleichen. Das Überschreiten der Grenze erfordere keine
besondere kriminelle Energie. Weder psychisch noch physisch
sei bei einem Grenzübertritt innerhalb der Staaten des
Schengener Abkommens eine Barriere zu überwinden.
31
Es entspreche dem Willen aller Staaten der
Europäischen Union, diese nicht nur zu einem gemeinsamen
Wirtschaftsraum, sondern auch zu einem gemeinsamen Rechtsraum
auszubauen. Dementsprechend verlören die Grenzen zunehmend an
Bedeutung, zum Beispiel werde Einfuhrumsatzsteuer an den
Außengrenzen der Europäischen Union erhoben, nicht aber an
der Grenze zwischen den Niederlanden und der Bundesrepublik
Deutschland. Auch die Regelungen zum europäischen Haftbefehl
zeigten, dass nationale Grenzen überwunden werden sollten.
Grenznahe Städte versuchten, durch grenzüberschreitende
Zusammenarbeit die Grenzen zu überwinden. Soweit die
Literatur als Strafgrund auf die Erfahrung hinweise, dass der
inländische Rauschgiftmarkt im Wesentlichen durch Einfuhr
versorgt werde, differenziere sie nicht zwischen
Schengen-Staaten und anderen Staaten. Auch sei die angebliche
Erfahrung nicht belegt. Eine Strafschärfung allein an den
Grenzübertritt zwischen den Niederlanden und der
Bundesrepublik Deutschland anzuknüpfen, entspreche altem
nationalstaatlichen Denken; mit dem Gedanken eines
einheitlichen Wirtschafts- und Rechtsraums in der
Europäischen Union sei dies nicht mehr zu vereinbaren.
32
Das Amtsgericht sehe sich an der Vorlage nicht
gehindert durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 9. März 1994 (BVerfGE 90, 145). Dem in diesem Rahmen
entschiedenen Vorlageverfahren habe zugrunde gelegen, dass
der Angeklagte Haschisch auf dem Luftweg von Katmandu nach
Frankfurt eingeführt habe. Der vorliegende Fall unterscheide
sich dadurch, dass hier die Grenze zwischen den Niederlanden
und der Bundesrepublik Deutschland, beides Staaten, die dem
Schengener Abkommen angehörten, überschritten worden sei.
33
Eine verfassungskonforme Auslegung des
§ 30 BtMG, die das Gericht bisher in Fällen der Einfuhr
durch Annahme eines minder schweren Falles vorgenommen habe,
scheide vorliegend aus. Selbst bei Annahme eines
Geständnisses des Angeklagten in der Hauptverhandlung und
unter Berücksichtigung des Umstands, dass er eine weiche
Droge eingeführt habe und das Rauschgift sichergestellt
worden sei, könne im Hinblick auf die Menge des Rauschgifts
nicht von einem minder schweren Fall gesprochen werden. Eine
verfassungskonforme Auslegung durch Annahme eines minder
schweren Falls lasse auch außer Acht, dass die Strafandrohung
von mindestens zwei Jahren auf die Beteiligten faktisch Druck
ausübe. Regelmäßig gingen Beschuldigte unter Hinweis auf die
Strafandrohung auf Antrag der Staatsanwaltschaft in
Untersuchungshaft, sofern es sich um Beschuldigte mit
Wohnsitz im Ausland handle. Regelmäßig stelle die
Staatsanwaltschaft einen Strafantrag von über zwei Jahren;
auch im vorliegenden Fall wehre sich die Staatsanwaltschaft
vehement gegen die Annahme eines minder schweren Falls. Die
Schöffen in der Hauptverhandlung davon zu überzeugen, in
verfassungskonformer Auslegung im Widerspruch zum Wortsinn
und den Anträgen der Staatsanwaltschaft von einem minder
schweren Fall auszugehen, gelinge nicht immer. Die Folge sei
eine Ungleichbehandlung, die nicht auf Sachgründen, sondern
auf Zufall beruhe.
34
Die Vorlagen sind unzulässig.
35
In einem Normenkontrollverfahren nach
Art. 100 Abs. 1 GG muss die Begründung der Vorlage
angeben, inwiefern die Entscheidung des vorlegenden Gerichts
von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift abhängt und mit
welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist
(§ 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Die Begründung der Vorlage
muss aus sich heraus verständlich sein. Das vorlegende
Gericht hat den für die rechtliche Beurteilung wesentlichen
Sachverhalt und die rechtlichen Erwägungen erschöpfend
darzulegen. Es muss mit hinreichender Deutlichkeit erkennen
lassen, dass es bei Gültigkeit der Vorschrift zu einem
anderen Ergebnis kommen würde als im Fall ihrer Ungültigkeit
und wie es dieses Ergebnis begründen würde (vgl. BVerfGE 68,
311 ; 77, 259 ; 83, 111 ;
107, 59 ; 124, 251 ).
36
Diesen Anforderungen genügen die Begründungen
der Vorlagen sowohl hinsichtlich der
Entscheidungserheblichkeit (1.) als auch hinsichtlich der
Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit (2.) nicht.
37
1. Aus den Begründungen der Vorlagen ergibt
sich nicht, dass die Verfassungsmäßigkeit der Mindeststrafe
des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG in den Ausgangsverfahren
entscheidungserheblich ist.
38
a) Das vorlegende Gericht hat den Sachverhalt
so weit aufzuklären und darzustellen, dass die
Entscheidungserheblichkeit feststeht und beurteilt werden
kann (vgl. BVerfGE 17, 135 ; 18, 186
; 51, 161 ; 58, 153
; 64, 251 ; 66, 265
; 69, 185 ; 80, 68 ).
Soweit nach der geltenden Verfahrensordnung Voraussetzung für
die zu treffende Entscheidung eine förmliche Beweisaufnahme
ist, muss diese durchgeführt werden (vgl. BVerfGE 11, 330
; 47, 146 ; 50, 108
; 58, 153 ; 77, 364
; 79, 256 ; zur
Hauptverhandlung im Strafverfahren BVerfGE 25, 269
; 35, 303 ; 51, 401
; 71, 206 ; 80, 68
).
39
b) Danach hätte das Amtsgericht die
Hauptverhandlung vollständig durchführen müssen. Nur auf
dieser Grundlage könnte es beurteilen, ob sich die
Angeklagten strafbar gemacht haben und welche Vorschriften
gegebenenfalls für den Schuld- und Strafausspruch anzuwenden
sind (vgl. § 244 Abs. 2, § 261 StPO). Darüber
hinaus hätte das Amtsgericht auf der Grundlage ausreichender
tatsächlicher Feststellungen und vollständiger
Strafzumessungserwägungen alternativ und konkret darlegen
müssen, welche unterschiedlichen Strafen es bei Geltung des
§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG einerseits und bei Anwendung
eines stattdessen heranzuziehenden Strafrahmens andererseits
festgesetzt hätte.
40
2. Das Amtsgericht hat seine Überzeugung von
der Verfassungswidrigkeit des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG
unzureichend begründet.
41
a) Die Überzeugung von der
Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm muss
näher begründet werden. Das vorlegende Gericht hat den
verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab anzugeben und die für
seine Überzeugung maßgebenden Erwägungen nachvollziehbar und
umfassend darzulegen (vgl. BVerfGE 76, 100 ; 77,
259 ; 78, 165 ; 81, 275
; 86, 52 ; 88, 70 ; 88, 198
; 99, 300 ). Insoweit bedarf es
eingehender Rechtsprechung und Schrifttum einbeziehender
Darlegungen (vgl. BVerfGE 89, 329 ).
Gegebenenfalls muss das vorlegende Gericht auch die
Entstehungsgeschichte der Norm und die Erwägungen des
Gesetzgebers berücksichtigen (vgl. BVerfGE 77, 259
; 78, 201 ; 81, 275 ; 86, 71
; 88, 70 ; 92, 277 ).
42
b) Das Amtsgericht hat § 30 Abs. 1 Nr. 4
BtMG nicht an verfassungsrechtlichen Maßstäben gemessen (aa).
Zudem sind die Erwägungen des Gesetzgebers und die daran
anknüpfende obergerichtliche Rechtsprechung unzureichend
berücksichtigt worden (bb).
43
aa) Aus den Vorlagebeschlüssen ergibt sich
zwar, dass die Mindeststrafe des § 30 Abs. 1
Nr. 4 BtMG unvereinbar mit dem Schuldgrundsatz und dem
Gleichheitssatz sein soll. Mit den sich aus diesen
Gewährleistungen ergebenden verfassungsrechtlichen
Anforderungen (1) setzen sich die Vorlagebeschlüsse jedoch
nicht auseinander (2).
44
(1) Aus dem Schuldgrundsatz und aus dem
Gleichheitssatz ergeben sich Anforderungen an die gesetzliche
Ausgestaltung von Strafandrohungen.
45
(a) Im Bereich staatlichen Strafens folgt aus
dem Schuldgrundsatz, der sich aus der Garantie der Würde und
Eigenverantwortlichkeit des Menschen (Art. 1 Abs. 1 und
Art. 2 Abs. 1 GG) sowie aus dem Rechtsstaatsprinzip
(Art. 20 Abs. 3 GG) ergibt, und aus dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, dass die Schwere einer Straftat und das
Verschulden des Täters zu der Strafe in einem gerechten
Verhältnis stehen müssen. Eine Strafandrohung darf nach Art
und Maß dem unter Strafe stehenden Verhalten nicht
schlechthin unangemessen sein. Tatbestand und Rechtsfolge
müssen sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (vgl. BVerfGE
6, 389 ; 20, 323 ; 34, 261 ;
45, 187 ; 50, 125 ; 54, 100
; 73, 206 ; 75, 1 ; 80, 244
; 86, 288 ; 90, 145 ; 92,
277 ; 105, 135 ). Wo die Tat
verschiedene Grade des Verschuldens und der Schwere aufweisen
kann, muss dem Richter grundsätzlich die Möglichkeit gelassen
werden, die Strafe dem anzupassen. Der Richter darf nicht
dazu gezwungen sein, eine Strafe zu verhängen, die nach
seiner aufgrund der getroffenen Feststellungen gewonnenen
Überzeugung der Schuld des Täters nicht angemessen wäre (vgl.
BVerfGE 45, 187 ; 54, 100 ;
105, 135 ).
46
Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers,
den Bereich strafbaren Handelns unter Berücksichtigung der
jeweiligen Lage im Einzelnen verbindlich festzulegen. Das
Bundesverfassungsgericht kann dessen Entscheidung nicht
darauf prüfen, ob er die zweckmäßigste, vernünftigste oder
gerechteste Lösung gefunden hat. Es hat lediglich darüber zu
wachen, dass die Strafvorschrift materiell in Einklang mit
dem Grundgesetz steht (vgl. BVerfGE 80, 244 ; 90,
145 ; 110, 226 ). Dies gilt auch für
das Mindestmaß der Strafe, die der Gesetzgeber für die
Begehung einer Straftat androht (vgl. BVerfGE 34, 261
; 50, 125 ). Es steht dem Gesetzgeber
grundsätzlich frei, Art und Mindestmaß der Strafe zu
bestimmen, die er für die Begehung einer Strafe androht. Er
kann also den Richter auch insoweit binden, als er ihm
vorschreibt, dass er bei einer Verurteilung nicht unter eine
bestimmte Mindesthöhe der Strafe gehen darf (vgl. BVerfGE 34,
261 ; 50, 125 ).
47
Die Festlegung eines Strafrahmens beruht auf
einem nur in Grenzen rational begründbaren Akt
gesetzgeberischer Wertung. Welche Sanktion für eine Straftat
- abstrakt oder konkret - angemessen ist und wo die
Grenzen einer an der Verfassung orientierten Strafandrohung
zu ziehen sind, hängt von einer Fülle von Wertungen ab (vgl.
BVerfGE 27, 18 ; 50, 125 ). Das
Grundgesetz gesteht dem Gesetzgeber bei der Normierung von
Strafdrohungen einen weiten Gestaltungsspielraum zu. Dem
trägt das Bundesverfassungsgericht bei der inhaltlichen
Überprüfung gesetzlicher Strafandrohungen Rechnung. Es kann
in solchen Fällen einen Verstoß gegen den Schuldgrundsatz und
das Übermaßverbot nur dann feststellen, wenn die gesetzliche
Regelung - gemessen an der Idee der Gerechtigkeit - zu
schlechthin untragbaren Ergebnissen führt (vgl. BVerfGE 50,
125 ). Zur Vermeidung unverhältnismäßiger
Sanktionen wird es in der Regel genügen, dass der Gesetzgeber
dem Richter die Verhängung schuldangemessener Strafen
innerhalb eines entsprechenden Strafrahmens bei der
Strafzumessung ermöglicht (vgl. BVerfGE 34, 261 ;
45, 187 <260, 261 ff.>; 50, 205
; 73, 206 ; 105, 135
).
48
(b) Auch im Bereich des materiellen
Strafrechts kann dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht
entgegengehalten werden, dass eine andere Regelung
möglicherweise zweckmäßiger oder gerechter wäre. Ein Verstoß
gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nur vor, wenn sich für eine
tatbestandliche Differenzierung ein sachlich einleuchtender
Grund nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 4, 352
; 34, 261 ; 47, 109
; 50, 142 ; 71, 206
; 90, 145 ).
49
(2) Mit diesen verfassungsrechtlichen
Maßstäben haben sich die Vorlagebeschlüsse in keinster Weise
auseinandergesetzt.
50
bb) Das Amtsgericht hat sich zudem
unzureichend mit den Erwägungen des Gesetzgebers und der
daran anknüpfenden obergerichtlichen Rechtsprechung
auseinandergesetzt.
51
(1) Die Einfuhr von Betäubungsmitteln als
Anknüpfungspunkt für einen erhöhten Strafrahmen ist im
Gesetzgebungsverfahren und in der Rechtsprechung bereits
thematisiert worden.
52
(a) § 30 Abs. 1 Nr. 4 und
Abs. 2 BtMG entspricht im Wesentlichen der
Vorgängerschrift des § 30 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BtMG
a.F., die durch das Gesetz zur Neuordnung des
Betäubungsmittelrechts vom 28. Juli 1981 (BGBl I
S. 681, ber. S. 1187) eingeführt wurde. Im
damaligen Gesetzgebungsverfahren war der vom Amtsgericht
beanstandete Strafrahmen Diskussionsgegenstand. Die
Bundesregierung führte zu dem von ihr vorgeschlagenen
§ 29 Abs. 1 Nr. 4 BtMG aus, dass die illegale
Einfuhr von Rauschgift in das Bundesgebiet in weit
überwiegendem Maße die Voraussetzungen für die inländische
Rauschgiftszene schaffe (vgl. BTDrucks 8/3551, S. 37). Der
Bundesrat schlug in seiner Stellungnahme vor, die Vorschrift
aus dem Entwurf zu streichen, da unterschiedliche Strafrahmen
für Handeltreiben und Einfuhr nicht gerechtfertigt seien und
zudem das Handeltreiben als die strafwürdigere Begehungsform
erscheine (vgl. BTDrucks 8/3551, S. 45). In der Gegenäußerung
der Bundesregierung hieß es (BTDrucks 8/3551, S. 53):
„§ 29 Abs. 1 Nr. 4 hat seinen ausreichenden
sozialethischen Grund in der Tatsache, dass der inländische
illegale Rauschgiftmarkt zum weit überwiegenden Teil durch
die Einfuhr versorgt wird. Die präventive strafgesetzliche
Einwirkung muss deshalb zweckmäßig an dieser Stelle
einsetzen. Die Vorschrift ist die wichtigste strafrechtliche
Maßnahme gegen die ‚Überschwemmung‘ des Bundesgebietes mit
Rauschgift. Dem Vorschlag, sie zu streichen, muss deshalb
entgegengetreten werden." Im weiteren Verlauf des
Gesetzgebungsverfahrens wurde die Frage nicht weiter erörtert
und die von der Bundesregierung vorgeschlagene Fassung
beschlossen (vgl. weiter Rahlf, in: Münchener Kommentar zum
StGB, Bd. 5 Nebenstrafrecht I, 2007, Vor §§ 29a ff.
BtMG Rn. 6 f.).
53
(b) Dies hat Niederschlag in der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefunden (vgl. BGHSt
31, 163 ; 34, 180 ). Ausgehend von dem
im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Strafzweck
müsse im Einzelfall besonders sorgfältig geprüft werden, ob
ein minder schwerer Fall vorliege. Dies gelte insbesondere
für die Einfuhr von zum Eigenverbrauch bestimmten
Betäubungsmitteln in nicht besonders großer Menge (vgl. BGHSt
31, 163 ; BGH, Beschluss vom 3. August 2000 - 4
StR 287/00 -, StV 2000, S. 621).
54
(2) Die Begründungen der Vorlagen gehen auf
diese Gesichtspunkte nicht hinreichend ein. Der Hinweis des
Amtsgerichts auf einen gemeinsamen Wirtschafts- und
Rechtsraum sowie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit
lässt nicht erkennen, warum es kein legitimes Ziel (mehr)
sein sollte, nach Möglichkeit bereits die illegale
Betäubungsmitteleinfuhr zu verhindern. Gerade der
grenzüberschreitende Betäubungsmittelhandel ist Gegenstand
internationaler Abkommen (vgl. BVerfGE 75, 1
; 90, 145 ; BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. März 1994 - 2
BvR 2037/93 -, NJW 1994, S. 2884). Der Umstand, dass das
Überschreiten von Grenzen im Schengen-Raum „keine besondere
kriminelle Energie erfordert“, ist offenkundig ungeeignet,
die Zielsetzung des Gesetzgebers in Frage zu stellen; eher
spricht dieser Umstand für als gegen einen erhöhten
Strafrahmen zur Bekämpfung der illegalen Einfuhr von
Betäubungsmitteln. Ebenfalls unzureichend ist der weitere
Hinweis, die „angebliche Erfahrung“, dass der inländische
Drogenmarkt im Wesentlichen durch Einfuhr versorgt werde, sei
„nicht belegt“. Die Begründung einer Vorlage nach
Art. 100 Abs. 1 GG kann sich nicht auf die
Beanstandung beschränken, die Prämissen des Gesetzgebers
seien nicht verifiziert worden. Vielmehr obliegt dem
vorlegenden Gericht die Darlegung, dass die Erwägungen des
Gesetzgebers auf unzutreffenden und für die
verfassungsrechtliche Beurteilung erheblichen Annahmen
beruhen.
55
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.