BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvL
9/00 -
ob § 6 Absatz 1 Sätze 4 und 5 des
Beamtenversorgungsgesetzes in der bis 31. Dezember 1991
geltenden Fassung mit Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz
unvereinbar ist,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20. November 2000 -
9 E 3167/00 (V) -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 13. Januar 2003 einstimmig beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig.
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Gegenstand der Vorlage ist die Regelung,
wonach sich die Berücksichtigung der Zeit einer
Kindererziehung bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen
Dienstzeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind
weiterhin nach § 6 Abs. 1 Sätze 4 und 5 des
Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der bis zum
31. Dezember 1991 geltenden Fassung richtet (§ 85
Abs. 7 Satz 1 BeamtVG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. März 1999, BGBl I
S. 322).
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1. Gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 4 und
5 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
Fassung (BGBl I 1987, S. 570, 1339) war die Zeit eines
Erziehungsurlaubes bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das
Kind sechs Monate alt wird. Dies galt entsprechend für die in
eine Freistellung vom Dienst aus arbeitsmarkt- oder
familienbezogenen Gründen fallende Zeit einer Kindererziehung
von der Geburt des Kindes bis zu dem Tag, an dem das Kind
sechs Monate alt wird. Mit dem Gesetz zur Änderung des
Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und
versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember
1989 (BGBl I S. 2218) wurden die Sätze 4 und 5
des § 6 Abs. 1 BeamtVG a.F. mit Wirkung ab
1. Januar 1992 gestrichen; gleichzeitig wurde als
Art. 16 des genannten Gesetzes das Gesetz über die
Gewährung eines Kindererziehungszuschlags
(Kindererziehungszuschlagsgesetz - KEZG) eingeführt. In
enger Anlehnung an das gleichzeitig verabschiedete
Rentenreformgesetz 1992 erhöhte sich nach § 1
Abs. 1 Sätze 1 und 2 KEZG das Ruhegehalt eines
Beamten oder Richters bei einem nach dem 31. Dezember
1991 geborenen Kind für jeden Monat eines Erziehungsurlaubs
nach Vollendung des 17. Lebensjahres während eines
Beamtenverhältnisses oder eines anderen
öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses um 6,25
vom Hundert des aktuellen Rentenwertes nach dem Sechsten Buch
des Sozialgesetzbuches, soweit nicht ein anderer Elternteil
in dieser Zeit wegen Erziehung des Kindes in der gesetzlichen
Rentenversicherung versicherungspflichtig war. Dies galt
entsprechend für Zeiten einer Kindererziehung, die in eine
Freistellung vom Dienst aus arbeitsmarkt- oder
familienbezogenen Gründen fielen. Zugleich wurde in § 85
Abs. 7 BeamtVG angeordnet, dass sich die
Berücksichtigung der Zeit einer Kindererziehung für ein vor
dem 1. Januar 1992 geborenes Kind weiter nach § 6
Abs. 1 Sätze 4 und 5 BeamtVG in der bis zum
31. Dezember 1991 geltenden Fassung richtet.
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Nach dem Beschluss des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 1996 (BVerfGE 94,
241) führte das Gesetz zur Reform der gesetzlichen
Rentenversicherung vom 16. Dezember 1997 (BGBl I
S. 2998 - Rentenreformgesetz 1999) erstmals eine so
genannte additive Anrechnung von Kindererziehungszeiten, die
mit vorhandenen Beitragszeiten zeitgleich zusammenfallen, bis
zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze ein. Eine
entsprechende Regelung wurde in § 1 Abs. 1 des
durch Art. 8 des Gesetzes zur Umsetzung des
Versorgungsberichts vom 29. Juni 1998 (BGBl I
S. 1666 - Versorgungsreformgesetz 1998) zum
1. Juli 1998 neu gefassten
Kindererziehungszuschlagsgesetzes übernommen. Hiernach
erhöhte sich das Ruhegehalt eines Beamten oder Richters für
jeden Monat einer ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit um
einen Kindererziehungszuschlag nach Maßgabe des
Kindererziehungszuschlagsgesetzes, dies allerdings nur dann,
wenn es sich um ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes
Kind handelt. Für vor diesem Stichtag geborene Kinder galt
§ 85 Abs. 7 BeamtVG unverändert fort. Eine
vergleichbare Stichtagsregelung war im Rentenreformgesetz
1999 nicht mehr enthalten. Das Versorgungsänderungsgesetz
2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926)
hat in der Beamtenversorgung keine inhaltlichen Änderungen an
der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten vorgenommen;
das am 1. Januar 2002 außer Kraft getretene
Kindererziehungszuschlagsgesetz ist nunmehr in den
§§ 50a ff. BeamtVG enthalten.
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2. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist
Ruhestandsbeamtin des Landes Hessen. Sie begehrt mit ihrer
Klage die Berücksichtigung von vier zusätzlichen halben
Jahren für Geburt und Erziehung ihrer am 8. Februar
1973, 2. Mai 1974, 9. Dezember 1978 und 1. Mai
1980 geborenen Kinder bei der Festsetzung ihrer
ruhegehaltfähigen Dienstzeit, obwohl die vier Halbjahre nach
den Geburten ihrer Kinder aufgrund ihrer seinerzeit
aufrechterhaltenen Vollzeitbeschäftigung schon als
ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt worden sind.
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3. Mit Beschluss vom 20. November 2000
hat das Gericht das bei ihm anhängige Verfahren ausgesetzt
und gemäß Art. 100 Abs. 1 GG das
Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Frage angerufen, ob
§ 85 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG in Verbindung mit
§ 6 Abs. 1 Sätze 4 und 5 BeamtVG in der bis
31. Dezember 1991 geltenden Fassung mit Art. 3
Abs. 1 GG vereinbar ist.
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Das vorlegende Gericht hält die Regelung für
verfassungswidrig, weil sie bei vor dem 1. Januar 1992
geborenen Kindern eine additive Anrechnung der
Erziehungshalbjahre bei zugleich erwerbstätigen Beamtinnen
und Beamten ausschließt. Das Bundesverfassungsgericht habe in
seinem Beschluss vom 12. März 1996 (BVerfGE 94, 241)
zwar nur für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung
entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 GG in derartigen
Fällen eine Steigerung der Altersversorgungsleistungen
verlange. Die dafür angeführten Gründe beanspruchten aber
auch für das Beamtenversorgungsrecht Geltung. Auch hier sei
in zusätzlicher Weise die spezifische Leistung der Geburt von
Kindern und ihrer späteren Erziehung und der positive Beitrag
zum Generationenvertrag finanziell für das Alter
anzuerkennen. Die Klägerin, die ab 1981 bis 1993 im
höchstmöglichen Umfang wegen der Erziehung ihrer Kinder
teilzeitbeschäftigt bzw. beurlaubt gewesen sei, ehe sie im
Jahr 2000 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt
worden sei, werde durch die Nichtanerkennung der Zeiten
unmittelbar nach den Geburten ihrer Kinder unter Verstoß
gegen Art. 3 Abs. 1 GG schlechter behandelt als
diejenigen Beamtinnen und Beamten, die unmittelbar im
Anschluss an die Geburt von Kindern dem Dienstherrn keine
Leistungen erbracht hätten. Die Besonderheiten der
Beamtenversorgung rechtfertigten keine andere Behandlung als
die, die das Bundesverfassungsgericht den rentenberechtigten
Beschwerdeführerinnen in seiner Entscheidung vom
12. März 1996 habe angedeihen lassen.
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Die Vorlage ist unzulässig.
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1. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG muss die Begründung einer Richtervorlage angeben,
inwiefern die Entscheidung des vorlegenden Gerichts von der
Gültigkeit der vorgelegten Rechtsvorschrift abhängt und mit
welcher übergeordneten Bestimmung sie unvereinbar ist. Dem
genügt ein Vorlagebeschluss nur, wenn das Gericht seine
Überzeugung von der Entscheidungserheblichkeit und der
Verfassungswidrigkeit der Norm näher begründet und die für
seine Überzeugung maßgeblichen Erwägungen umfassend und
nachvollziehbar darlegt (vgl. BVerfGE 86, 52 ; 88,
198 ; 97, 49 ). Hierzu muss sich das
Gericht eingehend auch mit den Gesetzesmaterialien sowie mit
den zur Auslegung der vorgelegten Norm in Literatur und
Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen auseinander
setzen (vgl. BVerfGE 65, 308 ; 77, 259
; 92, 277 ; 97, 49 ). Wird im
Vorlagebeschluss in Bezug auf die zur Überprüfung gestellte
Norm ein verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab zugrunde
gelegt, der von der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts abweicht, hat das vorlegende
Gericht seinen Maßstab in Auseinandersetzung mit der
vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
näher zu begründen (vgl. BVerfGE 80, 182 ).
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Eine sorgfältige Prüfung dieser
Voraussetzungen ist geboten, weil das vorlegende Gericht mit
der Aussetzung des Verfahrens den Beteiligten zunächst eine
Entscheidung zur Sache vorenthält und die Erledigung des
Rechtsstreits verzögert (vgl. BVerfGE 78, 165 ).
Der Grundgedanke des Art. 100 Abs. 1 GG, die
Autorität des parlamentarischen Gesetzgebers im Verhältnis
zur Rechtsprechung zu wahren, verlangt, dass das Gericht sich
seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm in
Auseinandersetzung mit den hierfür maßgeblichen
Gesichtspunkten bildet, bevor es das Bundesverfassungsgericht
anruft (vgl. BVerfGE 86, 71 ).
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2. Der Vorlagebeschluss genügt den vorstehend
aufgeführten Anforderungen nicht.
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a) Er lässt schon nicht erkennen, dass das
vorlegende Gericht bei Gültigkeit der Regelung des § 85
Abs. 7 Satz 1 BeamtVG zu einem anderen Ergebnis kommen
könnte als im Fall ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 7, 171
). Das Begehren der Klägerin richtet sich
ausweislich ihres auch im Vorlagebeschluss wiedergegebenen
Klageantrags auf die Festsetzung eines Ruhegehaltssatzes von
53,06 vom Hundert, der sich bei Berücksichtigung von zwei
zusätzlichen Dienstjahren (sechs Monate für jedes Kind)
ergibt. Diesem Antrag aber könnte das Verwaltungsgericht auch
dann nicht stattgeben, wenn das Bundesverfassungsgericht die
angegriffene Regelung für verfassungswidrig erklären würde.
In diesem Fall käme für die Klägerin die Anwendung des
Kindererziehungszuschlagsgesetzes in der Fassung des
Versorgungsreformgesetzes 1998 in Betracht. Das hätte die
Bewilligung eines 48 anrechenbare Monate umfassenden
Kindererziehungszuschlags in Höhe von 8,33 vom Hundert des
aktuellen Rentenwertes zur Folge. Für eine Verpflichtung des
Landes Hessen, zugunsten der Klägerin einen Ruhegehaltssatz
von 53,06 vom Hundert festzusetzen, fehlte es weiterhin an
einer Rechtsgrundlage. Dass der Gesetzgeber von Verfassungs
wegen verpflichtet wäre, eine Neuregelung mit dem von der
Klägerin in ihrem Antrag begehrten Inhalt zu treffen, ist
nicht ersichtlich.
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b) Das vorlegende Gericht macht zudem nicht
hinreichend deutlich, inwieweit aus der von ihm zitierten
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 94, 241)
ein verfassungsrechtliches Gebot abzuleiten sei,
Kindererziehungszeiten auch im Beamtenversorgungsrecht als
zusätzliche ruhegehaltfähige Dienstzeiten ohne
Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes
additiv anzurechnen. Das Bundesverfassungsgericht hat
ausgeführt, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht
gehalten sei, im Rentenrecht Kindererziehungszeiten auf der
Grundlage des additiven Modells zu berücksichtigen (vgl.
BVerfGE 94, 241 ). In der beamtenrechtlichen
Literatur wird die fortbestehende Unterscheidung zwischen
Kindern, die vor dem 1. Januar 1992, und solchen, die
nach dem 31. Dezember 1991 geboren sind, unbeanstandet
zur Kenntnis genommen und im Übrigen darauf hingewiesen, dass
gesetzliche Rentenversicherung und Beamtenversorgung
eigenständige Alterssicherungssysteme mit grundsätzlich
unterschiedlichen Regelungsansätzen seien (vgl.
Krahforst/Rudolph, ZBR 1998, S. 376 <377, 378>;
Stegmüller/ Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Erl. 14 zu
§ 85).
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Eine versorgungsrechtliche Ungleichbehandlung
von Beamten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen einerseits
und Arbeitnehmern, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen
andererseits ist im Hinblick auf die Eigenständigkeit der
versorgungsrechtlichen Rechtssysteme nach Art. 3
Abs. 1 GG grundsätzlich nicht zu beanstanden. Denn die
privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse unterliegen eigenen
Prinzipien, die für öffentlich-rechtlich geregelte
Dienstverhältnisse keine Geltung beanspruchen (vgl. BVerfGE
52, 303 ; 98, 365 ).
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Bei § 85 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG
handelt es sich zudem um eine Stichtags- und
Übergangsregelung. Das vorlegende Gericht hätte hierzu
berücksichtigen müssen, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der
Überleitung bestehender Rechtslagen, Berechtigungen und
Rechtsverhältnisse über einen breiten Gestaltungsspielraum
verfügt (vgl. BVerfGE 43, 242 ). Da es in solchen
Fällen unmöglich ist, die unter dem alten Recht entstandenen
Rechtsverhältnisse vollständig dem neuen Recht zu
unterstellen, und der Grundsatz der Rechtssicherheit klare
schematische Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung
zwischen altem und neuem Recht verlangt, ist der Gesetzgeber
berechtigt, Stichtage einzuführen (vgl. BVerfGE 13, 31
; 44, 1 ). Die Wahl
eines Stichtages überhaupt, die Wahl des Zeitpunktes sowie
die Auswahl unter den für die Anknüpfung an den Stichtag in
Betracht kommenden Faktoren müssen freilich sachlich
vertretbar sein (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 1995
- 2 BvR 794/91 u.a. -, DVBl 1995,
S. 1232 ff. ). Härten, die daraus
resultieren, dass die tatsächliche Situation derjenigen
Personen, die durch Erfüllung der Stichtagsvoraussetzungen
gerade noch in den Genuss der Neuregelungen gelangen, sich
von der Lage derjenigen unterscheidet, bei denen diese
Voraussetzungen fehlen, machen eine Stichtagsregelung aber
noch nicht verfassungswidrig (vgl. BVerfGE 49, 260
).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.