BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvL 9/08 -
- 2 BvL 10/08 -
- 2 BvL 11/08 -
- 2 BvL 12/08 -
ob § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über
einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
(DbAG) in seiner Neufassung durch Artikel 6 Nr. 3 Buchstabe
a) des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialen
Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich
für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (nachfolgend:
SER/DbAG-ÄndG) vom 19. Juni 2006 (BGBl I S. 1305), nach
welcher der Dienstbeschädigungsausgleich in Höhe der
Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1
des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in dessen Neufassung
durch Art. 1 des SER/DbAG-ÄndG geleistet wird, insofern
mit den rechtsstaatlichen Geboten der Normenklarheit und
Justiziabilität vereinbar ist, als sich mittels der
Verweisung in § 84a Satz 1 BVG der monatliche Wert des
Dienstbeschädigungsausgleichs aus den Maßgaben des
Einigungsvertrages in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K
Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a) Abs.1 Satz 1 (Regelung 4)
und Abs. 2 bestimmt, in denen angeordnet wird:
„Die in § 31 Abs. 1 in der jeweils
geltenden Fassung genannten Deutsche Mark-Beträge sind mit
dem Vomhundertsatz zu multiplizieren, der sich aus dem
jeweiligen Verhältnis der verfügbaren Standardrente
(§ 68 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) in
dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet zur
verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem das
Bundesversorgungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat,
ergibt.
Der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung gibt den maßgebenden Vomhundertsatz und den
Veränderungstermin jeweils im Bundesanzeiger bekannt.“,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des
Bundessozialgerichts vom 5. Juni 2007 - B 4 RS 1/07 R; B 4 RS
5/07 R; B 4 RS 21/07 R; B 4 RS 22/07 R -, ergänzt durch
Beschlüsse vom 7. September 2010 - B 5 RS 12/09 R; B 5 RS
14/09 R; B 5 RS 15/09 R -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
gemäß § 24 Satz 1 BVerfGG am 4. Juni 2012
einstimmig beschlossen:
Die Vorlagen sind unzulässig.
1
Gegenstand der zu gemeinsamer Entscheidung
verbundenen Normenkontrollverfahren ist die Frage, ob
§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über einen Ausgleich für
Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (DbAG) in der bis
Juli 2011 geltenden Fassung mit den verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die Normenklarheit und -bestimmtheit
vereinbar war, soweit die Vorschrift auf weitere Bestimmungen
verwies, die eine Kürzung des Dienstbeschädigungsausgleichs
entsprechend einem „Absenkungsfaktor Ost“ vorsahen.
2
1. In der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik bestanden neben einer einheitlichen
Sozialversicherung und einer ergänzenden freiwilligen
Zusatzrentenversicherung zahlreiche Zusatzversorgungssysteme
(vgl. näher BVerfGE 100, 1 ) sowie für
einen Teil der Staatsbediensteten Sonderversorgungssysteme,
die eine eigenständige Sicherung ihrer Mitglieder außerhalb
der Rentenversicherung in einer der Beamtenversorgung der
Bundesrepublik Deutschland vergleichbaren Weise
gewährleisteten (vgl. im Einzelnen BVerfGE 100, 1 ;
100, 59 ; 100, 138 ).
Letzteres betraf unter anderem die Angehörigen der Nationalen
Volksarmee und der Deutschen Volkspolizei (vgl. BVerfGE 104,
126 ). Bei Dienstbeschädigungen erhielten
Angehörige der Sonderversorgungssysteme eine
Dienstbeschädigungsteilrente nach der Entlassung aus dem
aktiven Dienst, wenn infolge der Dienstbeschädigung ein
Körper- oder Gesundheitsschaden von mindestens 20 % vorlag
(BVerfGE 104, 126 ).
3
Nach dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über
die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag
(EV) - vom 31. August 1990 waren die Zusatz- und
Sonderversorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991
zu schließen (vgl. Gesetz vom 23. September 1990 zu dem
Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über
die Herstellung der Einheit Deutschlands -
Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18.
September 1990, BGBl II S. 885, Anlage II, Kapitel VIII,
Sachgebiet H, Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a). In welchem
Umfang Dienstbeschädigungsteilrenten weitergewährt wurden,
wurde im Gesetz zur Überführung der Ansprüche und
Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des
Beitrittsgebiets (Art. 3 des Gesetzes zur Herstellung
der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und
Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom
25. Juli 1991, BGBl I S. 1606
) geregelt.
4
2. Durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung
des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
(AAÜG-Änderungsgesetz - AAÜG-ÄndG) vom 11. November 1996
(BGBl I S. 1674) wurden die Regelungen über die
Dienstbeschädigungsteilrenten grundlegend geändert. Gemäß dem
neu eingefügten § 11 Abs. 5a AAÜG entfiel der Anspruch
auf Dienstbeschädigungsteilrente aus einem
Sonderversorgungssystem zum 31. Dezember 1996. Das als
Art. 3 des AAÜG-Änderungsgesetzes verabschiedete Gesetz
über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im
Beitrittsgebiet (Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz - DbAG)
sah stattdessen mit Wirkung zum 1. Januar 1997 für Angehörige
von Sonderversorgungssystemen eine eigenständige Leistung zum
Ausgleich von Dienstbeschädigungen, den
Dienstbeschädigungsausgleich, vor. § 2 Abs. 1 DbAG in
der ab dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung lautete:
5
„Der Dienstbeschädigungsausgleich wird bei
einem Körper- oder Gesundheitsschaden, der nach den
Regelungen der Sonderversorgungssysteme zu einem Anspruch auf
eine Dienstbeschädigungsrente geführt hat oder führen würde,
in Höhe der für das Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach
dem Bundesversorgungsgesetz geleistet.“
6
Die „Grundrente nach dem
Bundesversorgungsgesetz“ (BVG) war damals wie heute in
§ 31 Abs. 1 BVG geregelt, der eine Grundrente,
gestaffelt nach dem Prozentsatz der Minderung der
Erwerbsfähigkeit beziehungsweise - seit Inkrafttreten des
Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und
anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom
13. Dezember 2007 (BGBl I S. 2904) - nach
dem Grad der Schädigungsfolgen, vorsieht.
7
Das Einigungsvertragsgesetz vom 23. September
1990 (BGBl II S. 885) setzte das Bundesversorgungsgesetz,
soweit hier von Interesse, im Beitrittsgebiet mit den
Maßgaben der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III
Nr. 1 EV in Geltung:
8
„Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in
Kraft:
9
1. Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990
(BGBl. I S. 1211),
10
mit folgenden Maßgaben:
11
a) Die in den §§ 14, 15, 26 c Abs. 6,
§ 31 Abs. 1 und 5, § 32 Abs. 2, § 33 a Abs. 1,
§ 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 3, §§ 40, 40 b
Abs. 3, § 41 Abs. 2, §§ 46, 47 Abs. 1, § 51
Abs. 1 bis 3 und § 53 in der jeweils geltenden Fassung
genannten Deutsche Mark-Beträge sind mit dem Vomhundertsatz
zu multiplizieren, der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der
verfügbaren Standardrente (§ 68 Abs. 3 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch) in dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet zur verfügbaren Standardrente in
dem Gebiet, in dem das Bundesversorgungsgesetz schon vor dem
Beitritt gegolten hat, ergibt... Der in § 15 Satz 2
genannte Multiplikator ist ebenfalls mit dem in Satz 1
genannten Vomhundertsatz zu multiplizieren... Die sich
ergebenden Beträge sind auf volle Deutsche Mark abzurunden,
und zwar bis 0,49 Deutsche Mark nach unten und von 0,50
Deutsche Mark an nach oben...
12
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
gibt den maßgebenden Vomhundertsatz und den
Veränderungstermin jeweils im Bundesanzeiger bekannt.
13
(...)
14
l) Die in den Buchstaben a bis k genannten
Maßgaben gelten für Berechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet hatten. Satz 1 gilt entsprechend
für Deutsche und deutsche Volkszugehörige aus den in § 1
der Auslandsversorgungsverordnung genannten Staaten, die nach
dem 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet begründet
haben.
15
m) Das Bundesversorgungsgesetz findet in dem in
Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit den vorgenannten
Maßgaben vom 1. Januar 1991 an Anwendung.“
16
Zudem wurde durch den Einigungsvertrag in das
Bundesversorgungsgesetz die Sonderregelung des § 84a BVG
eingefügt. Er lautete zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes am 1. Januar
1997:
17
„Berechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, erhalten vom
Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen
Aufenthalts, frühestens vom 1. Januar 1991 an, Versorgung
nach dem Bundesversorgungsgesetz mit den für dieses Gebiet
nach dem Einigungsvertrag geltenden Maßgaben, auch wenn sie
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet
verlegen, in dem dieses Gesetz schon vor dem Beitritt
gegolten hat. Satz 1 gilt entsprechend für Deutsche und
deutsche Volkszugehörige aus den in § 1 der
Auslandsversorgungsverordnung genannten Staaten, die nach dem
18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
begründet haben.“
18
Der in der wiedergegebenen Regelung des
Einigungsvertrages verwendete Begriff der „verfügbaren
Standardrente“ war in der ursprünglichen Fassung des
§ 68 Abs. 3 Satz 4 SGB VI vom 18. Dezember
1989 (BGBl I S. 2261) wie folgt definiert:
19
„Die verfügbare Standardrente ergibt sich,
indem die Bruttostandardrente um den Beitragsanteil zur
Krankenversicherung der Rentner und die ohne Berücksichtigung
weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden
Steuern gemindert wird.“
20
Die Bruttostandardrente war in Satz 3
derselben Vorschrift definiert als „Regelaltersrente aus der
Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten“.
21
Die Definition der verfügbaren Standardrente
wurde in der Folgezeit mehrmals geändert. In der
Gesetzesfassung vom 26. Mai 1994 (BGBl I S. 1014), gültig vom
1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1996, lautete
sie:
22
„Die verfügbare Standardrente ergibt sich,
indem die Bruttostandardrente um den Beitragsanteil zur
Krankenversicherung der Rentner, zur Pflegeversicherung und
die ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich
auf sie entfallenden Steuern gemindert wird.“
23
In der Gesetzesfassung vom 10. Mai 1995 (BGBl
I S. 678), gültig vom 1. Januar 1997 bis zum
31. Dezember 2000, lautete die Definition:
24
„Die verfügbare Standardrente ergibt sich,
indem die Bruttostandardrente um den durchschnittlichen
Beitragsanteil zur Krankenversicherung im Sinne des
§ 106 Abs. 2, den Beitragsanteil zur Pflegeversicherung
und die ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte
durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern gemindert
wird.“
25
Der in dieser Fassung in Bezug genommene
§ 106 Abs. 2 SGB VI, der den Zuschuss zur
Krankenversicherung für Rentner regelt, lautete in der bis
zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung vom 10. Mai 1995
(BGBl I S. 678):
26
„Der monatliche Zuschuss wird in Höhe des
halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des
durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der
Krankenkassen auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Maßgebend
ist der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der
Krankenkassen, den das Bundesministerium für Gesundheit
jeweils zum 1. Januar eines Jahres einheitlich für das
Bundesgebiet feststellt. Der Beitragssatz ist auf eine Stelle
nach dem Komma zu runden. Er gilt vom 1. Juli des jeweiligen
Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres.
Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen
Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen
Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den
Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der
Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu
einer dieser Renten geleistet werden.“
27
Seit dem 1. Januar 2001 enthält § 68 Abs.
3 SGB VI keine Definition der verfügbaren Standardrente mehr.
Eine solche findet sich erst wieder in § 154 Abs. 3 Nr.
2 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung
durch das Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21. März 2001
(BGBl I S. 403):
28
„...verfügbare Standardrente ist die
Regelaltersrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter und
Angestellten mit 45 Entgeltpunkten, gemindert um den
durchschnittlichen Beitragsanteil zur Krankenversicherung,
den Beitragsanteil zur sozialen Pflegeversicherung und die
ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf
sie entfallenden Steuern.“
29
Nach weiteren Änderungen lautet die Definition
nunmehr in der Gesetzesfassung vom 26. März 2007 (BGBl I
S. 378):
30
„...verfügbare Standardrente ist die
Regelaltersrente aus der allgemeinen Rentenversicherung mit
45 Entgeltpunkten ohne Berücksichtigung der auf sie
entfallenden Steuern, gemindert um den allgemeinen
Beitragsanteil zur Krankenversicherung und den Beitrag zur
Pflegeversicherung.“
31
3. Mit Urteil vom 14. März 2000 (BVerfGE 102,
41 ff.) entschied der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts, dass § 84a BVG in Verbindung
mit Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr.
1 Buchstabe a) EV mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und
nichtig ist, soweit die Beschädigtengrundrente nach § 31
Abs. 1 Satz 1 BVG auch nach dem 31. Dezember 1998 im
Beitrittsgebiet anders berechnet wurde als im übrigen
Bundesgebiet. Das zunächst verfassungsgemäße
Anpassungskonzept sei ab 1. Januar 1999 verfassungswidrig
geworden. Spätestens seit 1998 sei für den Gesetzgeber
erkennbar gewesen, dass die § 84a BVG unterfallenden
Leistungen der Kriegsopferversorgung Ost das Leistungsniveau
im Westen in absehbarer Zeit nicht erreichen würden. Für die
Kriegsopfer in den neuen Ländern müsse deshalb aufgrund ihres
Lebensalters damit gerechnet werden, dass sie gleichhohe
Renten wie im Westen nicht erleben würden. Die durch
§ 84a BVG angestrebte Ungleichbehandlung nur auf Zeit
werde dadurch zu einer Ungleichbehandlung auf Dauer. Dies sei
in Bezug auf die Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG
mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Die
Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG werde
wesentlich von der Vorstellung des ideellen Ausgleichs eines
vom Einzelnen im Militärdienst für die staatliche
Gemeinschaft erbrachten gesundheitlichen Sonderopfers
geprägt, so dass es nicht zu rechtfertigen sei, sie einem
Kriegsbeschädigten aus den neuen Ländern auf Dauer in
geringerem Umfang zugute kommen zu lassen, obgleich sein
Opfer im gleichen Krieg für den gleichen Staat erbracht
worden sei.
32
4. Als Reaktion auf das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts wurde durch Art. 6 des
Gesetzes zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes und
anderer Gesetze vom 6. Dezember 2000 (BGBl I S. 1676) in
§ 84a BVG folgender dritter Satz eingefügt:
33
„Die Sätze 1 und 2 gelten ab dem 1. Januar 1999
nicht für die Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs. 1
Satz 1 von Berechtigten nach § 1 sowie für
Beschädigtengrundrente von Berechtigten nach dem
Häftlingshilfegesetz, dem Strafrechtlichen
Rehabilitierungsgesetz und nach dem Verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierungsgesetz, die in entsprechender Anwendung des
§ 31 Abs. 1 Satz 1 gezahlt werden.“
34
In der Folgezeit wurde § 84a Satz 3 BVG
auf die Schwerstbeschädigtenzulage und den
Alterserhöhungsbetrag nach § 31 Abs. 1 und 5 BVG
erstreckt.
35
5. Mit Urteil vom 23. September 2003 (- B 4 RA
54/02 R -, SozR 4-8855 § 2 Nr. 1) gab der 4. Senat des
Bundessozialgerichts dem Begehren eines Klägers statt, der
für Zeiten ab dem 1. Januar 1999 einen nicht nach § 84a
BVG abgesenkten Dienstbeschädigungsausgleich beantragt hatte.
Der Senat entschied, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 DbAG in der
ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung allein auf die jeweils im
Beitrittsgebiet geltende Grundrente nach § 31 Abs. 1 und
2 BVG verwiesen habe, so dass Anspruchsberechtigte nach dem
Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz das erhalten sollten, was
Kriegsopfer im Beitrittsgebiet als Grundrente erhielten.
Diese Grundrente sei aber nach der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 2000 (BVerfGE 102,
41 ff.) seit dem 1. Januar 1999 ebenso hoch wie im
Gebiet der alten Bundesländer gewesen, denn wie das
Bundesverfassungsgericht entschieden habe, sei die
Ungleichbehandlung von Kriegsopfern aus dem Gebiet der alten
Bundesländer und dem Beitrittsgebiet seit 1999
verfassungswidrig. An dieser Auffassung wurde in zwei
Urteilen vom 7. Juli 2005 (- B 4 RA 58/04 R -, SozR 4-8855
§ 2 Nr. 2; - B 4 RA 11/05 -, juris) festgehalten.
36
6. Mit dem Gesetz zur Änderung von
Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des
Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im
Beitrittsgebiet (SER/DbAG-ÄndG) vom 19. Juni 2006 (BGBl I S.
1305) wurde daraufhin die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz
1 DbAG wie folgt geändert:
37
„Der Dienstbeschädigungsausgleich wird bei
einem Körper- oder Gesundheitsschaden, der nach den
Regelungen der Sonderversorgungssysteme zu einem Anspruch auf
eine Dienstbeschädigungsrente geführt hat oder führen würde,
in Höhe der Grundrente nach § 31 in Verbindung mit
§ 84a Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes
geleistet.“
38
Diese Änderung trat nach Art. 9 Abs. 3
SER/DbAG-ÄndG mit Wirkung ab 1. Januar 1997 in Kraft.
39
Zudem wurde mit Wirkung ab 1. Januar 1991 der
Wortlaut des § 84a BVG - nach Auffassung der
Gesetzesbegründung allein im Sinne einer Klarstellung
(BTDrucks 16/1162 vom 5. April 2006) - dahin geändert, dass
seine Anwendbarkeit auf Berechtigte, die am 18. Mai 1990
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
Beitrittsgebiet hatten, nicht von einer nachfolgenden
Wohnsitzverlegung in das alte Bundesgebiet abhängen sollte
(Art. 01 SER/DbAG-ÄndG, zum Inkrafttreten Art. 9
Abs. 1a SER/DbAG-ÄndG). Hiermit reagierte der Gesetzgeber auf
gegenteilige Rechtsprechung des 4. Senats des
Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 4
RA 27/05 R -, BSGE 95, 159 ff.).
40
§ 84a BVG in der im Ausgangsverfahren
anzuwendenden - bis zum 30. Juni 2011 geltenden - Fassung
lautete demnach:
41
„Berechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, erhalten vom 1.
Januar 1991 an Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz
mit den für dieses Gebiet nach dem Einigungsvertrag geltenden
Maßgaben; dies gilt auch vom Zeitpunkt der Verlegung des
Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts, frühestens vom 1.
Januar 1991 an, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in das Gebiet verlegen, in dem dieses Gesetz schon
vor dem Beitritt gegolten hat. Satz 1 gilt entsprechend für
Deutsche und deutsche Volkszugehörige aus den in § 1 der
Auslandsversorgungsverordnung genannten Staaten, die nach dem
18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
begründet haben. Die Sätze 1 und 2 gelten ab dem 1. Januar
1999 nicht für die Beschädigtengrundrente einschließlich des
Alterserhöhungsbetrages nach § 31 Abs. 1 und die
Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Abs. 5 von
Berechtigten nach § 1 sowie für die
Beschädigtengrundrente einschließlich des
Alterserhöhungsbetrages und die Schwerstbeschädigtenzulage
von Berechtigten nach dem Häftlingshilfegesetz, dem
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und nach dem
Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, die in
entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 1 und 5 gezahlt
werden.“
42
7. Im Bereich des Rentenrechts erlangte die
Frage der Anwendbarkeit der Kürzungsregel im Einigungsvertrag
in Zusammenhang mit der Bestimmung des § 93 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe a) SGB VI Bedeutung. In der ursprünglichen Fassung
dieser Vorschrift im Gesetz vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S.
2261) war bestimmt, dass bei der Anrechnung der Unfallrente
beim Zusammentreffen von Ansprüchen aus der
Rentenversicherung mit Ansprüchen aus der Unfallversicherung
der Teil der Verletztenrente unberücksichtigt blieb, der „als
Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz“ geleistet würde.
Hierzu entschieden der 4. Senat des Bundessozialgerichts mit
Urteil vom 10. April 2003 (- B 4 RA 32/02 R -, SozR 4-2600
§ 93 Nr. 2) und der 13. Senat des Bundessozialgerichts
mit Urteil vom 20. November 2003 (- B 13 RJ 5/03 R -, NZS
2004, 488 ff.), dass dieser Freibetrag für alle
Versicherten gleich sei und bei Festsetzung des Freibetrages
nicht zwischen Normadressaten in den sogenannten alten und
neuen Bundesländern zu unterscheiden sei. Bereits der
Wortlaut des § 93 SGB VI verbiete eine solche
Differenzierung; § 84a BVG lasse sich nicht entnehmen,
dass diese Vorschrift auch für die Freibetragsregelung des
§ 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) SGB VI gelten solle.
43
In Reaktion auf diese Rechtsprechung wurde die
Vorschrift des § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) SGB VI
dahin geändert, dass mit Wirkung ab 1. Januar 1992 ein
Freibetrag unberücksichtigt zu bleiben hatte, der „als
Grundrente nach § 31 BVG in Verbindung mit § 84a
Satz 1 und 2 BVG geleistet würde“.
44
8. Mit fünf Urteilen vom 20. Oktober 2005 (- B
4 RA 27/05 R -, BSGE 95, 159 ff.; - B 4 RA 13/05 R -,
juris; - B 4 RA 18/05 R -, juris; - B 4 RA 12/05 R -, juris;
- B 4 RA 24/05 R -, juris) entschied der 4. Senat des
Bundessozialgerichts zu dieser Gesetzesänderung, dass auch
die neue Gesetzesfassung nicht zu einer Differenzierung
zwischen Versicherten im Beitrittsgebiet und in den alten
Bundesländern ermächtige. Die ausdrückliche Verweisung auf
§ 84a Satz 1 und 2 BVG in § 93 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe a) SGB VI habe kein anwendbares Recht geschaffen,
sondern gehe ins Leere, denn das Bundesverfassungsgericht
habe diese Vorschrift mit Urteil vom 14. März 2000 (BVerfGE
102, 41 ff.) für nichtig erklärt.
45
Mit Beschluss vom 12. Dezember 2006 (- B 13 RJ
25/05 R -, juris) fragte der 13. Senat des
Bundessozialgerichts beim 4. Senat an, ob dieser an seiner
Auffassung festhalte; der 13. Senat beabsichtige, von dieser
Rechtsprechung abzuweichen und unter Aufgabe seiner
bisherigen Rechtsprechung einen „abgesenkten Freibetrag Ost“
als rechtmäßig zu beurteilen. Mit Beschluss vom 26. Juni 2007
(- B 4 R 1/07 S -, BeckRS 2007, 47462) erwiderte der 4. Senat
des Bundessozialgerichts, dass er an seiner Rechtsprechung
festhalte. Nach Anrufung des Großen Senats des
Bundessozialgerichts erklärte der nunmehr statt des 4. Senats
für das Rentenversicherungsrecht zuständige 5a. Senat des
Bundessozialgerichts auf Anfrage des Vorsitzenden des Großen
Senats mit Beschluss vom 30. Juli 2008 (- B 5a R 6/08 S -,
BeckRS 2008, 56602), er halte nicht an der Rechtsauffassung
fest, dass bei Anrechnung einer Verletztenrente aus der
gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung nach § 93 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe a) SGB VI für das Beitrittsgebiet kein
besonderer abgesenkter Freibetrag zu berücksichtigen sei.
Bereits der Verweis in § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)
SGB VI auf die Grundrente „nach dem Bundesversorgungsgesetz“
habe hinreichend deutlich auf den Betrag verwiesen, der dem
konkreten Versicherten als Grundrente zustehen würde, so dass
die gemäß Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K, Abschnitt III
Nr. 1 Buchstabe a) EV vorzunehmende Absenkung der Grundrente
bei am 18. Mai 1990 im Beitrittsgebiet wohnenden Versicherten
zu berücksichtigen gewesen sei. Die Festlegung der im
Beitrittsgebiet geltenden Freibeträge durch
Berechnungsvorschriften und Veröffentlichung der Ergebnisse
im Bundesanzeiger statt konkreter Betragsangaben im Gesetz
führe nicht zu Unklarheiten; die Beträge ergäben sich aus dem
Gesetz und seien jederzeit an Hand des Gesetzes zu
überprüfen.
46
Daraufhin entschied der 13. Senat des
Bundessozialgerichts mit Urteil vom 13. November 2008 (- B 13
R 129/08 R -, SozR 4-2600 § 93 Nr. 12), dass der
abgesenkte „Freibetrag Ost“ im Beitrittsgebiet rechtmäßig
sei. Die Berücksichtigung des Anpassungsfaktors im
Beitrittsgebiet ergebe sich für die Personengruppe derer, die
ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet beibehalten hätten (also
keine Umzügler/Zuzügler seien), nicht über § 84a BVG (so
dass es auf dessen jeweilige Fassung auch nicht ankomme),
sondern direkt aus dem Einigungsvertrag. Im Beitrittsgebiet
sei das Bundesversorgungsgesetz nämlich von vornherein nur
mit den Maßgaben des Einigungsvertrags in Kraft getreten.
Etwaige Zweifel daran, dass die zitierten Regelungen des
Einigungsvertrags den rechtsstaatlichen Grundsätzen der
Normenklarheit und Justiziabilität entsprächen, seien
jedenfalls im vorliegenden Verfahren von vornherein nicht
entscheidungserheblich. Selbst wenn nicht unmittelbar
einsichtig wäre, welche Rechengrößen zur Ermittlung der
„verfügbaren Standardrente“ Ost im Vergleich zu West und
damit des „maßgebenden Vomhundertsatzes“ einzusetzen seien,
ergebe sich im konkreten Fall bei keiner der denkbaren
Varianten eine höhere „Grundrente Ost“. Mit der Anordnung des
Einigungsvertrags, maßgebend sei das „jeweilige“ Verhältnis
der verfügbaren Standardrenten, sei auch ohne Spielraum die
Geltungsdauer des jeweiligen Verhältnisses für die Berechnung
der Grundrenten Ost geregelt.
47
9. Durch das Gesetz zur Änderung des
Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 20.
Juni 2011 (BGBl I S. 1114) schließlich erhielt § 84a BVG
folgende, die Anwendung der Absenkungsmaßgabe des
Einigungsvertrages mit Wirkung zum 1. Juli 2011
ausschließende Fassung:
48
„Die Maßgabe nach Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet K Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a) in
Verbindung mit Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31.
August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) ist ab dem 1. Juli
2011 nicht mehr anzuwenden.“
49
Dementsprechend wurde in § 2 Abs. 1 Satz
1 DbAG der Verweis auf § 84a BVG entfernt.
50
1. Die vier Kläger der Ausgangsverfahren
gehörten in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
Sonderversorgungssystemen der Nationalen Volksarmee
beziehungsweise der Deutschen Volkspolizei an. Aufgrund
erlittener Dienstbeschädigungen erhielten sie ab dem Jahr
1997 einen Dienstbeschädigungsausgleich. Bei der Festsetzung
der Höhe wurde jeweils der sich aus § 2 Abs. 1 DbAG in
Verbindung mit § 31 Abs. 1 BVG ergebende Geldbetrag mit
einem „Umrechnungsfaktor im Beitrittsgebiet“ multipliziert.
Gegenstand der Ausgangsverfahren ist das Begehren der
jeweiligen Kläger, dass die Höhe des
Dienstbeschädigungsausgleichs für Bezugszeiten ab dem 1.
Januar 1999 beziehungsweise ab dem 1. Januar 2000 ohne
Berücksichtigung des „Umrechnungsfaktors im Beitrittsgebiet“
festgesetzt werde. Der Kläger des Ausgangsverfahrens, das dem
Verfahren 2 BvL 10/08 zugrundeliegt, verstarb am 20. März
2008. Mit Beschluss vom 28. April 2010 wurde das
Ausgangsverfahren gemäß § 202 SGG in Verbindung mit
§ 246 Abs. 1 ZPO zur Ermittlung der Erben ausgesetzt.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens, das dem Verfahren 2 BvL
9/08 zugrundeliegt, ist am 2. April 2012 verstorben.
51
2. a) Mit Beschlüssen vom 5. Juni 2007 hat der
4. Senat des Bundessozialgerichts die Revisionsverfahren
ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die im Rubrum
wiedergegebene Frage zur Entscheidung vorgelegt.
52
Nach einem Wechsel in der Senatszuständigkeit
für die Ausgangsverfahren beim Bundessozialgericht wurde der
dort nunmehr zuständige 5. Senat mit
Berichterstatterschreiben vom 20. Februar 2009 gebeten,
mitzuteilen, ob angesichts des zwischenzeitlich ergangenen
Urteils des 13. Senats des Bundessozialgerichts vom 13.
November 2008 (s.o. unter A.I.8.) die Vorlagen
aufrechterhalten bleiben. Mit Beschlüssen vom 7. September
2010 hat der Senat die Vorlagen in den Verfahren 2 BvL 9/08,
11/08 und 12/08 aufrechterhalten und die Begründung ergänzt.
Zum Verfahren 2 BvL 10/08 hat der Senat mitgeteilt, dass im
Hinblick auf den Tod des Klägers des Ausgangsverfahrens und
die daraufhin erfolgte Aussetzung des Ausgangsverfahrens von
einer Äußerung zu der Anfrage abgesehen werde.
53
b) Zur Begründung der Vorlage ist in den
ursprünglichen Vorlagebeschlüssen und den ergänzenden
Beschlüssen ausgeführt:
54
aa) Die im Jahr 2006 erfolgte Neufassung des
§ 2 Abs. 1 DbAG verstoße für die relevanten Bezugszeiten
insoweit gegen die rechtsstaatlichen Gebote der
Normenklarheit und Justiziabilität, als sie mittels einer
Verweisung auf § 84a BVG und einer darin enthaltenen
Weiterverweisung auf die in der Vorlagefrage zitierte
Vorschrift des Einigungsvertrags über die Kürzung der
Kriegsopfergrundrente nach einem „Umrechnungsfaktor Ost“
verweise.
55
bb) Die prozessrechtlichen Voraussetzungen für
eine Sachentscheidung durch das Bundessozialgericht lägen
vor; Revision, Berufung und die jeweiligen Ausgangsklagen
seien zulässig. Die Klagen seien unter Zugrundelegung des bis
zum 22. Juni 2006 geltenden Rechts auch begründet gewesen.
Nach alter Rechtslage habe sich der
Dienstbeschädigungsausgleich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1
DbAG a.F. nach der „Höhe der jeweils im Beitrittsgebiet
geltenden Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz“
bemessen. Bereits ab dem 1. Januar 1999 sei die Höhe der für
das Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem
Bundesversorgungsgesetz gleich hoch wie die im „alten
Bundesgebiet“ geltende Grundrente gewesen, weil es nur noch
einen einzigen „geltenden“ Betrag der Grundrente nach dem
Bundesversorgungsgesetz im ganzen Bundesgebiet gegeben habe.
Auf Grund der Nichtigkeitsfeststellung im Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 2000 (BVerfGE 102,
41 ff.) habe es ab dem 1. Januar 1999 - jedenfalls bis
zum 22. Juni 2006 - keinen gültigen Gesetzestext gegeben, auf
den die Bundesrepublik ihre Praxis habe stützen können, den
Dienstbeschädigungsausgleich mit dem „Umrechnungsfaktor im
Beitrittsgebiet“ zu kürzen. Zwar betreffe das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 2000 (BVerfGE 102, 41)
nur die Kürzung der Kriegsopfergrundrente nach der
Kürzungsmaßgabe des Einigungsvertrags, das
Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz habe aber von Beginn an
für die monatliche Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs
allein auf die jeweils im Beitrittsgebiet geltende Grundrente
für Kriegsopfer nach § 31 BVG abgestellt.
56
cc) In den vorliegenden Verfahren seien
§ 2 Abs. 1 Satz 1 DbAG und § 84a Satz 1 BVG in der
Fassung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des
Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen
Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
(SER/DbAG-ÄndG) vom 19. Juni 2006 anzuwenden. Dies sei jedoch
hinsichtlich des Verweisungsschritts von § 84a BVG auf
die Maßgabe des Einigungsvertrags und in dieser weiter auf
§ 68 Abs. 3 SGB VI nicht möglich, da die Höhe des
„Umrechnungsfaktors“ im Gesetz selbst nicht hinreichend
bestimmt worden sei.
57
Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an
die Bestimmtheit von Normen ergäben sich zum einen aus dem
Parlamentsvorbehalt (Demokratieprinzip) und zum anderen aus
dem Rechtsstaatsprinzip. Der Parlamentsvorbehalt verlange,
dass im grundrechtsrelevanten Bereich, aber auch sonst, alle
wesentlichen Fragen vom Parlament selbst entschieden würden.
Demnach müsse das Parlament die Höhe des Anspruchs auf den
Dienstbeschädigungsausgleich selbst festlegen oder aus dem
Gesetz durch Auslegung bestimmbar regeln. Der
Parlamentsvorbehalt schreibe nicht nur vor, dass überhaupt
eine gesetzliche Grundlage bestehen müsse, sondern auch, dass
das Gesetz den Parlamentswillen ausreichend bestimmt
verlautbare. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende
Bestimmtheitsgebot verlange vom Gesetzgeber, dass er den
Grundsatz der Normenklarheit beachte. Gesetzliche Regelungen
müssten so genau gefasst sein, wie dies nach der Eigenart der
zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den
Normzweck möglich sei. Der Betroffene müsse seine
Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen
können, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermöge.
Auch bei der Gewährung von Leistungen müssten die Normen in
ihrem Inhalt entsprechend ihrer Zwecksetzung für die
Betroffenen klar und nachvollziehbar sowie in ihrer
Ausgestaltung widerspruchsfrei sein. Normen unterschiedlicher
Regelungsbereiche müssten auch in ihrem Zusammenwirken dem
Grundsatz der Normenklarheit entsprechen. Bei Verweisungen
müsse der Bürger als Normadressat ohne Zuhilfenahme
spezieller Kenntnisse die in Bezug genommenen Regelungen und
deren Inhalte mit hinreichender Sicherheit feststellen
können. Sei es aufgrund der Verweisungstechnik allenfalls
Experten möglich, sämtliche materiellen Voraussetzungen mit
vertretbarem Aufwand zu erkennen, spreche dies gegen die
Beachtung des Grundsatzes der Klarheit einer Norm, die sich
auf die Rechte der Bürger auswirke.
58
dd) Diesen verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die Normenklarheit werde die
Verweisungskette in § 2 Abs. 1 Satz 1 DbAG in Verbindung
mit § 84a Abs. 1 BVG in Verbindung mit Abschnitt III Nr.
1 Buchstabe a) Abs. 1 Satz 1 (Regelung 4) und Abs. 2 EV sowie
in Verbindung mit § 68 Abs. 3 SGB VI nicht gerecht. Nach
der Maßgabe des Einigungsvertrags sei der sich jeweils aus
§ 31 Abs. 1 BVG ergebende Geldwert mit einem Faktor zu
multiplizieren. Dieser Faktor sei das Verhältnis (Quotient)
der verfügbaren Standardrente im Beitrittsgebiet (Zähler) zur
verfügbaren Standardrente im alten Bundesgebiet (Nenner). Das
Gesetz lege die in Zähler und Nenner des Bruchs
einzusetzenden Zahlenwerte nicht selbst fest. Ein juristisch
unkundiger Normadressat könne ohne Zuhilfenahme spezieller
Kenntnisse die jeweils in Bezug genommenen Regelungen und
deren Inhalte nicht mit hinreichender Sicherheit bestimmen.
Auch den vorlegenden Senaten selbst sei es nicht möglich, mit
Hilfe herkömmlicher juristischer Auslegungsmethoden die Höhe
des Dienstbeschädigungsausgleichs zu kontrollieren. Dem
Gesetz selbst lasse sich für die strittigen Zeiten durch
juristisch-methodische Auslegung nicht entnehmen, wie hoch
der „Umrechnungsfaktor“ und ab wann und wie lange er jeweils
maßgeblich sei. Mit Hilfe üblicher Methoden der Auslegung -
insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften
desselben Gesetzes und durch Berücksichtigung des
Normzusammenhangs - oder auf Grund einer gefestigten
Rechtsprechung lasse sich eine zuverlässige Grundlage für die
Auslegung und Anwendung der in Frage stehenden Normen nicht
gewinnen. Die in der Vorschrift des Einigungsvertrages
vorgesehene Mitteilung des jeweiligen maßgeblichen Faktors
durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im
Bundesanzeiger könne das Fehlen gesetzlich bestimmter Werte
nicht ausgleichen, denn sie sei als bloße „Wissensmitteilung“
ausgestaltet.
59
(1) Zunächst sei der Begriff der „verfügbaren
Standardrente West“ nicht hinreichend bestimmt.
60
(a) Für den Bezugszeitraum vom 1. Januar 1999
bis zum 31. Dezember 2000 bestimme das Gesetz nicht, welche
der drei seit 1. Januar 1992 geltenden Fassungen des
§ 68 Abs. 3 SGB VI maßgeblich sein solle. Aus Sicht des
4. Senats sei es vorzugswürdig, die dritte - ab 1. Januar
1997 gültige - Fassung zugrundezulegen; aus dem Gesetz sei
dies aber nicht hinreichend klar herzuleiten.
61
Die 2006 in Bezug genommene Maßgabe des
Einigungsvertrages stelle auf die 1989 beschlossene und von
1992 bis zum 31. Dezember 1994 gültig gewesene Fassung ab.
Beim Beschluss des Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes habe
hingegen die vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1996
wirksame zweite Fassung des § 68 Abs. 3 SGB VI gegolten,
aus der sich ebenfalls ein anderer Nenner ergebe.
Andererseits habe 2006 gesehen werden können, dass die
Kürzungspraxis der Verwaltung, die rückwirkend ins Recht
gesetzt werden sollte, sich im Ansatz an den bis Ende 2000
erfolgten inhaltlichen Änderungen des § 68 Abs. 3 SGB VI
orientiert habe.
62
Wegen bestehender Unterschiede beim Pflege-
und Krankenversicherungsbeitrag ergebe sich für die
„verfügbare Standardrente West“ jeweils ein anderer Wert.
Durch eine Auslegung der Vorschrift, die die Grenze zur
Unterlegung oder Einlegung nicht überschreite, sei die Frage
nach der anzuwendenden Gesetzesfassung nicht zu klären. Erst
recht könne, selbst unter Zuhilfenahme von Spezialkunde, kein
Bürger aus der Weiterverweisung auf § 68 Abs. 3 SGB VI
das für ihn maßgebliche Recht erkennen. Der 4. Senat
unterstelle mangels ausreichender Anhaltspunkte im Gesetz,
dass die dritte Fassung des § 68 Abs. 3 SGB VI, die beim
Inkrafttreten des Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes am 1.
Januar 1997 ebenfalls in Kraft getreten sei und bis zum 31.
Dezember 2000 gegolten habe, dem Gesamtanliegen der
nachträglichen Rechtfertigung der erst ab dem 1. Januar 1997
möglichen und erfolgten Kürzungspraxis beim damals erst
eingeführten Dienstbeschädigungsausgleich eher entspreche als
die im Gesetz ausgesprochene Verweisung auf den Inhalt des
Einigungsvertrags.
63
Auch unter dieser Voraussetzung könne jedoch
der Wert der „verfügbaren Standardrente West“ dem Gesetz
nicht entnommen werden. Nach der dritten Fassung habe sich
die verfügbare Standardrente durch Minderung der
Bruttostandardrente
64
„um den durchschnittlichen Beitragsanteil zur
Krankenversicherung im Sinne des § 106 Abs. 2
ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf
sie entfallenden Steuern“
65
ergeben. Auch hieraus sei aber nicht bestimmt
genug zu erkennen, was die „verfügbare“ Standardrente
sei:
66
(aa) Zum einen sei der Begriff des
durchschnittlichen Beitragsanteils zur Krankenversicherung
nicht hinreichend bestimmt. Dabei werde durch die
Weiterverweisung in § 68 Abs. 3 SGB VI die Vorschrift
des § 106 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in die Verweisungskette
inkorporiert. Diese Vorschrift habe in direkter Anwendung den
Beitragszuschuss zur freiwilligen oder privaten
Krankenversicherung für nicht in der Krankenversicherung der
Rentner pflichtversicherte Rentenbezieher geregelt. Die
Weiterverweisung sei auf die ab 1. Januar 1997 geltende
Fassung erfolgt. Danach werde der Zuschuss
67
„in Höhe des halben Betrages geleistet, der
sich aus der Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen
Beitragssatzes der Krankenkassen auf den Zahlbetrag der Rente
ergibt. Maßgebend ist der durchschnittliche allgemeine
Beitragssatz der Krankenkassen, den das Bundesministerium für
Gesundheit jeweils zum 1. Januar eines Jahres einheitlich für
das Bundesgebiet feststellt“.
68
Dieser Zuschussbetrag gelte vom 1. Juli eines
Jahres bis zum 30. Juni des nächsten Jahres. Er entspreche im
Rahmen des § 68 Abs. 3 SGB VI dem durchschnittlichen
Beitragsanteil des „Standardrentners“ zur
Krankenversicherung, nämlich der Hälfte des Betrags, der sich
aus der Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen und
einheitlich für das Bundesgebiet festgestellten
Beitragssatzes der Krankenkassen auf den Zahlbetrag der Rente
(hier: Bruttostandardrente = 45 Entgeltpunkte x aktueller
Rentenwert) ergebe. § 106 Abs. 2 SGB VI lege aber nicht
einmal andeutungsweise den Bezugszeitraum fest, der die
Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen Beitrags
sein solle. Dies ergebe sich auch nicht aus § 241 SGB V,
der ohnehin in § 106 SGB VI nicht erwähnt sei. Die
unbenannte Weiterverweisung auf den „allgemeinen Beitragssatz
der Krankenkassen“ schließe den Bürger ohne Spezialkenntnisse
davon aus, die intendierte Normenkette aus dem Gesetz zu
erkennen.
69
Auch sei aus den gesetzlichen Vorgaben nicht
erkennbar, wie der genannte Durchschnitt inhaltlich bestimmt
werden könne - ob beispielsweise zum Stichtag die allgemeinen
Beitragssätze aller Krankenkassen addiert und dann durch
deren Zahl dividiert werden sollten oder ob die Zahl der
jeweils betroffenen Versicherten mit in die Gewichtung
einfließen solle. Hinsichtlich der angeordneten Begrenzung
auf die Hälfte der „tatsächlichen Aufwendungen“ zur
Krankenversicherung in § 106 Abs. 2 SGB VI bleibe zudem
offen, auf welche tatsächlichen Aufwendungen für die
Krankenversicherung im Fall des abstrakten Standardrentners
abzustellen sei. Entgegen der Auffassung des 13. Senats sei
auch kein mittelbarer Schluss auf eine endliche Anzahl
„denkbarer Varianten“ möglich. Die „denkbaren Varianten“
könnten sich von vornherein nicht auf Vermutungen über
den/die maßgeblichen durchschnittlichen Beitragssatz/-sätze
in der Krankenversicherung beschränken, denn auf diese Weise
bliebe die gesetzliche Anweisung des von § 68 Abs. 3 SGB
VI vollständig - einschließlich seines Satzes 4 - in Bezug
genommenen § 106 Abs. 2 SGB VI unberücksichtigt, auch
die jeweiligen „tatsächlichen Aufwendungen für die
Krankenversicherung“ zu beachten. Wenn man die Überlegungen
dennoch auf die in Betracht kommenden durchschnittlichen
Beitragssätze beschränken wollte, bliebe, würde man in Zähler
und Nenner jeweils den gleichen bundeseinheitlichen
Prozentwert zur Bestimmung des Krankenkassenbeitrags
einsetzen, der Bruchwert stets unverändert. Die mangelhafte
Regelung des Gesetzes würde dann durch eine überflüssige
ersetzt und damit im Ergebnis kompetenzwidrig verworfen,
nicht aber ausgelegt.
70
Dieses Regelungsdefizit werde auch nicht durch
die jährliche Feststellung des allgemeinen Beitragssatzes
durch das Bundesministerium für Gesundheit ausgeglichen, weil
sie keine normative Bedeutung habe; insbesondere handele es
sich nicht um eine Rechtsverordnung. Zudem litten diese
Feststellungen des Bundesministeriums unter Mängeln, denn
obwohl § 68 Abs. 3 SGB VI mit Wirkung vom 1. Januar
1997 jeweils zum 1. Januar eines Jahres ausdrücklich eine für
das Bundesgebiet einheitliche Feststellung des
durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der
Krankenkasse fordere, fänden sich in den jeweils vom
Bundesministerium für Gesundheit veröffentlichten
Bekanntmachungen zu den Stichtagen 1. Januar 1998, 1. Januar
1999 und 1. Januar 2000 keine für das Bundesgebiet
einheitlich festgestellten allgemeinen Beitragssätze, sondern
unterschiedlich festgestellte Beitragssätze der
Krankenkassen-West und der Krankenkassen-Ost. Als
Rechtsgrundlage werde zudem nicht § 106 Abs. 2 Satz 2
SGB VI, sondern § 245 SGB V (Beitragssatz für Studenten
und Praktikanten) in Verbindung mit § 308 Abs. 3 Satz 3
SGB V (Ost-Berlin als Teil des Landes Berlin) und § 313
Abs. 1 SGB V (besonderer Beitragssatz für das
Beitrittsgebiet) genannt. Einem solchen Vorgehen stehe aber
der keiner weiteren Auslegung zugängliche und bedürftige
Wortlaut von § 106 Abs. 2 Satz 2 SGB VI („einheitlich
für das Bundesgebiet“) entgegen.
71
(bb) Auch der von der Bruttostandardrente
abzuziehende „Beitragsanteil zur Pflegeversicherung“ sei
nicht hinreichend bestimmt. Weder das SGB XI noch die private
Pflegeversicherung würden erwähnt, so dass der Bürger nicht
erkennen könne, aus welchem Gesetz und welchen Vorschriften
sich die Höhe des Betrags ergebe. Es werde nicht deutlich, ob
die Pflegeversicherung im Sinn des SGB XI gemeint sei und,
falls ja, die private oder die soziale, welche Gruppe von
Versicherten maßgeblich sein solle, und wie ihr
„Beitragsanteil“ zu ermitteln sei. Auch sei nicht klar, ob es
sich um eine absolute oder eine prozentuale Größe handeln
solle. Lasse man diese unbenannte Weiterverweisung dennoch
gelten, könne man dem Ausdruck „Beitragsanteil zur
Pflegeversicherung“ die Bedeutung unterlegen, dass es sich um
den jeweiligen Beitragsanteil handeln solle, den ein Rentner
der gesetzlichen Rentenversicherung als pflichtversichertes
Mitglied eines Trägers der sozialen Pflegeversicherung nach
den §§ 54 bis 60 SGB XI zu zahlen habe. Unter diesen
Voraussetzungen sei es möglich, unter Anwendung von
Spezialkunde die gesetzlichen Vorgaben für die Festsetzung
des Beitragsanteils eines „Standardrentners“ zur
Pflegeversicherung zu bestimmen. Das Gesetz hätte im Jahr
2006 aber unschwer auf die aus seiner Sicht maßgeblichen
Bestimmungen des SGB XI weiterverweisen können. Es sei auch
nicht ersichtlich, wie ein - nach der ratio legis niedrigerer
- „Beitragsanteil zur Pflegeversicherung“ für das
Beitrittsgebiet zu bestimmen sein solle.
72
(cc) Auch sei unklar, was unter den „ohne
Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie
entfallenden Steuern“ zu verstehen sei. Es handle sich um
eine völlig unbestimmte und deshalb ungültige
Weiterverweisung. Es gebe keinen Anhaltspunkt, auf welche
steuerrechtlichen Vorschriften weiterverwiesen werden solle.
Einen allgemeinkundigen Rechtsbegriff der durchschnittlich
auf die Bruttostandardrente entfallenden Steuern gebe es
ebensowenig wie eine gesetzliche Definition. § 32a EStG
lege einen von individuellen Vorgaben abhängigen Steuersatz
fest, und es sei keine Rechtsnorm ersichtlich, die den
„Durchschnitt“ anfallender Steuern regle. Im Übrigen lasse
sich aus den Regelungen des Einkommensteuergesetzes eher die
Vermutung begründen, dass Steuern auf die Standardrente im
Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2000 ohnehin
nicht angefallen seien; der Bürger habe dies aber nicht
erkennen können.
73
(b) Für Zeiträume ab dem 1. Januar 2001 gebe
es in § 68 Abs. 3 SGB VI, mit dem die Verweisungskette
des § 2 Abs. 1 DbAG ende, keine gesetzliche Regelung der
verfügbaren Standardrente mehr, die Verweisungskette sei
damit abgebrochen. Zwar sei die verfügbare Standardrente
nunmehr in § 154 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 SGB VI
definiert, diese Vorschrift sei jedoch erst am 1. Januar 2002
in Kraft getreten. Daher habe es im Jahr 2001 überhaupt keine
rechtsgültige gesetzliche Definition der „verfügbaren
Standardrente“ gegeben, auf die das Ministerium für Arbeit
und Sozialordnung seine Bekanntmachung habe stützen
können.
74
Aber auch für Bezugszeiten ab 1. Januar 2002
fehle es an einer hinreichend bestimmten Regelung über die
verfügbare Standardrente. Es könne im Anwendungsbereich des
Parlamentsvorbehalts nach den anerkannten juristischen
Auslegungsmethoden nicht so getan werden, als habe der
Gesetzgeber im Jahr 2006 auf die ab 1. Januar 2002 in
§ 154 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 SGB VI enthaltene
neue Definition der verfügbaren Standardrente
weiterverwiesen. Es sei kein methodengeleitetes Vorgehen
ersichtlich, das es erlauben würde, die fortbestehende
ausdrückliche Verweisung auf „§ 68 Abs. 3 SGB VI“ in
Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1
Buchstabe a) Satz 1 EV in eine solche auf den nunmehr in
geändertem Kontext (Rentenversicherungsbericht und
Sozialbeirat) stehenden sowie inhaltlich neuen § 154
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 SGB VI „umzudeuten“. Dem
widerspreche bereits, dass der Gesetzgeber im Jahr 2006 die
Änderungen von § 68 Abs. 3 SGB VI und § 154 Abs. 3
SGB VI gekannt habe. Ein „Ersatz“ von § 68 Abs. 3 SGB VI
a.F. durch § 154 SGB VI n.F. ergebe sich zudem auch
nicht aus der in den sogenannten Materialien zum Ausdruck
kommenden Regelungsintention der Entwurfsverfasser. Der
Heranziehung der Definition in § 154 Abs. 3 SGB VI stehe
zudem bereits entgegen, dass § 154 Abs. 3 SGB VI mit
Wirkung ab 1. Januar 2005 erneut geändert worden sei. Auf
beide Regelungen habe die in § 2 Abs. 1 DbAG beginnende
Verweisungskette nicht weiterverwiesen; kein Normadressat
könne ohne spezielle Kenntnisse wissen, in welchen
Gesetzesbestimmungen er zur Klärung des Begriffs der
verfügbaren Standardrente nachsehen müsse.
75
Diese Unsicherheit lasse sich auch nicht
dadurch vermeiden, dass die ohnehin nur unterstellte
Verweisung auf § 68 Abs. 3 SGB VI in der zum 1. Januar
1997 in Kraft getretenen dritten Fassung zusätzlich als
statische und damit über den 31. Dezember 2000 hinaus
wirksame Verweisung verstanden werde. Einer derartigen
Annahme stehe neben der Unbestimmtheit dieser Regelung
entgegen, dass die von § 2 Abs. 1 DbAG ausgehende
Verweisungskette auf eine dynamische Anpassung der
Leistungshöhe und eine entsprechende Anpassung des
Leistungsniveaus im Beitrittsgebiet an dasjenige der alten
Bundesländer angelegt sei, was neben der Anpassung an die
gewandelte Einkommenssituation der Rentner gleichzeitig die
fortlaufende Rezeption der dynamischen normativen Entwicklung
bei § 68 Abs. 3 SGB VI und den von ihm in Bezug
genommenen Vorschriften fordere. Wollte man dennoch an
§ 68 Abs. 3 SGB VI und den von ihm in Bezug genommenen
Vorschriften in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung
festhalten, ergäben sich hierdurch zusätzliche Probleme im
Hinblick auf mehrere spätere den Beitrag zur Kranken- und
Pflegeversicherung betreffende Änderungen. Ab dem 1. Juli
2005 sei beispielsweise ein Zusatzbeitrag zur gesetzlichen
Krankenversicherung in Höhe von 0,9 % eingeführt worden, der
entgegen dem Normzweck von Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K
Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a) EV in Verbindung mit
§ 68 Abs. 3 SGB VI a.F. von § 106 Abs. 2 SGB VI
nicht erfasst wäre. Weiterhin gebe es ab dem 1. Januar 2009
einen durch Rechtsverordnung der Bundesregierung bestimmten
kasseneinheitlichen allgemeinen Beitragssatz nach § 241
SGB V, der erst recht fraglich erscheinen lasse, wie und mit
welchem Inhalt das Bundesgesundheitsministerium auf der
Grundlage von § 106 Abs. 2 SGB VI a.F. dennoch weiterhin
einen durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz für das
Bundesgebiet feststellen sollte. Zudem sei mit Wirkung vom 1.
Januar 2005 in der sozialen Pflegeversicherung ein nach
Maßgabe von Geburtsdatum und Elternstatus individuell
anfallender und individuell zu zahlender/tragender
Beitragszuschlag für Kinderlose eingeführt worden, der
gegebenenfalls die Verfügbarkeit mindere und aus dem sich
zusätzliche Probleme bei der Bestimmung eines abstrakten
„Beitragsanteils zur Pflegeversicherung“ ergeben könnten.
Schließlich überschreite jedenfalls seit dem 1. Januar 2008
die zu versteuernde Bruttostandardrente West den
Grundfreibetrag eines Alleinstehenden nach § 32a EStG.
Die Steuer hänge von individuellen Faktoren (z. B.
Rentenbeginn, Personenstand, Werbungskosten oberhalb des
Freibetrages, Sonderausgaben) ab, wodurch auch die Ermittlung
der „ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte
durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern“ zusätzlichen
Schwierigkeiten begegne.
76
Auch wenn eine Weiterverweisung des
Einigungsvertrags auf § 154 Abs. 3 SGB VI unterstellt
werde, sei für den Normadressaten damit jedenfalls nicht
erkennbar, aus welcher Norm sich der jeweils maßgebende
durchschnittliche Beitragsanteil zur Krankenversicherung
ergeben habe, denn der Verweis auf § 106 Abs. 2 SGB VI
sei weggefallen. Aufgrund des Wegfalls der Verweisung auf
§ 106 SGB VI stelle § 154 Abs. 3 SGB VI zudem nicht
mehr auf den durchschnittlichen „allgemeinen“ Beitragssatz
ab, sondern nur noch auf den „durchschnittlichen
Beitragsanteil zur Krankenversicherung“. Es werde nicht klar,
welcher „durchschnittliche“ Beitragssatz, also welcher
Durchschnitt aus welchen Beitragssätzen, maßgeblich sein
solle. In Betracht kämen beispielsweise derjenige aus dem
Beitragssatz der Krankenversicherung der Rentner, aus den
allgemeinen Beitragssätzen, aus dem ermäßigten Beitragssatz
oder der Durchschnitt aus allen Beitragssätzen.
77
(2) Die Maßgabe im Einigungsvertrag, auf die
§ 2 DbAG in Verbindung mit § 84a BVG verweise,
enthalte auch keine Regelung der „verfügbaren Standardrente
Ost“. Dieser Begriff werde weder in diesem Gesetzestext noch
in einem anderen definiert. Es werde zum einen nicht gesagt,
wodurch sich die verfügbare Standardrente im Beitrittsgebiet
von derjenigen im alten Bundesgebiet unterscheiden solle. Zum
anderen sei nur erkennbar, dass die niedrigere
Bruttostandardrente Ost (aus 45 Entgeltpunkten
und dem niedrigeren aktuellen Rentenwert ) wie die
Bruttostandardrente West um ungewisse Beiträge zur
Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung und um
ungewisse Steuerbeträge gemindert werden solle; auch hier sei
nicht aus dem Gesetz durch Auslegung erkennbar, welche
genauen Beträge jeweils abzuziehen oder wie die maßgeblichen
Beträge festzustellen seien.
78
(3) Die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1
DbAG könne auch nicht so verstanden werden, dass durch sie
ein Bundesminister als Teil der Exekutive ermächtigt werden
solle, den gesetzlichen Wert des Rechts auf
Dienstbeschädigungsausgleich eigenständig zu bestimmen oder
niedriger festzusetzen, denn dies wäre mit dem Gesetzes- und
dem Parlamentsvorbehalt unvereinbar. Die vorgesehene
Bekanntmachung im Bundesanzeiger sei als reine
„Wissenserklärung“ ausgestaltet. Im Übrigen ergäben sich aus
den vorliegenden Bekanntmachungen weitere Probleme. So habe
das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
beispielsweise für die Zeit ab dem 1. Juli 1999 ein
Verhältnis der verfügbaren Standardrenten (Bruchwert) von
86,71 v.H. verkündet, was darauf schließen lasse, dass von
Seiten des Ministeriums weitere - im Gesetz nicht zum
Ausdruck kommende - Aspekte in die Berechnung des
Vomhundertsatzes einbezogen worden seien. Der genannte
Verhältniswert ergebe sich rechnerisch dann, wenn zunächst im
Zähler des Bruchs die Standardrente Ost (1890,45 DM) um den
fiktiv zu tragenden Anteil zur sozialen Pflegeversicherung
(16,07 DM) und um denjenigen Beitragsanteil zur
Krankenversicherung (133,28 DM) vermindert werde, der sich
auf der Grundlage des durchschnittlichen allgemeinen
Beitragssatzes zur Krankenversicherung der Rentner im
Beitrittsgebiet von 14,1 v.H. ergebe. Stelle man den so
ermittelten Betrag der verfügbaren Standardrente Ost von
1741,10 DM dem Betrag der verfügbaren Standardrente West von
2007,90 DM (= 2173,05 DM, vermindert um den fiktiv zu
tragenden Anteil zur sozialen Pflegeversicherung von 18,47 DM
und den sich auf der Grundlage des „durchschnittlichen
allgemeinen Beitragssatzes“ in den alten Bundesländern
ergebenden Beitragsanteil zur Krankenversicherung von 146,68
DM) gegenüber, ergebe dies (gerundet) den vom Ministerium
verlautbarten Verhältniswert. Ein derartiges Vorgehen sei
allerdings im Gesetz nicht einmal angedeutet und setze damit
eine fiktive Normergänzung/-ersetzung durch das hierzu nicht
ermächtigte Ministerium voraus.
79
(4) Anders als möglicherweise bei der vom 13.
Senat des Bundessozialgerichts im Urteil vom 13. November
2008 entschiedenen Konstellation bleibe es im Fall der Kläger
der Ausgangsverfahren auch nicht etwa ohne Auswirkungen, ob
bei einer - normwidrig - auf die durchschnittlichen
Beitragssätze in der Krankenversicherung begrenzten
Betrachtung für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000
der Bruchwert auf jeweils fiktiver Grundlage allein aus dem
Verhältnis der Standardrenten oder unter Berücksichtigung
unterschiedlicher Beitragssätze in der gesetzlichen
Krankenversicherung gebildet werde. Gehe man von der
Berechnungsmethode des Bundesministeriums für Arbeit und
Sozialordnung aus - bei der unterschiedliche Beiträge für die
gesetzliche Krankenversicherung in den alten Bundesländern
und im Beitrittsgebiet eingestellt würden, wobei für den
Beitrag „Ost“ auf die Krankenversicherung der Rentner, für
den Beitrag „West“ hingegen auf den allgemeinen Beitrag
abgestellt werde -, ergebe sich ein Absenkungsfaktor von
86,71 v.H. Ziehe man die vom 13. Senat dargestellte Methode
heran, bei der - entgegen § 106 Abs. 2 SGB VI -
unterschiedliche Krankenkassenbeiträge „Ost“ und „West“
eingestellt würden, die aber beide auf dem durchschnittlichen
allgemeinen Beitragssatz zur Krankenversicherung basierten,
ergebe sich ein Absenkungsfaktor von 86,81 v.H. Stelle man
schließlich normwidrig allein auf das Verhältnis der
Bruttostandardrenten ab, ergebe sich ein Absenkungsfaktor von
87 v.H. Bei der Minderung der Erwerbsfähigkeit der Kläger der
Ausgangsverfahren von 20 v.H. ergebe sich im Zeitraum vom 1.
Juli 1999 bis 30. Juni 2000 bei den ersten beiden
Berechnungsmethoden ein monatlicher
Dienstbeschädigungsausgleich von 127 DM, bei der dritten
Methode ein Dienstbeschädigungsausgleich von 128 DM.
80
(5) Weiterhin lasse die Kürzungsformel im
Einigungsvertrag nicht den maßgeblichen Veränderungstermin
erkennen; es gebe keine inhaltlichen Vorgaben zu dem
Zeitpunkt, ab dem eine Veränderung in einem der für den
Zähler oder den Nenner erheblichen Werte, die zu einem
anderen Quotienten („Umrechnungsfaktor“) führen würde,
„maßgebend“ würde und bekanntzumachen wäre. Zwar sei der
durch die Vervielfältigung mit dem Umrechnungsfaktor zu
kürzende Wert aus § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG selbst
grundsätzlich jährlich anzupassen, das Recht auf den
Dienstbeschädigungsausgleich gebe aber einen monatlichen
Zahlungsanspruch, bei dem nicht ersichtlich sei, wann er um
welchen „maßgeblichen“ Vomhundertsatz zu kürzen sei. Entgegen
der Auffassung des 13. Senats könne der Anordnung im
Einigungsvertrag, das „jeweilige“ Verhältnis der verfügbaren
Standardrenten zugrundezulegen, nicht „ohne Spielraum die
Geltungsdauer des jeweiligen Verhältnisses“ entnommen werden.
Dies behaupte der 13. Senat zwar, bleibe eine konkrete oder
abstrakt-generelle Benennung derartiger Zeitpunkte aber
schuldig. Es sei auch sonst nicht ersichtlich, wie dem Gesetz
die relevanten Zeitpunkte/-räume und ihre Wirkung auf den
monatlich entstehenden Zahlungsanspruch bezüglich des
Dienstbeschädigungsausgleichs entnommen werden könnten.
81
(6) Unter diesen Umständen könne allein in
Betracht kommen, den Begriff der Verfügbarkeit entsprechend
dem Normzweck des § 2 DbAG für das Beitrittsgebiet
eigenständig zu bestimmen. Hierzu sei aber grundsätzlich nur
der Gesetzgeber kompetent.
82
(7) Es sei unerheblich, dass der 5. Senat (als
5a.-Senat) auf den Vorlagebeschluss des 13. Senats vom 29.
November 2007 (zu § 93 SGB VI) mit Beschluss vom 30.
Juli 2008 entschieden habe, nicht an der Rechtsauffassung
festzuhalten, dass bei Anrechnung einer Verletztenrente aus
der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung nach § 93 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe a) SGB VI für das Beitrittsgebiet kein besonderer
abgesenkter Freibetrag zu berücksichtigen sei. Zur
Bestimmtheit der Regelungen am Schluss der von der
ursprünglichen Fassung des § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe
a) SGB VI ausgehenden Verweisungskette und erst recht zu der
von § 2 Abs. 1 Satz 1 DbAG ausgehenden Verweisungskette
sei in diesem Zusammenhang nicht - tragend - Stellung zu
nehmen gewesen.
83
Auch sonst seien der Überzeugung der
vorlegenden Senate von der fehlenden Normenklarheit und
Justiziabilität von § 2 DbAG entgegenstehende
Gesichtspunkte nicht zu erkennen. Andere Senate hätten sich
zur Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 1 DbAG bislang nicht
geäußert, in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung sei die
Bestimmtheit des maßgebenden Vomhundertsatzes im Rahmen von
§ 2 DbAG bisher nicht thematisiert worden. Äußerungen in
der juristischen Fachliteratur zur Auslegung von § 2
DbAG - insbesondere zur Problematik der Bestimmtheit des
maßgebenden Vomhundertsatzes - seien nicht ersichtlich. Dies
gelte auch für die Rechtsprechung zu anderen Rechtsgebieten,
in denen Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr.
1 Buchstabe a) EV, gegebenenfalls in Verbindung mit
§ 84a BVG, anzuwenden gewesen sei. Der Vorlage stehe
schließlich auch der Nichtannahmebeschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. Januar 2005 (BVerfGK 5,
1 ff.) nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht habe
dort die Verfassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht nicht
zur Entscheidung angenommen; die Höhe des Vomhundertsatzes
sei nicht moniert worden.
84
ee) Auf die Frage der Rückbewirkung von
Rechtsfolgen komme es nicht an, da die Senate überzeugt
seien, dass die Kürzungsformel in der Maßgabe des
Einigungsvertrags bereits wegen Verstoßes gegen die Gebote
der Normenklarheit und Justiziabilität verfassungswidrig sei.
Es liege aber eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen vor, denn
die Neufassungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 DbAG und
§ 84a Satz 1 BVG durch das Gesetz zur Änderung von
Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des
Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im
Beitrittsgebiet seien am 22. Juni 2006 verkündet worden; der
zeitliche Anwendungsbereich beginne für die Rechtsfolgen aus
§ 2 Abs. 1 Satz 1 DbAG aber bereits am 1. Januar 1997
(Art. 9 Abs. 3 SER/DbAG-ÄndG), für die aus § 84a
Satz 1 BVG am 1. Januar 1991 (Art. 9 Abs. 1a
SER/DbAG-ÄndG). Bei den Neufassungen handle es sich - wie
ausgeführt - um Änderungen des materiellen Rechts, durch die
jedenfalls ab 1. Januar 1999 vom Gesetz die Festsetzung eines
niedrigeren Werts des Rechts des
Dienstbeschädigungsausgleichs angeordnet worden sei als nach
der bisherigen Rechtslage. Diese materiellrechtliche echte
Rückwirkung sei nicht gerechtfertigt. Seit der mit
Gesetzeskraft ergangenen Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 2000 (BVerfGE 102,
41 ff.) hätten die Betroffenen darauf vertrauen können,
dass ab dem 1. Januar 1999 die dann im Beitrittsgebiet allein
geltende Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz in Höhe
der sich aus § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG ergebenden Beträge
auch für den Dienstbeschädigungsausgleich maßgeblich bleiben
würde. Die Bürger hätten nicht damit rechnen müssen, dass der
Gesetzgeber im Juni 2006 die gesetzwidrige Verwaltungspraxis,
die niedrigere Ansprüche zuerkannt habe, rückwirkend
legalisieren würde.
85
ff) Auch die Frage der von den Klägern der
Ausgangsverfahren geltend gemachte ungerechtfertigte
Ungleichbehandlung sei derzeit noch nicht
entscheidungserheblich. Die in verschiedenen Hinsichten
bestehenden Ungleichbehandlungen in Bezug auf den Ausgleich
immaterieller Schäden (im Sinne von Nichterwerbsschäden) bei
gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit seien nicht allein
schon wegen der Unterschiedlichkeit der wirtschaftlichen
Lebensverhältnisse im Beitrittsgebiet sachlich
gerechtfertigt. Der Gesichtspunkt des „gleichen Opfers im
gleichen Krieg für den gleichen Staat“, auf den das
Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 14. März 2000 (BVerfGE
102, 41 ff.) hinsichtlich der Kriegsopferrenten
maßgeblich abgestellt habe, dürfte es jedoch für die
Sonderversorgungsberechtigten der Nationalen Volksarmee
beziehungsweise der Deutschen Volkspolizei von Verfassungs
wegen nicht zwingend gebieten, den immateriellen Schaden der
Berechtigten nach dem Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz
auch schon ab dem 1. Januar 1999 in Höhe der Grundrente im
Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG auszugleichen. Dem
Gesetzgeber stehe insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum
zu.
86
gg) Die Vorlagefrage, die nicht durch
verfassungskonforme Auslegung beantwortet werden könne, sei
auch entscheidungserheblich. Sei die Vorlagefrage zu bejahen
und seien die im vorliegenden Fall anzuwendenden Vorschriften
auch im Übrigen verfassungsgemäß, müsse das
Bundessozialgericht die Revision der Kläger der
Ausgangsverfahren zurückweisen. Verstoße § 2 Abs. 1 Satz
1 DbAG in Verbindung mit § 84a BVG im Sinne der
Vorlagefrage gegen das Grundgesetz, müsse eine gesetzliche
Neuregelung die fehlende hinreichende Bestimmtheit
beseitigen. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch
das Bundesverfassungsgericht würde gewährleisten, dass eine
solche Neuregelung ergehe. Es sei nicht auszuschließen, dass
die Neuregelung für die Kläger günstiger sein könnte.
87
Die Vorlagen sind unzulässig. Sie entsprechen
nicht den Anforderungen an die Begründung einer Vorlage nach
Art. 100 Abs. 1 GG.
88
Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs.
2 Satz 1 BVerfGG genügt ein Vorlagebeschluss nur, wenn die
Ausführungen des Gerichts erkennen lassen, dass es sowohl die
Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre
Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE
127, 335 , m.w.N.).
89
1. Zur Begründung der
Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm muss
dargelegt sein, dass und aus welchen Gründen das vorlegende
Gericht im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig
gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen
würde als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 7, 171
; 106, 275 ; 121, 108
). Das Gericht muss sich dabei eingehend mit der
Rechtslage auseinandersetzen und die in Literatur und
Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen
berücksichtigen, die für die Auslegung der vorgelegten
Rechtsvorschrift von Bedeutung sind (BVerfGE 65, 308
; 94, 315 ; 97, 49 ; 105, 61
; 121, 233 **).
90
2. Was die verfassungsrechtliche Beurteilung
der zur Prüfung gestellten Norm angeht, muss das vorlegende
Gericht von ihrer Verfassungswidrigkeit überzeugt sein und
die für diese Überzeugung maßgeblichen Erwägungen
nachvollziehbar und erschöpfend darlegen (vgl. BVerfGE 78,
165 ; 86, 71 ; 88, 70
; 88, 198 ; 93, 121 ). Der
Vorlagebeschluss muss den verfassungsrechtlichen
Prüfungsmaßstab angeben, die naheliegenden tatsächlichen und
rechtlichen Gesichtspunkte erörtern, sich eingehend sowohl
mit der einfachrechtlichen als auch mit der
verfassungsrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, dabei
die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten
Rechtsauffassungen berücksichtigen und insbesondere auf die
maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
eingehen (vgl. BVerfGE 76, 100 ; 79, 240
; 85, 329 ; 86, 52 ;
86, 71 ; 88, 187 ; 88, 198
; 94, 315 ). Zur gebotenen
Auseinandersetzung mit dem Inhalt der vorgelegten Norm gehört
die Erörterung der in Rechtsprechung und Schrifttum
vertretenen Auffassungen zu den denkbaren
Auslegungsmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 85, 329 ;
97, 49 ; 105, 61 ). Sofern die
Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung nahe liegt,
muss das vorlegende Gericht diese Möglichkeit prüfen und
vertretbar begründen, weshalb eine verfassungskonforme
Auslegung ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 85, 329
; 121, 108 ).
91
Geht es um die Anforderungen an hinreichende
Bestimmtheit und Klarheit der Norm, so genügt der Hinweis auf
offene Auslegungsfragen nicht. Das vorlegende Gericht hat
insbesondere auch zu begründen, inwiefern eine Entscheidung
für eine der dargelegten Auslegungsmöglichkeiten den Rahmen
der Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane, Zweifelsfragen zu
klären (vgl. BVerfGE 31, 255 ) und
Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden zu
bewältigen (vgl. BVerfGE 83, 130 ), sprengen würde
(vgl. BVerfGE 127, 335 ). Hier wie sonst muss
daher erkennbar sein, dass das vorlegende Gericht die
bestehenden Möglichkeiten einer Problemlösung im Wege
methodengerechter Auslegung des einfachen Rechts erwogen hat
(vgl. BVerfGE 127, 335 ; dazu, dass die
Heranziehung historischer Auslegungsgesichtspunkte geboten
sein kann, allg. BVerfGE 78, 201 ; 81, 275
; 86, 71 ). Der Behauptung, die
vorgelegte Norm genüge den Anforderungen der Normenklarheit
oder -bestimmtheit nicht, muss der Versuch vorausgehen, mit
Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden den Regelungsgehalt der
Norm konkret zu erschließen (vgl. BVerfGE 127, 335
; vgl. auch BVerfGE 78, 165 ; BVerfGK
8, 69 ; 10, 171 ; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Dezember
2005 - 1 BvL 9/05 -, juris; Beschlüsse der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 9. Mai 2006 - 2 BvL 1/02 -, NStZ-RR 2006,
S. 323 , und 2 BvL 4/02 -, juris;
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20.
November 2008 - 2 BvL 16/08 -, juris).
92
Es kann offenbleiben, ob nach diesen Maßstäben
die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage hinreichend
dargelegt ist (1.). Jedenfalls reichen die Darlegungen zur
Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Normen nicht aus
(2.).
93
1. a) Im Verfahren 2 BvL 10/08 fehlt es
bereits an Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit der
Vorlagefrage im Hinblick darauf, dass das Ausgangsverfahren
nach dem Tod des dortigen Klägers nach § 202 SGG in
Verbindung mit § 246 Abs. 1 ZPO ausgesetzt wurde
(vgl. BVerfGE 51, 161 ).
94
b) In allen Verfahren ist zudem zweifelhaft,
ob die Darlegungen der vorlegenden Senate zur
Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage ausreichend sind,
weil es an einer Auseinandersetzung mit der Auffassung des
13. Senats des Bundessozialgerichts im Urteil vom 13.
November 2008 (s.o. unter A.I.8.) fehlt, nach der für
Personen, die im Beitrittsgebiet wohnhaft geblieben sind, die
Anwendbarkeit des Absenkungsfaktors nicht aus § 84a BVG,
sondern unmittelbar aus den Maßgaben des Einigungsvertrags
folgt. Nach dieser Auffassung dürfte es auf den Verweis auf
§ 84a BVG in § 2 Abs. 1 DbAG nicht ankommen. Es
bedarf keiner Entscheidung, ob die Vorlage bereits deshalb
unzureichend begründet ist, weil sie sich hiermit nicht
befasst.
95
2. Jedenfalls genügen die Darlegungen der
vorlegenden Senate zur Verfassungswidrigkeit des § 2
Abs. 1 DbAG - soweit sich mittels der Verweisung in
§ 84a Satz 1 BVG der monatliche Wert des
Dienstbeschädigungsausgleichs nach den Maßgaben des
Einigungsvertrages in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K
Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a) Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
bestimmt - den Begründungsanforderungen nicht.
96
a) Soweit die Vorlagebeschlüsse geltend
machen, dass die zur Prüfung gestellten Normen gegen die
Grundsätze der Justiziabilität und Bestimmtheit verstießen,
weil sich dem Gesetz nicht entnehmen lasse, wie hoch der
„Umrechnungsfaktor Ost“ und ab wann und wie lange er jeweils
maßgeblich sei, legen sie nicht hinreichend dar, dass die
Bestimmung des Inhalts der Normen die Aufgabe der
Rechtsanwendungsorgane, Zweifelsfragen zu klären und
Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden zu
bewältigen, überschreiten würde. Der fachgerichtlichen
Aufgabe, nach Wegen zu einer Sachentscheidung zu suchen (vgl.
BVerfGE 78, 165 ; BVerfGK 8, 69
; 10, 171 ), stellen die
Vorlagebeschlüsse sich nicht. Es fehlt an der über das bloße
Aufzeigen von Zweifelsfragen hinaus gebotenen Bemühung, den
Regelungsgehalt der Norm mit Hilfe der üblichen
Auslegungsmethoden zu erschließen (vgl. BVerfGE 127, 335
).
97
aa) Zwar enthalten die Beschlüsse detaillierte
Ausführungen dazu, welche Fragen sich bei der Auslegung der
vorgelegten Normen, insbesondere der Kürzungsformel im
Einigungsvertrag, stellen. Damit erreichen sie angesichts der
großen Zahl der aufgezeigten Auslegungsfragen einen
erheblichen Umfang. Sie zeigen aber nicht auf, inwieweit
juristische Methoden bei der Auslegung der vorgelegten Normen
an ihre Grenzen stoßen würden. Beide Senate erklären zwar
mehrfach, dass mit Hilfe juristischer Auslegungsmethoden der
maßgebliche Norminhalt nicht bestimmt werden könne. Sie
belassen es aber im Wesentlichen bei dieser Behauptung und
versuchen eine Auslegung der vorgelegten Norm und der für
deren Bedeutung relevanten Normen allenfalls ansatzweise und
bruchstückhaft. Wo die Vorlagebeschlüsse vereinzelt nicht
beim Aufwerfen offener Fragen stehenbleiben, sondern selbst
eine Auslegung unternehmen, zeigen sie nicht auf, dass mit
der vorgenommenen oder unterstellten Auslegung die
Kompetenzen der Rechtsprechung zur Klärung von
Auslegungsfragen überschritten wären.
98
bb) So wird in den Vorlagebeschlüssen
ausgeführt, dass im Einigungsvertrag auf § 68 Abs. 3 SGB
VI Bezug genommen werde, hierbei aber nicht hinreichend klar
sei, welche der drei seit 1992 geltenden Fassungen des
§ 68 Abs. 3 SGB VI heranzuziehen sei. In den
Vorlagebeschlüssen vom 5. Juni 2007 kommt der 4. Senat
allerdings zu einer Antwort auf diese Frage. Er geht davon
aus, dass die Anwendung der dritten - ab dem 1. Januar 1997
geltenden - Fassung dem Willen des Gesetzgebers am ehesten
entspreche. Dass diese durch Auslegung getroffene
Entscheidung zwischen drei möglichen Definitionen der
„verfügbaren Standardrente“ den Rahmen der
Rechtsprechungsaufgabe, Zweifelsfragen zu klären und
Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden zu
bewältigen, sprengen würde, wird nicht aufgezeigt. Für die
Annahme, diese Frage könne nicht durch die Rechtsprechung
geklärt werden, weil der Gesetzgeber ausdrücklich anordnen
müsse, welche der drei möglichen Definitionen gelten solle,
fehlt eine ausreichende Begründung.
99
(1) Soweit die Vorlagebeschlüsse sich in
diesem Zusammenhang auf den Parlamentsvorbehalt berufen,
gehen sie davon aus, dass im grundrechtsrelevanten Bereich,
aber auch sonst, alle wesentlichen Fragen vom Parlament
selbst entschieden werden müssten. Ob damit der Umfang des
Parlamentsvorbehalts, der nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts verlangt, dass in grundlegenden
normativen Bereichen wesentliche Fragen vom Parlament selbst
entschieden werden (vgl. BVerfGE 49, 89 ;
61, 260 ; 101, 1 , 123, 39 ),
zutreffend erfasst ist, kann offenbleiben. Es fehlt
jedenfalls an einer Auseinandersetzung damit, dass die
Auslegung gerade der Ermittlung des im Gesetz objektivierten
Willens des Gesetzgebers dient (vgl. BVerfGE 11, 126
; 119, 96 , m.w.N.) und daher
allein aus der Auslegungsbedürftigkeit einer Norm nicht ohne
weiteres folgt, dass eine nach dem Grundsatz des
Parlamentsvorbehalts notwendige gesetzgeberische Entscheidung
nicht getroffen wurde.
100
Unabhängig davon wird auch nicht
nachvollziehbar begründet, dass es sich bei der Entscheidung
für eine der in Betracht kommenden Definitionen des Begriffs
der verfügbaren Standardrente um eine im Sinne des
Parlamentsvorbehalts wesentliche Frage handelt. Der pauschale
Hinweis, dass das Parlament die Höhe des Anspruchs auf
Dienstbeschädigungsausgleich selbst festlegen oder aus dem
Gesetz durch Auslegung bestimmbar regeln müsse, reicht
insoweit nicht aus. Die Vorlagebeschlüsse zeigen schon nicht
auf, dass die unterschiedlichen Fassungen des § 68 Abs.
3 SGB VI im Ergebnis - auch angesichts der Rundungsregelungen
im Einigungsvertrag - überhaupt zu einem anderen Quotienten
und damit zu unterschiedlichen Höhen des
Dienstbeschädigungsausgleichs geführt hätten. Dies drängt
sich nicht ohne nähere Darlegungen auf.
101
(2) Soweit für die Unmöglichkeit richterlicher
Klärung der Frage, welche Fassung des § 68 Abs. 3 SGB VI
zur Bestimmung des Begriffs der „verfügbaren Standardrente“
heranzuziehen ist, auf die Erfordernisse der Normenklarheit
und -bestimmtheit Bezug genommen wird, fehlt es ebenfalls an
einer Auseinandersetzung mit den insoweit geltenden
verfassungsrechtlichen Maßstäben. Die Vorlagebeschlüsse
stellen darauf ab, dass ein Verstoß gegen den
Bestimmtheitsgrundsatz vorliege, weil der Bürger aus der
Weiterverweisung auf § 68 Abs. 3 SGB VI ohne Nennung der
maßgeblichen Fassung das geltende Recht nicht erkennen könne.
In diesem Zusammenhang fehlt eine Auseinandersetzung damit,
dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
dem Bestimmtheitserfordernis genügt sein kann, wenn
Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden zu
bewältigen sind (vgl. BVerfGE 83, 130 ; 112, 304
; 120, 378 ), und folglich
nicht generell das Verständnis des rechtsunkundigen Bürgers
maßgebend ist, der die juristischen Auslegungsmethoden nicht
kennt (vgl. BVerfGE 110, 33 ).
102
Zudem werden in den Vorlagebeschlüssen - nicht
nur in der Frage, welche Fassung des § 68 Abs. 3 SGB VI
maßgebend sein soll, sondern generell - Unterschiede in den
Anforderungen an die Bestimmtheit nicht berücksichtigt, die
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts je nach
Art der zu überprüfenden Norm bestehen. Das Gebot der
Normenklarheit dient nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts dazu, dass der Betroffene die
Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung erkennen und sein
Verhalten danach ausrichten kann (vgl. BVerfGE 108, 52
; 110, 33 ; 113, 348
; 120, 274 ). Dies betrifft
zwar auch die Gewährung von Leistungen (vgl. BVerfGE 108, 52
). Der Bestimmtheitsgrundsatz fordert aber nicht,
dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger
grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde
erkennbar sein muss (vgl. BVerfGE 110, 33 ).
Vielmehr kommt es insoweit auf vielfältige Umstände an. So
kann es etwa im Fall einer grundrechtseingreifenden Regelung,
deren genauer Inhalt sich aufgrund komplexer Verweisungen nur
Experten erschließt, gegen die hinreichende Bestimmtheit der
Norm sprechen, dass in ihrem Anwendungsbereich Eilfälle zu
erwarten sind und die schwer erschließbare Regelungstechnik
deshalb eine gesteigerte Gefahr von Fehlentscheidungen
begründet (vgl. BVerfG, a.a.O.). Allgemein unterscheiden sich
die Anforderungen an den Grad der Bestimmtheit je nach Art
der Norm. Sie sind umso strenger, je intensiver der
Grundrechtseingriff ist, den eine Norm vorsieht (vgl. BVerfGE
59, 104 ; 75, 329 ; 86, 288
; 110, 33 ; 117, 71 ).
Insbesondere erhöhen sich die Anforderungen dann, wenn die
Unsicherheit in der Beurteilung der Gesetzeslage die
Betätigung von Grundrechten erschwert (vgl. BVerfGE 113, 348
). Die Bestimmtheitsanforderungen sind folglich
geringer bei Normen, die nicht oder nicht intensiv in
Grundrechte eingreifen, und bei Normen, die nicht von solcher
Art sind, dass Adressaten und Betroffene sich bei der
Wahrnehmung von Grundrechten auf ihren Inhalt im Detail
vorausschauend einrichten können müssen.
103
Zu der Frage, welche Anforderungen danach an
die Bestimmtheit der Vorgaben für die Berechnung des
Dienstbeschädigungsausgleichs zu stellen sind, verhalten sich
die Vorlagebeschlüsse nicht. Umstände, denen insoweit für die
vorliegende Konstellation Bedeutung zukommen könnte, werden
nicht erörtert.
104
cc) Exemplarisch für die fehlende
Auseinandersetzung mit naheliegenden Auslegungsmöglichkeiten
sind die Ausführungen in den Vorlagebeschlüssen zu den
einzelnen Tatbestandsmerkmalen der von den vorlegenden
Senaten zugrundegelegten dritten Fassung des § 68 Abs. 3
SGB VI und des hierin in Bezug genommenen § 106 Abs. 2
SGB VI sowie zur Definition des Begriffs der verfügbaren
Standardrente ab dem 1. Januar 2001.
105
(1) Soweit etwa gerügt wird, dass unbestimmt
sei, wie der durchschnittliche Beitragsanteil zur
Krankenversicherung im Sinne des § 106 Abs. 2 SGB VI zu
ermitteln sei - ob beispielsweise die allgemeinen
Beitragssätze aller Krankenkassen addiert und dann durch
deren Zahl dividiert werden sollten oder die Zahl der jeweils
betroffenen Versicherten mit in die Gewichtung einfließen
solle -, wird lediglich diese Frage gestellt, aber keinerlei
Versuch unternommen, sie unter Heranziehung herkömmlicher
Auslegungsmethoden zu beantworten. Dies gilt auch, soweit die
vorlegenden Senate den Begriff des „Beitragsanteils zur
Pflegeversicherung“ in § 68 Abs. 3 SGB VI für zu
unbestimmt halten. Die Vorlagebeschlüsse vom 7. September
2010 werfen hierzu eine Reihe von Fragen auf -
beispielsweise, ob die Pflegeversicherung im Sinn des SGB XI
und, falls ja, ob die private oder die soziale gemeint sei,
welche Gruppe von Versicherten maßgeblich sein solle und wie
ihr „Beitragsanteil“ zu ermitteln sei, und ob es sich um eine
absolute oder um eine prozentuale Größe handle -, ohne dass
der Versuch erkennbar wäre, diese Fragen durch Auslegung zu
beantworten. Soweit eine verfassungswidrige Unbestimmtheit
des Begriffs des „Beitragsanteils zur Pflegeversicherung“ mit
der Begründung angenommen wird, dass ein Bürger nicht
erkennen könne, aus welchem Gesetz und welchen Vorschriften
sich die Höhe des Betrags ergebe, und der Betrag ohne
Spezialkunde nicht bestimmt werden könne, fehlt es wiederum
an einer Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen
Anforderungen, die sich aus dem Bestimmtheitsgrundsatz
ergeben. Auch soweit die vorlegenden Senate den in § 68
Abs. 3 SGB VI enthaltenen Begriff der „ohne Berücksichtigung
weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden
Steuern“ als zu unbestimmt beanstanden, legen sie nicht dar,
dass sich die Bedeutung dieses Begriffs nicht durch
juristische Auslegung ermitteln ließe. Sie weisen allein
darauf hin, dass es weder einen Anhaltspunkt, auf welche
steuerrechtlichen Vorschriften weiterverwiesen werden solle,
noch einen allgemeinkundigen Rechtsbegriff dieser Art oder
eine gesetzliche Definition gebe.
106
Damit zeigen sie nicht ansatzweise auf,
inwieweit eine Anwendung juristischer Auslegungsmethoden hier
an ihre Grenzen stoßen würde. Soweit den Vorlagebeschlüssen
dabei die Auffassung zugrundeliegen sollte, dass jeder in
§ 68 Abs. 3 SGB VI enthaltene Begriff auch vom
Gesetzgeber legaldefiniert werden müsse, fehlt eine
Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, nach der die Verwendung
unbestimmter Rechtsbegriffe grundsätzlich
verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 21, 73
; 31, 255 ; 37, 132 ) und dem
Bestimmtheitserfordernis dabei genügt ist, wenn
Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden
bewältigt werden können (vgl. BVerfGE 83, 130 ;
90, 1 ; 102, 254 ; BVerfGK 16,
370 ). Die Auslegungsbedürftigkeit allein nimmt
einer Vorschrift daher noch nicht die gebotene Bestimmtheit;
es ist vielmehr gerade Aufgabe der Rechtsprechung,
Zweifelsfragen zu klären (BVerfGE 21, 209 ; 31,
255 ; 79, 106 ; 102, 254 ;
BVerfGK 11, 164 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Zweiten Senats vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 336/07 - NJW 2008,
S. 3489 ). Erwägungen dazu, warum angesichts
dieser Rechtsprechung der Begriff der „ohne Berücksichtigung
weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden
Steuern“ vom Gesetzgeber selbst definiert werden müsste,
werden in den Vorlagebeschlüssen nicht angestellt.
107
(2) Jegliche Auseinandersetzung mit
naheliegenden Auslegungsmöglichkeiten lassen die Ausführungen
in den Vorlagebeschlüssen vom 7. September 2010 auch insoweit
vermissen, als sie dem Begriff des „durchschnittlichen
Beitragsanteil(s) zur Krankenversicherung im Sinne des
§ 106 Abs. 2“ ausreichende Bestimmheit absprechen, weil
nicht klar sei, wie die in § 106 Abs. 2 SGB VI
angesprochenen „tatsächlichen Aufwendungen“ zu berechnen
seien. Die Beschlüsse gehen dabei davon aus, dass der
durchschnittliche Beitragsanteil zur Krankenversicherung im
Sinne des § 106 Abs. 2 SGB VI durch die „Hälfte der
tatsächlichen Aufwendungen zur Krankenversicherung“ begrenzt
werde. Dies wird daraus geschlossen, dass § 68 Abs. 3
SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung die
Vorschrift des § 106 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31.
Dezember 2001 geltenden Fassung „in vollem Umfang“ - also
auch hinsichtlich des die tatsächlichen Aufwendungen
betreffenden Satzes - in Bezug genommen habe. Schon seinem
Wortlaut nach beschränkte allerdings § 106 Abs. 2 Satz 5
SGB VI lediglich den „Zuschuss“ zur Krankenversicherung auf
die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen, nicht dagegen den
„durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz“. Dies
entspricht dem - allein den Zuschuss, nicht den
durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz betreffenden -
offenkundigen Sinn und Zweck des § 106 Abs. 2 Satz 5 SGB
VI, zu verhindern, dass der Rentenbezieher durch die
Zuschussleistung ungerechtfertigte finanzielle Vorteile
erhält (vgl. Böttiger, in: Schlegel/Voelzke/Skipka/Winkler,
juris PraxisKommentar SGB VI, 2008, § 106, Rn. 85). Die
sich danach aufdrängende Möglichkeit, das Abstellen auf den
„durchschnittlichen Beitragsanteil im Sinne des § 106
Abs. 2“ in § 68 Abs. 3 SGB VI so zu verstehen, dass
damit allein auf den in mehreren Sätzen des § 106 Abs. 2
SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung
angesprochenen „durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz“
Bezug genommen, nicht dagegen in offenkundig sinnloser Weise
auch die in § 106 Abs. 2 Satz 5 SGB VI vorgesehene
Beschränkung des „Zuschusses“ zur Krankenversicherung durch
die „tatsächlichen Aufwendungen“ auf den durchschnittlichen
allgemeinen Beitragssatz übertragen werden sollte, ziehen die
Vorlagebeschlüsse nicht in Erwägung.
108
(3) Soweit die Vorlagebeschlüsse hinsichtlich
des Begriffs des durchschnittlichen Beitragsanteils zur
Krankenversicherung weiter rügen, dass nicht normativ
bestimmt sei, auf der Grundlage welchen Bezugszeitraums das
Bundesgesundheitsministerium den Beitragsanteil des
Standardrentners jeweils zum 1. Januar eines Jahres
einheitlich für das Bundesgebiet feststellen solle, fehlt es
an jeder Auseinandersetzung mit dem naheliegenden Gedanken,
dass die Regelung des § 106 Abs. 2 Satz 2 SGB VI im
Zusammenhang mit der des Satzes 1 als Stichtagsregelung zu
verstehen sein könnte, nach der es auf den Durchschnitt der
allgemeinen Beitragssätze der Krankenkassen jeweils am 1. Januar eines Jahres ankommt (so offensichtlich
die von § 106 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. in Bezug
genommenen Bekanntmachungen, vgl. etwa Bundesministerium für
Gesundheit, Bekanntmachung des durchschnittlichen allgemeinen
Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zum
Stichtag 1. Januar 2000 und des für versicherungspflichtige
Studenten und Praktikanten maßgeblichen Beitragssatzes, BAnz
2000, S. 8014; s. auch Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte u. a. im Verband Deutscher
Rentenversicherungsträger, SGB VI, Gesetzliche
Rentenversicherung, Text und Erläuterungen, 6. Auflage,
Berlin 2000, § 106, Nr. 4, S. 465, und
9. Auflage, Berlin 2003, § 106, Nr. 4, S. 519; für die
ähnlich gelagerte - zwischenzeitlich geänderte - Vorschrift
des § 247 Abs. 1 Satz 2 SGB V in der Fassung des
Art. 1 Nr. 8 des Dritten Gesetzes zur Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 10. Mai 1995, BGBl I S.
678, vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 - B 12 RA 2/01 R
-, juris, Rn. 17 ff.).
109
(4) Exemplarisch für das Außerachtlassen
naheliegender Lösungsmöglichkeiten sind auch die Ausführungen
dazu, dass sich eine verfassungswidrige Unbestimmtheit des
Begriffs der verfügbaren Standardrente aus dem Wegfall der
gesetzlichen Definition der verfügbaren Standardrente in
§ 68 Abs. 3 SGB VI zum 1. Januar 2001 ergeben habe. So
befassen sich die Beschlüsse vom 5. Juni 2007 von vornherein
nicht mit dem naheliegenden Gedanken, dass der Begriff der
verfügbaren Standardrente bis auf weiteres in unveränderter
Bedeutung anzuwenden sein könnte. Die Beschlüsse vom 7.
September 2010 ziehen diesen Gedanken zwar in Erwägung,
nehmen aber an, einem solchen Rückgriff stehe entgegen, dass
die von § 2 Abs. 1 DbAG ausgehende Verweisungskette die
fortlaufende Rezeption der dynamischen normativen Entwicklung
bei § 68 Abs. 3 SGB VI und den von ihm in Bezug
genommenen Vorschriften fordere. Weshalb eine
bedeutungserhaltende Auslegung - dahingehend, dass der
Gesetzgeber mit der Änderung des § 68 Abs. 3 SGB VI, die
zu dem temporären Wegfall der Legaldefinition des Begriffs
der verfügbaren Standardrente führte, eine Änderung der
eingeführten Bedeutung dieses Begriffs in Anlage I Kapitel
VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 EV nicht beabsichtigte
- prinzipiell die Grenzen richterlicher Kompetenz
überschreiten sollte, wird damit nicht aufgezeigt (vgl.
dagegen Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 29. März
2011 - L 2 VS 30/08 -, juris).
110
b) Auch die Ausführungen dazu, dass ein
Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vorliege, genügen nicht
den an die Begründung einer Richtervorlage zu stellenden
Anforderungen. Unabhängig von der Frage, ob die
diesbezüglichen Erwägungen schon deshalb unmaßgeblich sind,
weil die vorlegenden Senate annehmen, dass es wegen aus
anderen Gründen gegebener Verfassungswidrigkeit des § 2
Abs. 1 DbAG in Verbindung mit § 84a BVG auf sie nicht
ankomme, fehlt jedenfalls eine hinreichende
Auseinandersetzung mit der fachgerichtlichen Rechtsprechung.
Die Vorlagebeschlüsse gehen davon aus, dass die Neufassung
des § 2 Abs. 1 Satz 1 DbAG vom 19. Juni 2006 durch
Artikel 6 Nr. 3 Buchstabe a) SER/DbAG-ÄndG, die nach
Art. 9 SER/DbAG-ÄndG rückwirkend zum 1. Januar 1997 in
Kraft trat, eine nicht gerechtfertigte Rückbewirkung von
Rechtsfolgen dargestellt habe, weil hierdurch die materielle
Rechtslage geändert worden sei. Nach vorheriger Rechtslage
habe der Dienstbeschädigungsausgleich sich gemäß § 2
Abs. 1 Satz 1 DbAG nach der „Höhe der jeweils im
Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem
Bundesversorgungsgesetz“ bemessen. Bereits ab dem 1. Januar
1999 sei angesichts der Nichtigkeitsfeststellung des
Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 2000 (BVerfGE 102,
41 ff.) die Höhe der für das Beitrittsgebiet geltenden
Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz gleich hoch wie
die im „alten Bundesgebiet“ geltende Grundrente nach dem
Bundesversorgungsgesetz gewesen, d.h. sie sei nicht um einen
„Absenkungsfaktor Ost“ zu mindern gewesen.
111
Hier fehlt es an einer Auseinandersetzung mit
der Rechtsprechung des 13. Senats im Anfragebeschluss vom 12.
Dezember 2006 (- B 13 RJ 25/05 R -, juris) und im Urteil vom
13. November 2008 (- B 13 R 129/08 R -, SozR 4-2600 § 93
Nr 12), der zufolge die Verweisung auf die „Grundrente nach
dem Bundesversorgungsgesetz“ in § 93 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe a) SGB VI die Rechtsgrundlagen für eine Absenkung
der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG im
Beitrittsgebiet schon deshalb beinhaltete, weil das
Bundesversorgungsgesetz im Beitrittsgebiet von vornherein nur
mit den Maßgaben des Einigungsvertrages in Kraft getreten
sei. Nach dieser Rechtsprechung - der der 5a. Senat in seinem
Beschluss vom 30. Juli 2008 (- B 5a R 6/08 S -, BeckRS 2008,
56602) ausdrücklich zugestimmt hat - war unter der
„Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz“ in § 2
Abs. 1 DbAG bereits vor der Änderung durch das Gesetz zur
Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
und des Gesetzes über einen Ausgleich für
Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet vom 19. Juni 2006 die
für das Beitrittsgebiet „abgesenkte“ Grundrente zu verstehen.
Inwiefern unter diesen Umständen von einer rückwirkenden
Änderung der Rechtslage durch die Neufassung des § 2
Abs. 1 Satz 1 DbAG vom 19. Juni 2006 überhaupt die Rede sein
kann und, wenn ja, ob der Gesetzgeber unter diesen Umständen
durch Gesichtspunkte des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes
gehindert war, auf die gegenteilige Rechtsprechung des 4.
Senats des Bundessozialgerichts mit einer rückwirkenden
Regelung zu reagieren, hätte näherer Erörterung, auch anhand
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa
BVerfGE 72, 302 ; 126, 369
, m.w.N.), bedurft (vgl. neuerdings auch
Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 -, juris). Auch dazu findet sich
in den Vorlagebeschlüssen nichts.