L e i t s a t z
zum Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Mai
2007
- 2 BvM 1/03 -
- 2 BvM 2/03 -
- 2 BvM 3/03 -
- 2 BvM 4/03 -
- 2 BvM 5/03 -
- 2 BvM 1/06 -
- 2 BvM 2/06 -
Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts
feststellbar, die einen Staat gegenüber Privatpersonen
berechtigt, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher
Zahlungsansprüche unter Berufung auf den wegen
Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand zeitweise zu
verweigern.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvM 1/03 -
- 2 BvM 2/03 -
- 2 BvM 3/03 -
- 2 BvM 4/03 -
- 2 BvM 5/03 -
- 2 BvM 1/06 -
- 2 BvM 2/06 -
zur verfassungsrechtlichen Prüfung der
Frage,
ob der seitens der Beklagten erklärte
Staatsnotstand wegen Zahlungsunfähigkeit diese kraft einer
Regel des Völkerrechts berechtigt, die Erfüllung fälliger
Zahlungsansprüche zeitweise zu verweigern, und
gegebenenfalls, ob es sich dabei um eine allgemeine Regel des
Völkerrechts handelt, die gemäß Artikel 25 des
Grundgesetzes Bestandteil des Bundesrechts ist, die
unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen - hier die
Parteien - erzeugt,
Kläger der
Ausgangsverfahren: K...
- 2 BvM 1-5/03 -,
II. Vorlagebeschluss des Amtsgerichts
Frankfurt am Main vom 16. Mai 2006 - 31 C 883/04 -
83 -
Kläger des
Ausgangsverfahrens: Q...
- 2 BvM 1/06 -,
III. Vorlagebeschluss des Amtsgerichts
Frankfurt am Main vom 19. Mai 2006 - 30 C 1236/05 -
24 -
Kläger des
Ausgangsverfahrens: K...
- 2 BvM 2/06 -,
hat das Bundesverfassungsgericht
- Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen
und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau
am 8. Mai 2007 beschlossen:
Die Verfahren werden zur gemeinsamen
Entscheidung verbunden.
Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts
feststellbar, die einen Staat gegenüber Privatpersonen
berechtigt, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher
Zahlungsansprüche unter Berufung auf den wegen
Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand zeitweise zu
verweigern.
1
Die Republik Argentinien sieht sich seit 1999
mit erheblichen volkswirtschaftlichen Problemen konfrontiert,
die sich zumindest zeitweise bis zu einer Finanzkrise des
Staates ausgeweitet hatten. Argentinien bediente sich im
Zusammenhang mit der Finanzkrise in bedeutendem Umfang des
Instruments der Staatsanleihen im Ausland, um den Devisen-
und Kapitalbedarf zu decken. Solche Anleihen wurden auch auf
dem deutschen Kapitalmarkt aufgelegt und von deutschen
Gläubigern gezeichnet.
2
Im Jahre 2000 erhielt die Republik Argentinien
vom Internationalen Währungsfonds (IWF) einen Kredit in Höhe
von 39,7 Mrd. U.S.-Dollar. Um die mit der Auszahlung
verbundenen Auflagen zu erfüllen, leitete die Republik
Argentinien drastische Haushaltskürzungen ein, die wiederum
einen erheblichen Vertrauensverlust gegenüber der
argentinischen Währung bewirkten. Die Folge war, dass
Argentinien auf den Kapitalmärkten höhere Zinsen zu zahlen
hatte, was vor dem Hintergrund der bestehenden
volkswirtschaftlichen Probleme schließlich dazu führte, dass
mit dem Gesetz Nr. 25.561 über den öffentlichen Notstand
und die Reform des Wechselkurssystems vom 6. Januar 2002
der "öffentliche Notstand auf sozialem, wirtschaftlichem,
administrativem, finanziellem und währungspolitischem Gebiet"
erklärt wurde. Auf der Grundlage der daraufhin erlassenen
Verordnung 256/2002 vom 6. Februar 2002 zur Umstrukturierung
der Verbindlichkeiten und Schuldenzahlung der argentinischen
Regierung wurde der Auslandsschuldendienst durch die
argentinische Regierung ausgesetzt, um ihn neu zu ordnen. Das
Gesetz über den öffentlichen Notstand wurde jährlich
- zuletzt ein weiteres Mal bis zum 31. Dezember
2007 - verlängert.
3
Nach einer entsprechenden Entscheidung vom
15. Dezember 2005 zahlte die Republik Argentinien
mittlerweile ihre vollständigen Außenstände an den IWF in
Höhe von 9,6 Mrd. U.S.-Dollar vorzeitig zurück.
4
1. Vor den Frankfurter Zivilgerichten sind
mehrere Klagen deutscher Anleger gegen die Republik
Argentinien anhängig. Mit Beschlüssen vom 10. März 2003
und 21. März 2003 legte das Amtsgericht zunächst die
Frage vor,
5
ob Regeln des Völkerrechts einer Verurteilung
der Beklagten entgegenstehen.
6
2. Mit Beschlüssen vom 2. Juli 2003,
3. Juli 2003, 4. Juli 2003, 24. November 2003
und 9. Dezember 2003 fasste das Gericht die
Vorlagebeschlüsse neu und legte nunmehr die Frage vor,
7
ob der seitens der Beklagten erklärte
Staatsnotstand wegen Zahlungsunfähigkeit diese kraft einer
Regel des Völkerrechts berechtigt, die Erfüllung fälliger
Zahlungsansprüche zeitweise zu verweigern und gegebenenfalls,
ob es sich dabei um eine allgemeine Regel des Völkerrechts
handelt, die gemäß Artikel 25 GG Bestandteil des
Bundesrechts ist, die unmittelbar Rechte und Pflichten für
den Einzelnen - hier die Parteien - erzeugt.
8
Zur Begründung wird ausgeführt, die
Vorlagefrage sei für die jeweiligen Verfahren
entscheidungserheblich, weil die Klagen hinsichtlich der
Hauptforderungen zulässig und begründet seien und nur
aufgrund einer Anwendung des von der Beklagten behaupteten
völkerrechtlichen Grundsatzes der Rechtfertigung einer
Zahlungsverweigerung wegen des Staatsnotstands abgewiesen
werden könnten. Das erkennende Gericht gehe von dem Vorliegen
eines Staatsnotstands aus und sei der Auffassung, dass es
über dessen tatsächliche Umstände nicht selbst urteilen
könne. Ernsthafte Zweifel an dem Bestehen einer allgemeinen
Regel des Völkerrechts zur Einwendbarkeit des Staatsnotstands
ergäben sich daraus, dass es einen völkerrechtlichen
Grundsatz des Staatsnotstands zwar gebe, der grundsätzlich
auch die Nichterfüllung einer völkerrechtlichen Pflicht
rechtfertigen könne, es aber an eindeutigen Entscheidungen
internationaler Gerichte zu den Rechtsfolgen einer
Zahlungsunfähigkeit gerade auch gegenüber fälligen
Forderungen privater Dritter fehle.
9
3. Mit Beschlüssen vom 16. Mai 2006 und
19. Mai 2006 legte das Amtsgericht erneut zwei Verfahren
zur selben Frage vor.
10
1. Gemäß § 83 Abs. 2 BVerfGG wurde
dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der
Bundesregierung Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
11
Für die Bundesregierung nahm das
Bundesministerium der Justiz mit Schreiben vom
30. Dezember 2003 zur völkerrechtlichen Wirkung des
Staatsnotstands Stellung. Darin wird ausgeführt, dass
Regelungen über die fehlende Einklagbarkeit von Ansprüchen
gemäß Art. VIII Abschnitt 2 (b) des Abkommens über
den Internationalen Währungsfonds in seiner Fassung vom
30. April 1976 (BGBl 1978 II S. 13 ff.) der
Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage nicht
entgegenstünden. Nach Auffassung der Bundesregierung bestehe
keine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des
Art. 25 GG, die es einem Staat gestatte,
Zahlungsverpflichtungen aus privatrechtlichen Verträgen durch
Berufung auf einen Staatsnotstand einseitig auszusetzen. Zwar
lägen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der
Staatsnotstand eine völkergewohnheitsrechtliche Verankerung
erfahren habe. Dies gelte aber nur im Rahmen der engen
Voraussetzungen des Art. 25 der Artikel zur
Staatenverantwortlichkeit der Völkerrechtskommission der
Vereinten Nationen, also nur für die Rechtfertigung der
Verletzung völkerrechtlicher Pflichten. Zudem dürfe der Staat
das Auftreten der Gefahr nicht selbst verursacht haben.
12
Hinsichtlich einer Übertragung dieser
Grundsätze auf den Fall, in dem ein Staat wegen Überschuldung
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkomme, bestünden
aber erhebliche Zweifel. Präzedenzfälle seien im Übrigen nur
vereinzelt ersichtlich und ließen keine klare
Rechtsüberzeugung erkennen. Die allgemeinen Grundsätze des
Staatsnotstands seien auch nicht in einer Weise
konkretisiert, dass sie direkt auf Fälle der
Zahlungsunfähigkeit und eine daraus abgeleitete
Rechtfertigung einer Vertragsverletzung angewandt werden
könnten. Eine gewohnheitsrechtliche Regel müsste nicht nur
einen Rechtfertigungsgrund beinhalten, sondern darüber hinaus
auch den Durchgriff auf ein privatrechtliches Verhältnis
anordnen. Dies würde eine Pflicht des Gerichtsstaates zum
Schutz des Schuldnerstaates vor seinen Gläubigern
voraussetzen. Eine solche Pflicht sei aber nicht ersichtlich.
Argumente in der völkerrechtlichen Literatur, wonach ein
privater Gläubiger nicht besser gestellt sein solle als ein
staatlicher Gläubiger, griffen vorliegend nicht durch. Von
einer generellen Besserstellung könne nicht gesprochen
werden, da privaten Gläubigern im Regelfall spätestens im
Vollstreckungsverfahren die Staatenimmunität entgegenhalten
werde. Ein erklärter Immunitätsverzicht dürfe nicht über den
Durchgriff eines völkerrechtlichen Ausnahmetatbestands auf
privatrechtliche Verträge de facto unterlaufen werden.
13
2. Des Weiteren wurde dem Bundesgerichtshof
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Präsident des
Bundesgerichtshofs verwies mit Schreiben vom 5. Dezember
2003 auf eine Äußerung der Vorsitzenden des IX. und IXa.
Zivilsenats. Darin teilten diese mit, es seien zum damaligen
Zeitpunkt zwei Rechtsbeschwerden anhängig, deren
Entscheidungszeitpunkt noch nicht absehbar sei. Im Übrigen
seien die genannten Zivilsenate mit den in den
Vorlageverfahren aufgeworfenen Rechtsfragen noch nicht
befasst gewesen.
14
3. Den Parteien der Ausgangsverfahren wurde
gemäß § 82 Abs. 3, § 84 BVerfGG Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben.
15
a) Die Kläger der Ausgangsverfahren führen im
Wesentlichen aus, die Republik Argentinien habe sich bereits
im Jahre 2003 nicht mehr im Staatsnotstand befunden,
jedenfalls aber sei ein solcher selbstverschuldet, sodass
eine Berufung darauf ausgeschlossen werden müsse. Zum Beleg
verweisen sie auf Statistiken und umfangreiches Datenmaterial
zur positiven Wirtschaftsentwicklung in Argentinien sowie auf
ausländische Gerichtsurteile, in denen der Staatsnotstand
nicht als Hinderungsgrund für eine Verurteilung und
Vollstreckung fälliger Zahlungsansprüche zu Gunsten privater
Gläubiger anerkannt worden sei.
16
b) Die Republik Argentinien nahm mit
Schriftsatz vom 4. Februar 2004 zu den im Jahre 2003
vorgelegten Verfahren Stellung und legte ein von ihr in
Auftrag gegebenes gemeinsames Gutachten von
Prof. Dr. Michael Bothe und
Prof. Dr. Gerhard Hafner vor. Mit Schriftsatz
vom 10. Oktober 2006 nahm die Republik Argentinien
außerdem zu den Vorlagen aus dem Jahre 2006 Stellung und
bekräftigte darin ihre Auffassung, sich auch im Verfahren vor
den deutschen Gerichten gegenüber privaten Gläubigern auf den
Staatsnotstand als rechtfertigende Einrede berufen zu
können.
17
Nach Auffassung der Republik Argentinien
handelt es sich bei dem Rechtfertigungsgrund des
Staatsnotstands um eine Regel des Völkergewohnheitsrechts.
Die Staatenverantwortlichkeit sei bislang nicht kodifiziert,
sodass Regeln über die Begründung der Verantwortlichkeit wie
auch über die Rechtfertigung an sich rechtswidrigen
Verhaltens dem Gewohnheitsrecht zugeordnet werden müssten.
Die gewohnheitsrechtliche Anerkennung des Staatsnotstands als
Rechtfertigungsgrund ergebe sich aus den Arbeiten der
Völkerrechtskommission, den Entscheidungen des
Internationalen Gerichtshofs und der einschlägigen
völkerrechtlichen Literatur.
18
Notstand bestehe, wenn wesentliche Interessen
des Staates gefährdet seien. Zwar ließen sich diese
Interessen nicht objektiv in allgemein gültiger Weise
definieren, es müsse aber nicht erst die Existenz des Staates
selbst auf dem Spiel stehen, um den Notstand zu begründen.
Bei der Zahlungsfähigkeit eines Staates handele es sich um
ein schutzwürdiges wesentliches Interesse. Sei ein Staat
zahlungsunfähig, werde die Erfüllbarkeit aller Staatszwecke
beeinträchtigt. Aus der internationalen Judikatur und Doktrin
folge, dass ein Staat sich auch in wirtschaftlichen und
finanziellen Notlagen auf den Staatsnotstand berufen könne.
Die Notstandshandlung müsse im Übrigen die einzige
Möglichkeit zur Gefahrenabwehr sein und einer Interessen- und
Güterabwägung standhalten. Beide Kriterien seien hier
erfüllt. Zwar scheide eine Berufung auf den Staatsnotstand
aus, wenn ein Staat die Notstandslage selbst verschuldet
habe, die Beurteilung wirtschaftspolitischer Wertungen sei
aber einer gerichtlichen Kontrolle nicht zugänglich und
beschränke sich auf eine reine Willkürkontrolle. Im Falle
einer Finanzkrise sei der Beweis der Kausalität eines
bestimmten Verhaltens wegen der Abhängigkeit der nationalen
Wirtschaft von globalen wirtschaftlichen Zusammenhängen
außerdem nicht möglich.
19
Zur Übertragbarkeit der Regeln über den
völkerrechtlichen Notstand auf Privatrechtsverhältnisse führt
die Republik Argentinien aus, der wirtschaftliche Notstand
könne gegenüber Privaten vor den Gerichten der Bundesrepublik
Deutschland eingewendet werden. Die Artikel zur
Staatenverantwortlichkeit stünden einer Erstreckung auf
Privatrechtsverhältnisse jedenfalls nicht entgegen. Lege man
Art. 25 der Artikel zur Staatenverantwortlichkeit so
aus, dass sich dieser auf internationale Verpflichtungen
beschränke, so verweise Art. 56 ausdrücklich auf die
Ergänzung der Artikel durch weiteres Völkergewohnheitsrecht.
Die internationale Judikatur umfasse eine Reihe von Fällen,
in denen der Notstand zur Rechtfertigung einer
Zahlungsverweigerung zugelassen werde. Ferner würden
finanzielle Verpflichtungen gegenüber Privatpersonen zu
international obligations, sofern sie im Wege des
diplomatischen Schutzrechts auf völkerrechtliche Ebene
gehoben würden.
20
Der erkennende Senat beauftragte
Prof. Dr. August Reinisch mit der Erstellung
eines Gutachtens zur Frage der völkerrechtlichen Geltung und
Wirkung des Staatsnotstands. Das Gutachten sollte
insbesondere Aussagen dazu enthalten, ob der Staatsnotstand
als Rechtfertigungsgrund im Völkerrecht gewohnheitsrechtlich
verankert sei, wie die Staatenpraxis zur Anerkennung des
Staatsnotstands im internationalen Rechtsverkehr sei und
welche praktischen Auswirkungen der finanzielle Notstand
eines Staates auf Verfahren vor ausländischen nationalen
Gerichten habe.
21
Auf der Grundlage einer Erörterung der
einschlägigen Völkerrechtspraxis kommt der Gutachter zu dem
Schluss, es gebe keine gewohnheitsrechtlich verankerte Regel
des Völkerrechts, die besagt, dass der völkerrechtliche
Rechtfertigungsgrund des Staatsnotstands auch in
Privatrechtsverhältnissen gegenüber Privaten vor nationalen
Gerichten eingewendet werden könne. Die Spruchpraxis
internationaler Gerichte und Tribunale liefere keine
eindeutigen Hinweise darauf, dass der völkerrechtliche
Rechtfertigungsgrund des Staatsnotstands auch auf
privatrechtliche Schuldverträge einwirke. Auch die Literatur
gebe kaum Anhaltspunkte für die Entscheidung über die
Relevanz des Notstands im Verhältnis eines Staates zu
Privaten aufgrund von Darlehensverhältnissen, die dem
nationalen Recht unterliegen. Zwar gebe es verschiedene
Stellungnahmen, die für eine Gleichbehandlung von
völkerrechtlichen und privatrechtlichen Verhältnissen
einträten, das Fehlen einschlägiger Verfahren spreche aber
gegen eine Verpflichtung nationaler Gerichte, den
Staatsnotstand als Rechtfertigung für die Nichterfüllung
anzuerkennen. Ausgeschlossen sei eine Berücksichtigung auf
der Grundlage innerstaatlichen Rechts hingegen nicht. Die
Praxis nationaler Gerichte zeige im Hinblick auf die
Übertragbarkeit der Regeln des völkerrechtlichen Notstands
bisher aber keine einheitliche Linie. Die Rechtsprechung gehe
vielfach auf das Argument des Staatsnotstands gar nicht ein,
sondern lasse die Zulässigkeit eines Verfahrens an der Frage
der Staatenimmunität scheitern.
22
Die Vorlagen sind zulässig.
23
1. Die Vorlagefragen sind dahingehend zu
konkretisieren, dass die entscheidungserhebliche Frage die
mögliche Einwendung des Staatsnotstands gegenüber
Privatpersonen und in Bezug auf fällige privatrechtliche
Zahlungsansprüche betrifft. Aus der Begründung der Beschlüsse
in Verbindung mit den Verfahrensumständen ergibt sich, dass
privatrechtliche Zahlungsansprüche privater Gläubiger
gegenüber einem ausländischen Staat in Frage stehen und das
Amtsgericht zweifelt, ob es eine allgemeine Regel des
Völkerrechts gibt, die gerade in dieser Konstellation eine
Berufung auf den Notstand anerkennt.
24
2. Die Vorlage eines Fachgerichts an das
Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 2 GG
ist zulässig, wenn in einem Rechtsstreit die Existenz oder
Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts
zweifelhaft ist (vgl. BVerfGE 15, 25 ; 16, 27
; 46, 342 ; 75, 1 ).
Zudem muss das vorlegende Gericht die
Entscheidungserheblichkeit in zureichender Weise dartun (vgl.
BVerfGE 4, 319 ; 15, 25 ; 16, 27
; 75, 1 ; Beschluss des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember
2006 - 2 BvM 9/03 -, DVBl 2007,
S. 242 ff.). Diese Voraussetzungen sind
erfüllt.
25
Ernst zu nehmende Zweifel sind bereits
deswegen anzunehmen, weil das Amtsgericht dargelegt hat, dass
es keine einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung zu
den vorgelegten Fragen gebe und die Judikatur internationaler
Gerichte zur Übertragbarkeit des Rechtfertigungsgrundes des
Staatsnotstands auf das Verhältnis zu Privatpersonen nicht in
für die Vorlagefragen entscheidender Weise Stellung
nehme.
26
Das Amtsgericht hat in seinen
Vorlagebeschlüssen in zureichender Weise dargetan, dass die
verfassungsgerichtliche Entscheidung über das Bestehen einer
allgemeinen Regel des Völkerrechts für die fachgerichtlichen
Verfahren vorgreiflich ist. In den Ausgangsverfahren kommt es
nach der Darlegung des Amtsgerichts auf die Wirkung des
Staatsnotstands als mögliche allgemeine Regel des
Völkerrechts maßgeblich an. Im Grundsatz unterwirft sich ein
Staat, der im Ausland privatwirtschaftlich tätig wird und der
Anwendung der Regeln der Zivilrechtsordnung und
-gerichtsbarkeit des Gerichtsstaates zustimmt, dieser
nationalen Ordnung und deren Regeln in vollem Umfang. Die
besondere Relevanz des Völkerrechts und daran anknüpfend die
Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen ergibt sich
jedoch daraus, dass im Einzelfall, beruhend auf der
völkerrechtlichen Souveränität von Staaten, Ausnahmen von der
Gleichbehandlung eines Staates mit Privatpersonen bestehen.
Dies gilt, auch wenn ein Staat privatwirtschaftlich tätig
wird, beispielsweise dann, wenn die Fachgerichte über die
Vollstreckung in hoheitlich genutztes Vermögen eines Staates
zu entscheiden haben (vgl. auch BVerfGE 46, 342 ff.;
Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 -,
a.a.O.).
27
Die Annahme des vorlegenden Gerichts, der
Staatsnotstand dauere auch gegenwärtig an, ist im Hinblick
darauf, dass die Republik Argentinien das Gesetz über den
öffentlichen Notstand bis zum 31. Dezember 2007
verlängert hat (Gesetz 26.204 vom 13. Dezember 2006 zur
Verlängerung des Gesetzes 25.561), jedenfalls nicht
unvertretbar.
28
Besteht eine allgemeine Regel des
Völkerrechts, die es der Republik Argentinien gestattet, sich
auch im Privatrechtsverhältnis gegenüber ihren Gläubigern auf
den völkerrechtlichen Notstand als Rechtfertigung für eine
Zahlungsverweigerung zu berufen, könnte ein Urteil, so lange
diese Einrede wirkt, jedenfalls nicht für vollstreckbar
erklärt werden. Ergibt das Normverifikationsverfahren
hingegen, dass die Republik Argentinien gegenüber den
Gläubigern den Staatsnotstand nicht einwenden kann, ist das
vorlegende Gericht nicht gehindert, seine Entscheidung ohne
Berücksichtigung des Einwands der Zahlungsunfähigkeit auf
Grundlage der geltenden Bundesgesetze zu treffen.
29
Eine allgemeine Regel des Völkerrechts, die
einen Staat gegenüber Privatpersonen berechtigt, die
Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungsansprüche unter
Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten
Staatsnotstand zeitweise zu verweigern, ist gegenwärtig nicht
feststellbar.
30
Eine Regel des Völkerrechts ist dann allgemein
im Sinne des Art. 25 GG, wenn sie von der überwiegenden
Mehrheit der Staaten anerkannt wird (vgl. BVerfGE 15, 25
). Die Allgemeinheit der Regel bezieht sich auf
deren Geltung, nicht auf den Inhalt, wobei eine Anerkennung
durch alle Staaten nicht erforderlich ist. Ebensowenig ist es
erforderlich, dass gerade die Bundesrepublik Deutschland die
Regel anerkannt hat.
31
Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind Regeln
des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt
durch aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine
Rechtsgrundsätze (vgl. BVerfGE 15, 25 ;
16, 27 ; 23, 288 ; 94, 315 ;
96, 68 ). Ob eine Regel eine solche des
Völkergewohnheitsrechts ist oder ob es sich um einen
allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt, ergibt sich aus dem
Völkerrecht selbst, welches die Kriterien für die
Völkerrechtsquellen vorgibt. Nach einhelliger Auffassung
bezieht sich Art. 25 GG dagegen nicht auf
völkervertragliche Regelungen. Völkerrechtliche Verträge sind
von den Fachgerichten selbst anzuwenden und auszulegen (vgl.
BVerfGE 15, 25 ; 16, 27
; 18, 441 ; 59, 63 ; 99, 145
; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2000
- 2 BvR 1290/99 -, JZ 2001, S. 975;
stRspr). An die Feststellung einer allgemeinen Regel des
Völkerrechts sind wegen der darin zum Ausdruck kommenden
grundsätzlichen Verpflichtung aller Staaten hohe
Anforderungen zu stellen.
32
1. Das Völkerrecht kennt weder ein
einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der Staaten
(vgl. Ohler, Der Staatsbankrott, JZ 2005, S. 590
; Baars/Böckel, Argentinische Auslandsanleihen vor
deutschen und argentinischen Gerichten, ZBB 2004, S. 445
). Zwar enthalten einzelne völkerrechtliche
Abkommen allgemeine Notstandsklauseln; ob diese sich aber auf
den wirtschaftlichen Notstand beziehen, ist im Einzelfall
ebenso auslegungsbedürftig wie die näheren Voraussetzungen
der Berufung auf den Notstand im Falle der
Zahlungsunfähigkeit in völkerrechtlichen und
privatrechtlichen Rechtsverhältnissen. Die Regelungen der
Rechtsfolgen der Zahlungsunfähigkeit eines Staates sind damit
fragmentarischer Natur und können, wenn sich die
entsprechende Verfestigung anhand der völkerrechtlichen
Kriterien nachweisen lässt, nur dem Völkergewohnheitsrecht
oder den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zuzuordnen sein.
33
2. Im Völkergewohnheitsrecht ist zwar die
Berufung auf den Staatsnotstand in solchen
Rechtsverhältnissen anerkannt, die ausschließlich dem
Völkerrecht unterliegen; für eine Erstreckung der
Rechtfertigung auf Privatrechtsverhältnisse zu privaten
Gläubigern fehlt es hingegen an Belegen für eine von der
notwendigen Rechtsüberzeugung (opinio juris sive
necessitatis) getragene Staatenpraxis.
34
a) Der Grundsatz, dass ein Verhalten, das mit
der jeweiligen Rechtsordnung nicht in Einklang steht, unter
besonderen Umständen gerechtfertigt sein kann, ist den
nationalen Rechtsordnungen wie auch dem Völkerrecht inhärent.
Nationale Rechtsordnungen kennen ganz allgemein sowohl den
strafrechtlichen als auch den zivilrechtlichen Notstand als
Rechtfertigung für ein ansonsten rechtswidriges Verhalten,
selbst wenn sich die konkrete Ausgestaltung der
Voraussetzungen für die Annahme der Rechtfertigung
unterscheiden mag. Bereits in seinem Völkerrechtslehrbuch aus
dem Jahre 1898 stellte von Liszt fest, dass die
strafrechtlich und privatrechtlich anerkannten Begriffe der
Notwehr und des Notstands auch auf dem Gebiet des
Völkerrechts die Rechtswidrigkeit der begangenen Verletzung
ausschließen können (von Liszt, Das Völkerrecht, 1898,
S. 128 f.).
35
b) Im Zusammenhang mit der Anerkennung und
Wirkung des völkerrechtlichen Staatsnotstands wird zum Beleg
der gewohnheitsrechtlichen Geltung zuvörderst auf die
Arbeiten der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen
(International Law Commission - ILC) zur
Staatenverantwortlichkeit und deren Rezeption in der
Judikatur internationaler Gerichtshöfe und Schiedsgerichte
verwiesen. Nach mehrjährigen Beratungen und mehreren
Entwürfen legte die Völkerrechtskommission im Jahre 2001 der
Generalversammlung der Vereinten Nationen einen
Konventionsentwurf zum Thema Responsibility of States for
internationally wrongful acts vor, die so genannten Artikel
zur Staatenverantwortlichkeit (Articles on State
Responsibility - Annex zur Resolution der Generalversammlung
der Vereinten Nationen A/RES/56/83; im Folgenden: ILC-Artikel
zur Staatenverantwortlichkeit).
36
Die ILC-Artikel zur Staatenverantwortlichkeit
setzen sich im Wesentlichen mit Fragen der Zurechenbarkeit
und Folgen der Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen
durch Staaten auseinander. Als Rechtfertigungsgrund ist in
diesem Kodifikationsentwurf auch der völkerrechtliche
Staatsnotstand geregelt (Art. 25). Der Entwurf hat
bislang nicht zum Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages
geführt. Das Dokument ist von der Generalversammlung der
Vereinten Nationen zwar am 12. Dezember 2001 angenommen
worden. Dies führt aber weder eo ipso zu einer
gewohnheitsrechtlichen Geltung noch zu einer rechtlich
verbindlichen Geltung aus anderem Grund, kann allerdings
Indiz einer Rechtsüberzeugung sein, wie sie für die
Herausbildung von Gewohnheitsrecht erforderlich ist. Im
Ergebnis ist im Schrifttum wie auch in der Einschätzung
internationaler Gerichte und Tribunale inzwischen allgemein
anerkannt, dass Art. 25 der ILC-Artikel zur
Staatenverantwortlichkeit geltendes Völkergewohnheitsrecht
darstellt. Die Kommentare der Völkerrechtskommission während
des Kodifikationsprozesses belegen für diese Vorschrift das
erklärte Ziel, durch eine Bewertung der Staatenpraxis und der
Entscheidungen internationaler Gerichtshöfe sowie eine
Auswertung der Schriften anerkannter
Völkerrechtswissenschaftler Inhalt und Umfang der
gewohnheitsrechtlichen Geltung des Konzepts herauszufinden
und in der Kodifikation abzubilden (International Law
Commission, State Responsibility, Yearbook of the
International Law Commission 1980, Vol. II, u.a. Rn. 55
und 78).
37
Art. 25 der ILC-Artikel zur
Staatenverantwortlichkeit lautet in deutscher
Übersetzung:
38
1. Ein Staat kann sich nur dann auf einen
Notstand als Grund für den Ausschluss der Rechtswidrigkeit
einer Handlung, die mit einer völkerrechtlichen Verpflichtung
dieses Staates nicht im Einklang steht, berufen, wenn die
Handlung:
39
a) die einzige Möglichkeit für den Staat ist,
ein wesentliches Interesse vor einer schweren und unmittelbar
drohenden Gefahr zu schützen, und
40
b) kein wesentliches Interesse des Staates oder
der Staaten, gegenüber denen die Verpflichtung besteht, oder
der gesamten internationalen Gemeinschaft ernsthaft
beeinträchtigt.
41
2. In keinem Fall kann ein Staat sich auf einen
Notstand als Grund für den Ausschluss der Rechtswidrigkeit
berufen,
42
a) wenn die betreffende völkerrechtliche
Verpflichtung die Möglichkeit der Berufung auf einen Notstand
ausschließt oder
43
b) wenn der Staat zu der Notstandssituation
beigetragen hat.
44
Dem Wortlaut nach handelt es sich bei dem
Notstand nach Art. 25 der ILC-Artikel zur
Staatenverantwortlichkeit um einen Rechtfertigungsgrund in
einem Völkerrechtsverhältnis. Der Notstand schließt nämlich,
sofern die Voraussetzungen vorliegen, nur die
Rechtswidrigkeit des Bruchs einer völkerrechtlichen
Verpflichtung aus.
45
c) In einer Grundsatzentscheidung zu Gunsten
der Berufung auf den Staatsnotstand im Verhältnis zweier
Staaten zueinander entschied der Internationale Gerichtshof
(IGH) im Gabcíkovo-Nagymaros-Fall, dass das
Völkergewohnheitsrecht einen Staatsnotstand anerkenne, der
die Rechtswidrigkeit einer Handlung, die ansonsten mit dem
Völkerrecht nicht in Einklang stehe, entfallen lasse
(Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs vom
25. September 1997, Gabcíkovo-Nagymaros Project
S. 7 ff. Rn. 51). Im Hinblick auf die
Voraussetzungen des Notstands verweist der Internationale
Gerichtshof auf die restriktiven Voraussetzungen des
damaligen Art. 33 des Entwurfs der ILC-Artikel zur
Staatenverantwortlichkeit, der sich mit dem heutigen
Art. 25 weitestgehend deckt, und kommt zu dem Schluss,
dass auch diese das Gewohnheitsrecht widerspiegelten.
46
Das Rechtsgutachten des Internationalen
Gerichtshofs aus dem Jahre 2004 betreffend den Bau von
israelischen Sperrmaßnahmen bekräftigt die Auffassung des
Gerichts hinsichtlich der gewohnheitsrechtlichen Anerkennung
des Notstands (Rechtsgutachten des
Internationalen Gerichtshofs vom 9. Juli 2004, Legal
Consequences of the Construction of a Wall in the Occupied
Palestinian Territory, 43 International Legal Materials 2004,
S. 1009 ff. Rn. 140).
47
Zu dem gleichen Ergebnis gelangte auch der
Internationale Seegerichtshof in seiner Entscheidung vom
1. Juli 1999 (The M/V Saiga
International Legal Materials 1999, S. 1323 ff.
Rn. 134) betreffend die Beschlagnahme eines Schiffes vor
der Küste von Guinea. Zwar wurde in diesem Verfahren im
Ergebnis die Berufung auf den Staatsnotstand abgelehnt; dies
begründete der Gerichtshof aber damit, dass die
Voraussetzungen im konkreten Fall mangels einer ernsthaften
Beeinträchtigung eines wesentlichen staatlichen Interesses
nicht vorgelegen hätten. Die gewohnheitsrechtliche
Anerkennung des Staatsnotstands als Rechtfertigung für die
Verweigerung einer völkerrechtlichen Pflicht im
zwischenstaatlichen Bereich wurde hingegen ausdrücklich
angenommen.
48
3. Die einschlägige Rechtsprechung
internationaler und nationaler Gerichte und die
Stellungnahmen des völkerrechtlichen Schrifttums erlauben
nicht die positive Feststellung einer allgemeinen Regel des
Völkerrechts, wonach ein Staat über den auf
Völkerrechtsverhältnisse beschränkten Anwendungsbereich des
Art. 25 der ILC-Artikel zur Staatenverantwortlichkeit
hinaus berechtigt wäre, nach Erklärung des Staatsnotstandes
wegen Zahlungsunfähigkeit auch die Erfüllung fälliger
Zahlungsansprüche in Privatrechtsverhältnissen gegenüber
privaten Gläubigern zeitweise zu verweigern. Es fehlt an
einer einheitlichen Staatenpraxis, die einen solchen
Rechtfertigungsgrund kraft Völkerrechts anerkennt. Dem
Bundesverfassungsgericht steht es im Rahmen eines
Normverifikationsverfahrens nicht zu, eine bestehende
allgemeine Regel des Völkerrechts tatbestandlich
auszudehnen.
49
a) Die Praxis internationaler Gerichtshöfe
bildet keine hinreichende Grundlage für die Anerkennung einer
Einwendung eines Staatsnotstands gegenüber Privatpersonen.
Die Entscheidungen internationaler Gerichtshöfe sind
regelmäßig wichtige Anhaltspunkte für eine
gewohnheitsrechtliche Verankerung bestimmter Regeln des
Völkerrechts, weil diese sich - oftmals im Gegensatz zu
Entscheidungen nationaler Gerichte - mit der
völkerrechtlichen Qualifikation und Geltung bestimmter Normen
auseinandersetzen. Auch die Entscheidungen von
internationalen Schiedsgerichten werden seit jeher als
Indikatoren für das Bestehen von Völkergewohnheitsrecht
herangezogen. Während Gerichtshöfe wie der Internationale
Gerichtshof oder der Internationale Seegerichtshof ihren
Statuten nach regelmäßig auf die Klärung solcher
Völkerrechtsfragen beschränkt sind, die das Verhältnis zweier
oder mehrerer Staaten oder anderer Völkerrechtssubjekte
zueinander zum Gegenstand haben, können internationale
Schiedsgerichte auch Fälle verhandeln, die wirtschaftliche
Streitigkeiten zwischen Staaten und Privaten betreffen.
50
aa) Das International Centre for Settlement of
Investment Disputes (ICSID), das als Schiedsgericht fungiert
und organisatorisch der Weltbank angegliedert ist, hat
bereits mehrfach die Berufung von Staaten auf den Notstand
als Rechtfertigung geprüft. In diesen Verfahren waren die
Antragsteller teilweise dem Privatrecht unterliegende
juristische Personen. Dennoch geben diese Fälle keine
Anhaltspunkte für die Übertragbarkeit der Einrede des
Staatsnotstands auf Privatrechtsverhältnisse.
51
Es ist insoweit danach zu unterscheiden, ob
die gerügte Pflichtverletzung und deren Rechtfertigung durch
die Einrede des Notstands sich auf das völkerrechtliche
Investitionsschutzabkommen oder auf einen privatrechtlichen
Vertrag zwischen Investor und Staat beziehen. Beides ist im
Zusammenhang mit den Kompetenzen des International Centre for
Settlement of Investment Disputes grundsätzlich möglich. Die
einschlägigen Verfahren zum Staatsnotstand betrafen
allerdings die Rüge der Pflichtverletzung aus den
zwischenstaatlichen Investitionsabkommen, die als
völkerrechtliche Verträge zu qualifizieren sind, und gerade
nicht die unmittelbaren privatrechtlichen Ansprüche des
Investors. Aus völkerrechtlicher Sicht besteht die
Besonderheit der Schlichtung von Streitigkeiten vor dem
International Centre for Settlement of Investment Disputes
darin, dass Private als Antragsteller die Verletzung eines
zwischenstaatlichen, völkerrechtlichen Abkommens rügen
können. Inhaltlich wird somit die Verletzung einer Pflicht
gerügt, die nicht unmittelbar dem privaten Antragsteller,
sondern dessen Heimatstaat gegenüber geschuldet wird, obwohl
der Schutzzweck des Abkommens auf die Interessen der privaten
Investoren ausgerichtet ist. Rechte und Pflichten des
Gegnerstaates ergeben sich in solchen Fallgestaltungen aus
einem völkerrechtlichen Vertrag, in dem außerdem regelmäßig
eine eigene Notstandsklausel enthalten ist, mithin also aus
einem Völkerrechtsverhältnis.
52
In der Entscheidung des ICSID-Tribunals im
Fall CMS Gas Transmission Company v. The Argentine Republic
(ICSID Case No. ARB/01/8) vom 12. Mai 2005, die im
Zusammenhang mit dem argentinischen Staatsnotstand regelmäßig
zitiert wird, handelte es sich um die rechtliche Bewertung
der Verletzung des zugrunde liegenden völkerrechtlichen
Vertrages zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und
der Republik Argentinien und nicht um die Einwendung des
Staatsnotstands im Privatrechtsverhältnis.
53
Am 3. Oktober 2006 entschied das
ICSID-Tribunal im Fall LG&E Energy Corp v. The Argentine
Republic, dass sich die Republik Argentinien für den Zeitraum
zwischen 2001 und 2003 als Rechtfertigung für die Verletzung
ihrer Pflichten aus dem bilateralen Abkommen mit den
Vereinigten Staaten von Amerika auf Staatsnotstand berufen
könne (ICSID Case No. ARB/02/1 Liability> Rn. 267). Auch diese erstmalige Anerkennung des
argentinischen Staatsnotstands als Rechtfertigung für eine
zeitweilige Zahlungsverweigerung in einer
Investitionsschutzstreitigkeit durch das ICSID ist für die
Frage der Einwendbarkeit des Notstands in
Privatrechtsverhältnissen unergiebig. Auch hier beschränkte
sich die Einrede des Notstands auf die völkerrechtlichen
Pflichten zwischen den Staaten als Parteien des
völkerrechtlichen Investitionsschutzvertrages. Zu der Frage,
ob einem Privaten der Staatsnotstand unmittelbar
entgegengehalten werden könne, nimmt die Entscheidung nicht
Stellung.
54
bb) Von der Republik Argentinien wird in ihrer
Äußerung zu den Vorlagen besonderes Gewicht auf die
Entscheidung im so genannten Serbian Loans-Fall des Ständigen
Internationalen Gerichtshofs gelegt, dem vom Völkerbund
etablierten Vorgänger des heutigen Internationalen
Gerichtshofs (Entscheidung des Ständigen Internationalen
Gerichtshofs vom 12. Juli 1929, Case Concerning the
Payment of Various Serbian Loans issued in France,
Publications of the Permanent Court of International Justice,
Serie A, Nr. 20/21 , Urteil Nr. 14,
S. 5 ff.).
55
In diesem Verfahren entschied der Ständige
Gerichtshof, dass die streitbefangenen von französischen
Privatpersonen gehaltenen Anleihen dem Privatrecht
unterlagen, da jeder Vertrag, der nicht als Vertrag zwischen
Staaten in ihrer Eigenschaft als Völkerrechtssubjekte zu
qualifizieren ist, dem nationalen Recht eines Staates
unterliegen müsse (vgl. Entscheidung des Ständigen
Internationalen Gerichtshofs vom 12. Juli 1929, a.a.O.,
S. 41 ff.). Die Zahlungsverpflichtung des
serbischen Staates bestand, wie auch in den Ausgangsverfahren
der hier anhängigen Vorlagen, gegenüber Privatpersonen.
56
Gerügt wurde vor dem Ständigen Gerichtshof
allerdings nicht die Verletzung privatrechtlicher
Zahlungspflichten, sondern die Verletzung des
völkerrechtlichen Fremdenrechts. Diese Rüge wurde vom
Heimatstaat der privaten Gläubiger im Wege des diplomatischen
Schutzrechts vor den Gerichtshof zur Entscheidung über die
zwischenstaatliche Pflichtverletzung gestellt. Dies hängt
zusammen mit der Zuständigkeit des Ständigen Gerichtshofs,
die sich auf Streitigkeiten zwischen Staaten beschränkt. Die
Frage, ob es sich um einen Rechtsstreit zwischen Staaten oder
zwischen einem Staat und Privatpersonen handelt, ist vom
Ständigen Gerichtshof ausführlich erörtert und zu Gunsten
einer zwischenstaatlichen Streitigkeit entschieden
worden.
57
Der Gerichtshof führt aus, dass die
Meinungsverschiedenheit zwischen den beiden Staaten
inhaltlich zwar gleichbedeutend mit der zugrunde liegenden
Streitigkeit zwischen dem serbischen Königreich und den
französischen Gläubigern, rechtlich davon aber zu
unterscheiden sei, weil es sich um die Geltendmachung der
Schutzpflichten eines Staates zu Gunsten seiner
Staatsangehörigen gegenüber einem anderen Staat handele (vgl.
Entscheidung des Ständigen Internationalen Gerichtshofs vom
12. Juli 1929, a.a.O., S. 18). Insofern
unterscheiden sich auch die allein zwischenstaatlich
definierten Maßstäbe dieser Entscheidung, in deren
Zusammenhang auch ein Notstand unter dem Begriff der Höheren
Gewalt (force majeure) erörtert wird, von denen, die es an
die Entscheidung über die Vorlagefrage anzulegen gilt.
Vielmehr differenziert die Entscheidung zwischen
völkerrechtlichen Verträgen einerseits und Anleihen zwischen
Staaten und Privatpersonen andererseits (vgl. Entscheidung
des Ständigen Internationalen Gerichtshofs vom 12. Juli
1929, a.a.O., S. 40) und gibt keinen Anhaltspunkt für
eine gewohnheitsrechtliche Regel, nach der die Berufung auf
einen Notstand auch in Privatrechtsverhältnissen möglich
ist.
58
Gleiches gilt für die Entscheidung eines
Schiedsgerichts, der Französisch-Venezolanisch Gemischten
Schiedskommission (Mixed Claims Commission France-Venezuela),
im Fall French Company of Venezuelan Railroads (Entscheidung
der Französisch-Venezolanisch Gemischten Schiedskommission
vom 31. Juli 1905, United Nations Reports of
International Arbitral Awards - UNRIAA, Bd. X, 1962,
S. 285 ff.). Zwar scheint die Streitigkeit auf
einer Klage einer französischen juristischen Person des
Privatrechts gegen den Staat Venezuela zu beruhen, da über
die Frage der venezolanischen Verantwortlichkeit für den Ruin
einer privaten französischen Firma zu entscheiden war. Dass
es sich dabei aber im Kern um eine zwischenstaatliche
Streitigkeit handelt, in der Frankreich auf Grundlage des
Fremdenrechts für seine Staatsangehörigen eintritt, ergibt
sich daraus, dass der Streit auf Grundlage eines
zwischenstaatlichen Vertrages geschlichtet wurde, und zwar
durch die Zuerkennung einer Geldzahlung an einen Privaten,
die aber von Frankreich geltend gemacht worden war
(Entscheidung der Französisch-Venezolanisch Gemischten
Schiedskommission vom 31. Juli 1905, a.a.O.,
S. 285 f.).
59
Diese Entscheidung, wie auch die im Serbian
Loans- Fall, stammt aus einer Zeit, in der
unmittelbare gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen
Staaten und Privaten rechtlich nahezu ausgeschlossen waren,
weil noch weitgehend der Grundsatz der absoluten Immunität
von Staaten in nationalen Gerichtsverfahren galt und
Privatpersonen vor internationalen Gerichtshöfen nicht
antragsberechtigt waren. Eine Durchsetzung von Ansprüchen
konnte nur mittels des Heimatstaates unter Zuhilfenahme der
Rechtsfigur des diplomatischen Schutzes angestrebt werden.
Grundlage der Entscheidung war in solchen Streitigkeiten
folglich das Völkerrechtsverhältnis zwischen zwei Staaten.
Für die heutzutage üblichen direkten Auseinandersetzungen vor
nationalen Gerichten können diese rein zwischenstaatlichen
Verfahren nicht als Anhaltspunkte für die Bewertung der
Staatenpraxis zur direkten Einwendung des Staatsnotstands
gegenüber Privaten herangezogen werden.
60
Der Umstand, dass es sich um eine Streitigkeit
zwischen zwei Staaten bezüglich der Rückzahlung von Schulden
und nicht um ein Privatrechtsverhältnis zwischen einem Staat
und einer Privatperson handelte, verbietet es auch, aus dem
Verfahren betreffend die Russischen Entschädigungen aus dem
Jahre 1912 Schlüsse auf die Übertragbarkeit des
völkerrechtlichen Notstands auf Privatrechtsverhältnisse zu
ziehen (Entscheidung vom 11. November 1912, Affaire de
l'indemnité Russe, UNRIAA, Bd. XI, 1962,
S. 421 ff.). In seinem Spruch stellt das
Schiedstribunal zwar ausdrücklich fest, der Notstand sei eine
Figur, die im Völkerrecht ebenso anwendbar sei wie im
Privatrecht (vgl. Entscheidung vom 11. November 1912,
a.a.O., S. 443). Hier ging es aber um eine Streitigkeit
zwischen Russland und der Türkei, in der die russische
Regierung ausdrücklich die Verantwortlichkeit eines Staates
für die fehlende Bedienung von Geldschulden geltend machte
(vgl. Entscheidung vom 11. November 1912, a.a.O.,
S. 438). Aus diesem Kontext der rein zwischenstaatlichen
Streitigkeit ergibt sich, dass der Verweis auf die Geltung
des Notstandsgedankens im Privatrecht nur dazu dienen sollte,
diesen Gedanken für die Begründung auch des völkerrechtlichen
Notstands nutzbar zu machen. In diesem Sinne stellt das
Schiedsgericht fest, dass das Völkerrecht sich insoweit den
politischen Notwendigkeiten anpassen müsse (vgl. Entscheidung
vom 11. November 1912, a.a.O., S. 443).
61
b) Auch die Betrachtung der nationalen
Rechtsprechung zur Frage des Staatsnotstands führt mangels
übereinstimmender Praxis nicht zu dem Ergebnis, dass die
Anerkennung des Staatsnotstands mit Auswirkung auf
Privatrechtsverhältnisse gewohnheitsrechtlich verankert ist.
Die einschlägigen Entscheidungen nehmen entweder nur zum
tatsächlichen Vorliegen einer Notstandslage, nicht aber zu
ihrer rechtlichen Wirkung Stellung oder verlagern die
Problematik auf die Ebene der Immunität und daraus
resultierender Vollstreckungshindernisse. Das
Sachverständigengutachten von Prof. Dr. August Reinisch
stellt nach Auswertung der Praxis nationaler Gerichte deshalb
fest, dass sich hieraus keine aussagekräftigen Schlüsse zur
Rechtfertigung staatlicher Zahlungsunfähigkeit durch
Staatsnotstand gewinnen lassen (Rn. 126).
62
c) Im Hinblick auf das grundsätzliche Bestehen
des völkerrechtlichen Rechtfertigungsgrundes des Notstands in
Völkerrechtsverhältnissen ist das Schrifttum in
Übereinstimmung mit der internationalen und nationalen
Rechtsprechung der Auffassung, dass dieser
gewohnheitsrechtlich anerkannt sei (vgl. Baars/Böckel,
a.a.O., S. 459 m.w.N.). Die einschlägige Literatur
unterscheidet aber ebenfalls zwischen der Anerkennung im
Verhältnis von Staaten zueinander einerseits und der
Anerkennung als Rechtfertigung im Verhältnis zu Privaten
andererseits. Die Auffassungen des Schrifttums zur
Übertragbarkeit des völkerrechtlichen Notstands auf
Privatrechtsverhältnisse weichen signifikant voneinander ab
(vgl. dazu Baars/Böckel, a.a.O., S. 461 ff.
m.w.N.). Zwar verweisen Beiträge im Schrifttum darauf, es sei
rechtspolitisch wünschenswert, den Staatsnotstand als Einrede
gegenüber Privaten anzuerkennen (vgl. Dolzer, Staatliche
Zahlungsunfähigkeit: Zum Begriff und zu den Rechtsfolgen im
Völkerrecht, in: Jekewitz
zwischen Freiheit und Verantwortung: Festschrift für Karl
Josef Partsch zum 75. Geburtstag , S. 550),
die mangelnde Staatenpraxis verbietet aber den Schluss auf
bereits geltendes Gewohnheitsrecht (vgl. Hahn, Das
Völkerrecht der Auslandsschuldenregelungen, Kreditwesen
, S. 314 ). Auch die
Übertragbarkeit einer Rechtspflicht, die aus einem
allgemeinen Rücksichtnahmegebot resultiert, wird in der
Literatur erörtert, im Ergebnis aber wiederum mangels
hinreichender Belege aus der Staatenpraxis abgelehnt (vgl.
Ohler, a.a.O., S. 594 f.).
63
Soweit im Schrifttum darauf verwiesen wird, es
gebe innerstaatliche Rechtsgrundsätze, die allen
Rechtsordnungen gemein seien und die deswegen auch
völkerrechtliche Geltung beanspruchten, lässt sich dies zwar
im Hinblick auf das grundsätzliche Gebot eines Ausgleichs
zwischen Schuldner und Gläubiger aufrechterhalten, zur
Entscheidung der Vorlagefrage ist dieser Ansatz aber nicht
weiterführend. Wenn es einen allgemeinen Rechtsgrundsatz
geben sollte, wonach ein Schuldnerstaat den Staatsbankrott
gegenüber dem privaten Gläubiger einwenden könnte, müsste
sich dieser anhand der Beispiele in der Staatenpraxis
feststellen lassen; es müsste also zumindest eine gewisse
Übereinstimmung der Rechtsordnungen in der Anerkennung dieses
Grundsatzes erkennbar sein. Dies ist, wie die Bewertung der
Staatenpraxis zur Verifikation von Gewohnheitsrecht ergeben
hat, indes nicht der Fall. Auch ein allgemeiner
Rechtsgrundsatz lässt sich mangels entsprechender Verankerung
in der Praxis nicht verifizieren. Allein aus einem
Ausgleichsgebot, das auch dem deutschen Schuldrecht und der
verfahrensrechtlichen Absicherung der gegenläufigen
Interessen inhärent ist, lässt sich keine völkerrechtliche
Regel ableiten, die festlegt, dass ein staatlicher Gläubiger
anders zu stellen sei als eine Privatperson, und sich deshalb
auf den Staatsnotstand berufen könne.
64
4. Die Frage nach der gewohnheitsrechtlichen
Anerkennung gerade eines wirtschaftlichen oder finanziellen
Staatsnotstands wie auch nach dessen Voraussetzungen im
Hinblick auf den Gefährdungsgrad wesentlicher
Staatsinteressen kann hier offen bleiben. Denn jedenfalls
kann auch ein wirtschaftlich oder finanziell definierter
Notstand seitens eines Staates nicht gegenüber Privaten
eingewendet werden, solange es an einer
gewohnheitsrechtlichen Regel des Völkerrechts fehlt, die die
Übertragbarkeit der Einrede des Notstands von
Völkerrechtsverhältnissen auf Privatrechtsverhältnisse
anerkennt.
Abweichende Meinung
der Richterin Lübbe-Wolff
zum Beschluss des Zweiten Senats vom
8. Mai 2007
- 2 BvM 1/03 -
- 2 BvM 2/03 -
- 2 BvM 3/03 -
- 2 BvM 4/03 -
- 2 BvM 5/03 -
- 2 BvM 1/06 -
- 2 BvM 2/06 -
65
"Ausländer, die einem Staat Geld leihen,
können schwerlich erwarten, von den Wechselfällen dieses
Staates unter keinen Umständen nachteilig betroffen zu sein.
... Von einem Staat kann beispielsweise nicht erwartet
werden, dass er seine Schulen, Universitäten und Gerichte
schließt, seine Polizeikräfte entlässt und seine öffentlichen
Dienstleistungen in einem solchen Ausmaß vernachlässigt, dass
die Gemeinschaft dem Chaos und der Anarchie ausgesetzt wird,
nur um seine ausländischen oder einheimischen Darlehensgeber
zu befriedigen." Diese Stellungnahme der Regierung Südafrikas
gegenüber dem vorbereitenden Ausschuss der Haager
Kodifikationskonferenz von 1930 gehört zu den Materialien aus
der Staatenpraxis, auf die die International Law
Commission (ILC) ihre Überzeugung von der
gewohnheitsrechtlichen Geltung der Einrede des
Staatsnotstands gestützt hat (Addendum to the eighth report
on State responsibility, in: Yearbook of the International
Law Commission 1980, Vol. II, S. 13 ff., Rn. 25).
Sie illustriert, worum es bei der Frage nach der Existenz und
Reichweite dieser Einrede geht.
66
Der Senat kommt zu dem Schluss, dass keine
allgemeine Regel des Völkerrechts existiert, die es einem
Staat ermöglichen würde, die Rechtsüberzeugung, dass der
Aufrechterhaltung elementarer Staatsfunktionen Vorrang vor
der unverzüglichen Befriedigung von Gläubigerinteressen
zukommt, gegen privatrechtliche Ansprüche Privater zur
Geltung zu bringen. Diese für die weitere Entwicklung des
Völkerrechts bedeutsame Entscheidung trifft er anhand von
Richtervorlagen, deren Zulässigkeit nach den Maßstäben der
bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu
verneinen wäre (1.). Er geht dabei von einer unzulässigen
Auslegung der Vorlagefrage aus (2.) und gelangt zu einem nach
meiner Überzeugung falschen Ergebnis (3.).
67
1. a) Vorlagen nach Art. 100 Abs. 2 GG
sind, ebenso wie Vorlagen nach Art. 100 Abs. 1 GG, nur
zulässig, wenn die zu verifizierende Regel des Völkerrechts
und die Frage, ob sie Bestandteil des Bundesrechts ist, für
das Ausgangsverfahren entscheidungserheblich sind (vgl.
BVerfGE 4, 319 ; 15, 25 ; 16, 276
; 100, 209 ; stRspr). Dies
ist nur der Fall, wenn die Beantwortung der Vorlagefrage
zur Entscheidung über den Ausgangsrechtsstreit
unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 50, 108 zu
Art. 100 Abs. 1 GG), das heißt wenn das vorlegende
Gericht ihr nicht ausweichen kann (vgl. BVerfGE 15, 25
). Für die Frage der Entscheidungserheblichkeit
kommt es auf die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts
an; dies aber nur, wenn dessen Rechtsauffassung nicht
offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 100, 209
; stRspr). Das vorlegende Gericht hat außerdem die
Entscheidungserheblichkeit näher zu begründen. Der
Vorlagebeschluss muss mit hinreichender Deutlichkeit erkennen
lassen, dass das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit
der in Frage gestellten Vorschrift zu einem anderen Ergebnis
kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit und wie das
Gericht dieses Ergebnis begründen würde (siehe für das
Vorlageverfahren nach Art. 101 Abs. 1 GG BVerfGE 92, 277
; 105, 61 ; stRspr). Gemäß
§§ 84 und 80 Abs. 2 BVerfGG muss das vorlegende Gericht
auch im Verfahren nach Art. 100 Abs. 2 GG angeben,
inwiefern seine Entscheidung von der fraglichen Regel des
Völkerrechts abhängig ist, und sich mit den insoweit in
Rechtsprechung und Literatur entwickelten Rechtsansichten
auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 100, 209 ).
Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss das Gericht
auch die bisherige Behandlung der Rechtsfragen, die für die
Entscheidungserheblichkeit maßgeblich sind, fundiert würdigen
und darstellen, inwiefern sich seine Rechtsauffassung mit den
in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Ansichten deckt
oder von ihnen abweicht (vgl. BVerfGE 100, 209
).
68
Die in dieser Weise zu begründende
Entscheidungserheblichkeit muss - dies ist ständige
Rechtsprechung zu Art. 100 Abs. 1 GG, die angesichts
gleichlautender gesetzlicher Zulässigkeitsvoraussetzungen
(siehe § 84 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG)
bislang regelmäßig auch für Vorlagen nach Art. 100 Abs.
2 GG übernommen worden ist - nicht nur zum Zeitpunkt der
Vorlage, sondern noch im Zeitpunkt der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts fortbestehen (vgl. BVerfGE 14, 140
; 24, 63 ; 85, 191 ; 108, 186
). Wird die Entscheidungserheblichkeit im Laufe
des Normenkontrollverfahrens infolge nachträglich
eingetretener Umstände zweifelhaft, so muss das vorlegende
Gericht die entstandene Ungewissheit innerhalb angemessener
Zeit beseitigen; geschieht dies nicht, wird die Vorlage
unzulässig (vgl. BVerfGE 51, 161 ).
69
b) Ob die Vorlage nach diesen Maßstäben
zulässig ist, hat der Senat nicht geprüft. Man kann sich die
Frage stellen, ob diese Anforderungen in Teilen zu weit gehen
und insbesondere gewissen Besonderheiten des
Normverifikationsverfahrens nach Art. 100 Abs. 2 GG
nicht angemessen Rechnung tragen (s. etwa für das Erfordernis
einer fundierten Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und
Literatur in allen für die Entscheidungserheblichkeit
relevanten Fragen Schorkopf, in: Umbach/Clemens/Dollinger
84 BVerfGG). Etablierte Zulässigkeitsanforderungen können
aber nicht ohne die gegebenenfalls erforderliche
ausdrückliche Korrektur der bisherigen Rechtsprechung
fallweise übergangen werden, wenn es gerade passt. Eine
nähere Prüfung war hier auch nicht deshalb entbehrlich, weil
die Zulässigkeit der Vorlage nach den genannten Maßstäben
sich von selbst verstanden hätte. Abgesehen davon, dass diese
Maßstäbe für positive Selbstverständlichkeiten zu komplex
sind, werfen die Vorlagebeschlüsse schon auf den ersten Blick
klärungsbedürftige Fragen der Zulässigkeit auf.
70
aa) Zur Frage der Entscheidungserheblichkeit
führt das Amtsgericht aus, das Gericht gehe "vom Vorliegen
eines Staatsnotstandes aus" und mache "nicht den Versuch,
selbst beurteilen zu wollen" ob eine entsprechende
unmittelbare und schwere Gefahr für den Staat Argentinien und
die Funktionsfähigkeit seiner Organe und seiner Verwaltung
vorliege. Der erkennende Richter stehe auf dem Standpunkt,
dass - jenseits einer offensichtlichen Missbräuchlichkeit,
für die nichts gerichtsbekannt und auch nichts vorgetragen
sei - schon wegen fehlender Kenntnis der örtlichen
Verhältnisse und wegen des zuzubilligenden
Beurteilungsspielraums eine Beurteilung der Voraussetzungen
des Notstandes nur durch die Organe des beklagten Staates
Argentinien erfolgen könne. Es ist nicht völlig deutlich, ob
es sich hier um die Darlegung eines Rechtsstandpunktes oder -
wie die Formulierung, das Gericht "mache nicht den Versuch,
selbst beurteilen zu wollen ..." nahelegen könnte - nur um
Erläuterungen einer Willensbekundung handelt, die zur
Begründung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage
von vornherein nicht dienen kann. Auch wenn es sich um
Rechtsausführungen handeln sollte, genügen sie jedenfalls
schon nicht den oben wiedergegebenen Anforderungen der
bisherigen Rechtsprechung (siehe vor allem BVerfGE 100, 209
) an die Begründung der
Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage, da sie sich mit
der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur in keiner
Weise auseinandersetzen.
71
bb) Diese Begründungsanforderungen sind nicht
etwa deshalb zu ermäßigen oder beiseitezusetzen, weil für die
vom Amtsgericht angenommene Beschränkung seiner
Überprüfungskompetenz andere als im Völkerrecht wurzelnde
Rechtsgründe weder genannt noch ersichtlich sind und also die
Rechtsfrage, auf die näher einzugehen gewesen wäre, selbst
völkerrechtlicher Natur ist. Das Vorlageverfahren nach
Art. 100 Abs. 2 GG hat nicht den Sinn, die Fachgerichte
von einer Befassung mit völkerrechtlichen Fragen zu
entlasten. Es soll vielmehr der Rechtssicherheit dienen und
die Achtung des Völkerrechts gewährleisten (vgl. BVerfGE 46,
342 ; 64, 1 ; 109, 13 ). Die
Zulässigkeit von Vorlagen hängt deshalb ebenso wie die
Vorlagepflicht der Fachgerichte davon ab, dass am Bestehen
oder der Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts
ernstzunehmende objektive Zweifel bestehen (vgl. BVerfGE 23,
288 ; 64, 1 ; 92, 277
). Bestehen solche Zweifel nicht, ist die
Rechtslage also offenkundig, sind die Gerichte auch in
Völkerrechtsfragen uneingeschränkt selbst prüfungs- und
entscheidungsberechtigt und -verpflichtet (vgl. Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 1985 - 2 BvR
1190/84 -, NJW 1986, S. 1427 ). Folglich
sind sie von der geforderten näheren Begründung der
Entscheidungserheblichkeit auch dort, wo diese von der
Geltung allgemeiner Regeln des Völkerrechts abhängt, nicht
entlastet, soweit die diesbezügliche Rechtslage offenkundig
ist.
72
Hinsichtlich der Befugnis des Amtsgerichts, im
Falle der Geltung einer Völkerrechtsregel, die der Beklagten
des Ausgangsrechtsstreits die Einrede des Staatsnotstands zur
Seite stellt, selbst über die Voraussetzungen für das
Eingreifen dieser Einrede zu entscheiden, ist die Rechtslage
offenkundig. Eine Regel des Völkerrechts, die über eine
etwaige Pflicht zu materieller Berücksichtigung eines geltend
gemachten Notstands hinaus dem vorlegenden Gericht die
Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die
Berechtigung dieser Einrede verböte, existiert offensichtlich
nicht.
73
Eine rechtfertigende Wirkung des
Staatsnotstands kommt nur unter strengen Voraussetzungen in
Betracht. Dazu gehört unter anderem, dass eine schwerwiegende
Bedrohung eines essentiellen Interesses des betreffenden
Staates, wie zum Beispiel der Ausfall oder ein drohender
Ausfall essentieller Staatsfunktionen im Bereich der
Sicherheit und Daseinsvorsorge, vorliegt, wobei die Gefahr
eine unmittelbare und gegenwärtige sein muss (vgl. nur ILC,
a.a.O., Rn. 12 ff.). Schon diese unumstrittene besondere
Strenge der Voraussetzungen des Notstandseinwandes verbietet
es, dem Staat, der eine Notstandslage geltend macht, insoweit
einen breiten Beurteilungsspielraum zuzugestehen, denn die
materielle Strenge würde dadurch auf der Verfahrensebene
relativiert. Auch die Rechtsprechung gibt für eine derartige
Einschränkung nichts her; sie zeigt im Gegenteil, dass die
Befugnis zu gerichtlicher Überprüfung mit großer
Selbstverständlichkeit in Anspruch genommen wurde. Dies gilt
auch für Verfahren, in denen Staaten sich im Zusammenhang mit
verweigerter oder verzögerter Zahlung von Schulden auf eine
Notstandslage berufen haben. Schon im Fall der Russischen Entschädigungen , in dem die türkische
Regierung ihre Säumnis bei fälligen Zahlungen an die
russische Regierung der Sache nach mit einer Notstandslage zu
rechtfertigen versuchte (zur vom heutigen Sprachgebrauch
abweichenden Einordnung als force majeure
ILC, a.a.O., Rn. 22), hat der Ständige Schiedshof diese
Rechtfertigung für anwendbar erklärt, sie aber im konkreten
Fall aufgrund näherer Prüfung des Sachverhalts - unter
anderem im Hinblick darauf, dass die Türkei in der Lage
gewesen sei, Kreditvereinbarungen zu günstigen Zinssätzen
abzuschließen, andere Kredite umzuschulden und letztlich
einen bedeutenden Teil ihrer Staatsschulden zu tilgen - nicht
als durchschlagend angesehen (Entscheidung vom 11. November
1912, UNRIAA, Bd. XI, S. 431 ). Seitdem auch der
Internationale Gerichtshof ein Selbsteinschätzungsrecht des
Staates, der sich auf eine Notstandslage beruft, ausdrücklich
verneint und die Befugnis für sich in Anspruch genommen hat,
das Vorliegen der Voraussetzungen des Notstandseinwandes
akribisch zu prüfen, besteht in dieser Frage keinerlei
Zweifel mehr (Case Concerning the Gabcíkovo-Nagymaros
Project, ICJ Reports 1997, S. 7 ff., Rn. 51; s. auch
bereits Nicaragua v. United States of America, ICJ Reports
1986, S. 14 ff., Rn. 282; vgl. auch Pfeiffer,
ZVglRWiss 2003, S. 141 ff. <157:
"selbstverständlich">; Tietje, Die Argentinien-Krise aus
rechtlicher Sicht: Staatsanleihen und Staateninsolvenz,
Beiträge zum Transnationalen Wirtschaftsrecht, Heft 37, S.
13; Schantz, VuR 2006, S. 210 ; Bjorklund,
Emergency Exceptions to International Obligations in the
Realm of Foreign Investment: The State of Necessity as a
Circumstance precluding Wrongfulness, www, S. 24 f.).
Dementsprechend hat ein ICSID-Schiedsgericht im Fall
CMS Gas Transmission , in dem sich die Frage
stellte, ob eine vom Gericht angenommene Verletzung von
Investorenrechten aus dem zwischen Argentinien und den USA
abgeschlossenen bilateralen Investitionsschutzabkommen (BIT)
durch die völkergewohnheitsrechtlich anerkannte Einrede des
Notstands und die inhaltlich zumindest teilweise parallele
BIT-Klausel (Art. IX) gerechtfertigt war, die Kompetenz
zur Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines
Notstands nach Art. 25 der ILC-Artikel zur
Staatenverantwortlichkeit in Anspruch genommen und ist zu dem
Ergebnis gekommen, dass die von Argentinien geltend gemachte
Krise diese Voraussetzungen nicht erfüllt (vgl. CMS Gas
Transmission Company vs. The Argentine Republic, vom 12. Mai
2005, Nr. ARB/01/8, Rn. 304 ff. -
www; kritisch dazu Schill, SchiedsVZ 2005, S. 285
; van Aaken, ZVglRWiss 2006, S. 544
). Ein weiteres ICSID-Schiedsgericht hat
in der Frage, ob Argentinien sich auf eine Notstandslage
berufen kann, zunächst analysiert, ob die fraglichen
argentinischen Maßnahmen, wie von Argentinien geltend
gemacht, im Sinne der einschlägigen BIT-Klausel notwendig zur
Aufrechterhaltung der inneren Ordnung und zum Schutz seiner
essentiellen Sicherheitsinteressen waren, und seine
diesbezügliche Prüfungsbefugnis ausdrücklich bejaht (vgl.
LG&E Energy Corp. vs. Argentine Republic, vom 3. Oktober
2006, Nr. ARB/02/1, Rn. 207 ff. - www); im Weiteren
hat es auch die Rechtslage nach allgemeinem Völkerrecht
anhand der Art. 25 ff. der ILC-Artikel zur
Staatenverantwortlichkeit geprüft (a.a.O.,
Rn. 246 ff.) und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass
eine Notstandslage in Argentinien (nur) für die Zeit vom 1.
Dezember 2001 bis zum 26. April 2003 bestand (a.a.O.,
Rn. 267 d.). Auch das Oberlandesgericht Frankfurt am
Main hat in seinem Urteil vom 13. Juni 2006 die eigene
Prüfungskompetenz bejaht und das Vorliegen der
Voraussetzungen eines Staatsnotstands zum
Entscheidungszeitpunkt verneint (OLG Frankfurt am Main, NJW
2006, S. 2931 ; zustimmend Schroeter, EWiR
2006, S. 557 ; Schantz, a.a.O., S. 310
).
74
Abgesehen vom Fehlen einer ausreichenden
Begründung ist nach alledem die Annahme, die Voraussetzungen
für das Vorliegen eines Notstands seien diesseits der Grenze
evidenter Missbräuchlichkeit allein von dem Staat zu
beurteilen, der sich auf die Notstandslage beruft, auch
offensichtlich unhaltbar im Sinne der Voraussetzungen für die
Maßgeblichkeit der ausgangsgerichtlichen Feststellungen zur
Entscheidungserheblichkeit (vgl. BVerfGE 94, 315 ;
100, 209 ). Ob die Darlegungen des vorlegenden
Gerichts zu diesem Punkt - auch unter Berücksichtigung der
Obliegenheit zu Nachträgen bei sich ändernden Umständen (vgl.
BVerfGE 51, 161 ) - nichtsdestoweniger ausreichend
sind, wäre zu prüfen und eine etwaige Abkehr von den strengen
Maßstäben der oben wiedergegebenen Rechtsprechung offen
auszuweisen gewesen.
75
cc) Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang
auch darauf, dass nicht in allen Ausgangsverfahren
Zinsforderungen im Streit sind. Soweit nur (noch)
Rückzahlungsverpflichtungen geltend gemacht werden, stellt
sich die Frage der Entscheidungserheblichkeit mit besonderer
Schärfe. Unabhängig von allen Fragen, die hinsichtlich der
Reichweite einer allgemeinen völkerrechtlichen
Notstandseinrede zweifelhaft sein mögen, steht nämlich
unzweifelhaft fest, dass diese Einrede jedenfalls in Bezug
auf Zahlungspflichten keine den Hauptanspruch vernichtende,
sondern nur eine suspensive Wirkung hat; dies folgt schon
daraus, dass die Rechtfertigungswirkung des Staatsnotstands
sich auf das zur Abwehr des Notstands Notwendige beschränkt
(vgl. Art. 25.1 lit. (a) der ILC-Artikel zur
Staatenverantwortlichkeit; zur bloßen Suspensivwirkung auch
CMS Gas Transmission Company vs. The Argentine Republic vom
12. Mai 2005, Nr. ARB/01/8, Rn. 379 ff.; LG&E Energy
Corp. vs. Argentine Republic, vom 3. Oktober 2006,
Nr. ARB/02/1, Rn. 261; ILC, a.a.O., Rn. 14;
Ermrich, Die Zahlungsunfähigkeit von Staaten, 2007, S. 150,
156 f.; van Aaken, a.a.O., S. 564; Kleinlein, AVR 2006,
S. 405 ; Ohler, a.a.O., S. 594;
Kämmerer, ZaöRV 2005, S. 651 ; Pfeiffer,
a.a.O., S. 158). Hinsichtlich des Hauptanspruchs kommt es
demnach in den Ausgangsverfahren allein darauf an, ob der
behauptete Notstand noch im Entscheidungszeitpunkt besteht
(vgl. OLG Frankfurt am Main, NJW 2006, S. 2931 ).
Damit entfällt die Entscheidungserheblichkeit jeder
abstrakten Vorlagefrage, wenn im Sinne der oben wiedergegeben
Vorlagevoraussetzungen offenkundig ist, dass die engen
Voraussetzungen einer Notstandslage (s. unter 1. b) bb)) in
Argentinien gegenwärtig nicht mehr vorliegen. Angesichts der
oben wiedergegeben Judikatur, angesichts der jüngeren
Entwicklung der argentinischen Wirtschafts- und Finanzdaten -
Wachstumsraten von mehr als 8 % in den zurückliegenden Jahren
und auf den Internetseiten des International Monetary Fund
ausgewiesenen Devisenreserven in Höhe von knapp 34 Mrd.
US-Dollar - liegt es nahe, dies anzunehmen (vgl. zur Frage
der Entscheidungserheblichkeit von Vorlagefragen zur
Reichweite des Staatsnotstandes auch den Beschluss des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. März 2007
- 2 BvM 6/03 u.a. -).
76
2. Der Senat verneint im Entscheidungstenor
die Frage, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts besteht,
die einen Staat gegenüber Privatpersonen berechtigt, die
Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungsansprüche unter
Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten
Staatsnotstand zeitweise zu verweigern. Diese Frage war dem
Bundesverfassungsgericht in drei Vorlagebeschlüssen des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gestellt. Der Befassung
mit ihr ist die Grundlage entzogen, seitdem das
Oberlandesgericht die betreffenden Beschlüsse wegen nicht
mehr gegebener Entscheidungserheblichkeit aufgehoben und das
Bundesverfassungsgericht die Verfahren für erledigt erklärt
hat (BVerfG, a.a.O.). Im vorliegenden Verfahren hat das
Amtsgericht diese Frage dem Senat nicht
vorgelegt. Er durfte sie daher nicht beantworten.
77
Zwar ist das Bundesverfassungsgericht im
Verfahren nach Art. 100 Abs. 2 GG mit Rücksicht auf die
völkerrechtsorientierte Gewährleistungsfunktion des
Normverikationsverfahrens berechtigt - meines Erachtens sogar
verpflichtet - die Vorlagefrage erforderlichenfalls in einer
dieser Gewährleistungsfunktion dienlichen Weise
umzuformulieren (vgl. BVerfGE 15, 25 ; 16,
27 ; vgl. auch Sieckmann, in: v.
Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl. 2005, Art. 100 Rn.
77; Rühmann, in: Umbach/Clemens
Aufl. 1992, § 83 Rn. 19). Dies kann aber nur so weit
gehen, dass das Bundesverfassungsgericht die Frage, die das
vorlegende Gericht beantwortet wissen möchte, in eine dem
völkerrechtlichen Klärungsbedarf und den
Entscheidungsmöglichkeiten im Normverifikationsverfahren
angemessene Form übersetzt. Nicht erlaubt ist es dem
Bundesverfassungsgericht dagegen, im Wege der Umformulierung
eine Vorlagefrage zu produzieren, die das vorlegende Gericht
offensichtlich oder gar ausdrücklich nicht zum Gegenstand des
Verfahrens machen wollte. Die Umdeutung eines
Vorlagebeschlusses darf nicht dem Rechtsstandpunkt des
vorlegenden Gerichts widersprechen (vgl. BVerfGE 23, 146
). Diese in einem Vorlageverfahren nach
Art. 100 Abs. 1 GG getroffene Feststellung gilt
unzweifelhaft auch für das Vorlageverfahren nach
Art. 100 Abs. 2 GG. Die Funktion dieses Verfahrens
erfordert keine weitergehenden Freiheiten. Eine
Selbstbeschaffung von Vorlagefragen ist schon im Hinblick auf
die Grenzen, die der richterlichen Gewalt durch das
Gewaltenteilungsprinzip gesetzt sind, unzulässig.
78
Die vom Senat untersuchte und beantwortete
Frage, ob die Einrede des Notstands von einem Staat auch
gegen privatrechtliche Forderungen Privater geltend gemacht
werden kann, hat das vorlegende Gericht ausdrücklich nicht
gestellt. Vielmehr hat es ausgeführt, es gehe davon aus, dass
es einen völkerrechtlichen Grundsatz des Staatsnotstands
gebe. Die Zweifel hinsichtlich der Tragweite dieses
Grundsatzes, die das Gericht formuliert und deretwegen es
sich an das Bundesverfassungsgericht wendet, betreffen allein
die Frage, ob die anerkannte Einrede des Staatsnotstands sich
auch auf den Fall geltend gemachter Zahlungsunfähigkeit
erstreckt. Soweit es um die Frage der Erstreckung auf
privatrechtliche Forderungen Privater geht, vertritt das
Gericht dagegen in seinen Vorlagebeschlüssen ohne irgendeine
Zweifelsbekundung einen klaren Standpunkt: "Das Vorliegen
eines Notstandes kann grundsätzlich die Nichterfüllung einer
völkerrechtlichen Verpflichtung rechtfertigen, wenn sie zur
Gewährleistung wesentlicher Staatsinteressen erforderlich ist
und diese Interessen schwerer wiegen als die Belange des
beeinträchtigten Staates. ... Umsomehr müsste dies für die
Verpflichtungen eines Völkerrechtssubjekts gegenüber einer
Privatperson gelten." Dass der Senat diesen Rechtsstandpunkt
für falsch hält, berechtigt ihn nicht zur Erfindung einer
Vorlagefrage, zu der er sich entsprechend äußern kann.
79
3. Die materielle Rechtslage ist meines
Erachtens nicht die, die der Senat auf die selbstgestellte
Frage hin festgestellt hat.
80
a) Neben dem Gewohnheitsrecht sind die
anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze - insbesondere die
Grundsätze, die sich als Gemeingut in den nationalen
Rechtsordnungen auffinden lassen - eigenständige Quellen des
Völkerrechts (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. c IGH-Statut).
Auch sie gehören zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts
im Sinne des Art. 25 Abs. 2 GG (vgl. auch BVerfGE 23,
288 ; 109, 13 ; Beschluss des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2006
- 2 BvM 9/03 -, DVBl 2007, S. 242 ; stRspr).
Der völkerrechtliche Geltungsanspruch solcher Grundsätze ist,
auch was die inhaltliche Reichweite angeht, nicht davon
abhängig, dass sie zugleich Völkergewohnheitsrecht
darstellen, d.h. nach den für die Feststellung von
Völkergewohnheitsrecht maßgeblichen Kriterien auch anhand
durchgängiger Staatenpraxis nachweisbar sind (näher statt
vieler Weiss, AVR 2001, S. 394 ,
m.w.N.).
81
Die Einrede des Staatsnotstands ist nicht nur,
wie der Senat angenommen hat, kraft Völkergewohnheitsrechts
allgemein anerkannt. Es handelt sich auch um einen
allgemeinen Rechtsgrundsatz, hinter dem allgemein anerkannte
Überzeugungen über die Grenzen der Durchsetzbarkeit von
Forderungen und den Vorrang elementarer Gemeinwohlbelange -
insbesondere mit Blick auf den Schutz von Leben und
Gesundheit – stehen (vgl. den Bericht des Ausschusses für
Internationales Währungsrecht der International Law
Association, in: International Law Association
Report of the Sixty-Third Conference, Warsaw 1988, S.
418 ff., Rn. 21; Dolzer, in: Des Menschen Recht zwischen
Freiheit und Verantwortung, Festschrift für Partsch, 1989,
S. 531 ; Pfeiffer, a.a.O., S.
149 ff.; Tietje, a.a.O., S. 18).
82
aa) Die Materialien aus der Staatenpraxis, aus
denen sich die gewohnheitsrechtliche Geltung der
Notstandseinrede ergibt, bringen deren zugleich prinzipiellen
Charakter deutlich zum Ausdruck. Die Stellungnahme Dänemarks
im Rahmen der Haager Kodifikationskonferenz, mit der die
schon mehrfach zitierte Materialanalyse für die International
Law Commission beginnt, ging dahin, dass man sich im
internationalen Recht auf Selbstverteidigung und Notstand
als Prinzipiensache berufen können sollte,
dass diese Einrede aber, wie im Privatrecht ,
gewissen Begrenzungen unterliegen solle, die noch nicht
hinreichend deutlich bestimmt seien ("Self-defence and
necessity should as a matter of principle be an admissible
plea in international law; but, as in private law, they
should be subject to certain limitations which have not yet
been fixed with sufficient clearness", ILC, a.a.O., Rn. 20).
Im Fall der Russischen Entschädigungen, in dem die
Notstandseinrede noch, wie früher häufig, unter der
Überschrift "force majeure" geführt wurde, hat auch der
Ständige Schiedshof auf die Herkunft dieser Einrede aus den
nationalen Rechtsordnungen verwiesen: Die Einrede könne im
internationalen Recht ebenso erhoben werden wie im
Privatrecht; das internationale Recht müsse sich den
politischen Notwendigkeiten anpassen ("L´exception de la
force majeure ... est opposable en droit international public
aussi bien qu´en droit privé; le droit international doit
s´adapter aux nécessités publiques"; Affaire de l´indemnité
Russe, UNRIAA, Bd. XI, S. 431 ). Das
Gutachten von Prof. Dr. August Reinisch, auf das der
Senat seine Entscheidung stützt, stellt dazu richtig fest,
diese Äußerung scheine darauf abzuzielen, dass dieser
Rechtfertigungsgrund als ein in verschiedenen
Privatrechtsordnungen verankerter allgemeiner Rechtsgrundsatz
und damit auch als ein völkerrechtlicher Grundsatz anzusehen
ist (S. 27 des Gutachtens; vgl. auch Reinisch, Anm. zu LG
Frankfurt am Main, Urteil vom 14. März 2003, JZ
2003, S. 1013 ; der Verfasser kritisiert
hier mit Verweis auf die eben zitierte Passage aus dem
Russische-Entschädigungen-Schiedsspruch die vom Landgericht
obiter dictum geäußerten Zweifel an der
Anwendbarkeit der Notstandseinrede gegenüber Privaten). Die
Stellungnahme Südafrikas zur Haager Kodifikationskonferenz,
aus der eingangs schon zitiert wurde, stützt die Berechtigung
der Notstandseinrede für Staaten ebenfalls auf Parallelität
zu dem, was auf nationaler Ebene für Individuen gilt. Die
Notstandslage wird als eine dargestellt, in der der Staat
nicht allen seinen Verpflichtungen genügen kann und daher
denen Vorrang geben muss, die von essentiellerer Bedeutung
sind. Das sind, wie die eingangs wiedergegebene Passage
illustrieren soll, die Pflichten des Staates zur
Aufrechterhaltung seiner elementaren Sicherheits- und
Daseinsvorsorgeleistungen. Es gibt, so die Stellungnahme,
Grenzen dessen, was vernünftigerweise von einem Staat
erwartet werden kann, in derselben Weise, wie das auch bei
einem Individuum der Fall ist ("There are limits to what may
be reasonably expected of a State in the same manner as with
an individual", ILC, a.a.O., Rn. 25).
83
Auch in Fällen, in denen nicht ausdrücklich
auf die Privatrechtsordnungen verwiesen wurde, ist die
Einrede des Staatsnotstands seit jeher als Ausdruck einer
allgemeinen Rechtsüberzeugung von grundsätzlicher Art
begründet und formuliert worden. Im Fall der French Company of Venezualan Railroads hat der
Schiedsrichter der Französisch-Venezolanischen Mixed-Claims-Commission in einer Weise, die an die
Argumentation Südafrikas erinnert, die Berechtigung der
venezolanischen Berufung auf Notstand auf den Gedanken
gestützt, dass hier nicht nur ein vorrangiges Recht, sondern
sogar eine vorrangigen Interessen geschuldete Pflicht im
Spiel war ("Its first duty was to itself. Its own
preservation was paramount. Its revenues were properly
devoted to that end", French Company of Venezuelan Railroads
Case, UNRIAA, Bd. X, S. 285 ). Dieselbe
Rechtsüberzeugung und ihre Grundlagen kommen noch deutlicher
im Fall der Société Commerciale de Belgique zum Ausdruck, in
dem Griechenland sich gegenüber Zahlungsverpflichtungen aus
anderweitigen Schiedssprüchen unter anderem auf Notstand
berufen hatte. In diesem 1938/39 vor dem Ständigen
Internationalen Gerichtshof verhandelten Fall trug der
Rechtsbeistand Griechenlands, Jean Youpis, vor, ein Staat
könne in die Lage kommen, nicht mehr sowohl den Pflichten
gegen seine Gläubiger als auch denen gegen seine Bürger
nachkommen zu können, so dass sich die Frage stelle, welche
der beiden Verpflichtungen in einem solchen Fall zurücktreten
müsse. Dies sei eine in den letzten zwanzig Jahren häufig,
besonders auch in Fällen, in denen Staaten die Zahlung an
ihre Gläubiger eingestellt hatten, zu erörternde Rechtsfrage
gewesen. Die Lehrmeinung erkenne hier an, dass die Pflicht
einer Regierung, für die Funktionsfähigkeit seiner
essentiellen öffentlichen Dienste zu sorgen, sich gegen die
Pflicht zur Bezahlung seiner Schulden durchsetze. In den dazu
angeführten Belegen wird unter anderem darauf hingewiesen,
dass für Staaten keine strengeren Verpflichtungen gelten
können als für einen zahlungsunfähigen oder ruinierten
Privaten. Der Rechtsbeistand der belgischen Gegenseite
erwiderte, dass die belgische Regierung mit dem Prinzip,
wonach ein Staat zur Bezahlung einer Schuld nicht
verpflichtet sei, wenn dadurch seine essentiellen
öffentlichen Dienste gefährdet würden, wohl einverstanden
wäre; er bestritt nur, dass die Anwendung dieses Prinzips
hier zur Rechtfertigung der griechischen Zahlungsverweigerung
führe, und erklärte, dass die belgische Regierung nach einer
ihr günstigen Feststellung der Rechtslage durch den
Gerichtshof auf die Fähigkeit der griechischen Regierung, zu
zahlen, Rücksicht nehmen werde (vgl. Permanent Court of
International Justice
<1938-1939>, 187 ff. ; 234
<236, 271>). Nach einer Änderung des ursprünglichen
Klageantrags lag die Frage, ob die tatsächlichen
Voraussetzungen eines Notstands für Griechenland gegeben
waren, nicht mehr in der Entscheidungskompetenz des
Gerichtshofs. Der Gerichtshof stellte deshalb fest, dass er
zwar über die griechische Einrede nicht entscheiden, jedoch
die Erklärung zu Protokoll nehmen könne, nach der Belgien die
Zahlungsfähigkeit Griechenlands berücksichtigen werde (vgl.
PCIJ, Serie A/B, Nr. 78 , 171 f., 178). Die
Entscheidung gilt daher als Bestätigung des von den
Beteiligten einvernehmlich anerkannten Grundsatzes, dass die
Verpflichtung eines Staates gegenüber seinen Gläubigern
keinen Vorrang hat gegenüber der Pflicht, seine Kernaufgaben
im Inneren zu erfüllen (vgl. ILC, a.a.O., Rn. 31: "... the
Court showed that it implicitly accepted the basic principle
on which the parties were in agreement").
84
Dass der internationalen Rechtsprechung schon
frühzeitig gerade das staatliche Zahlungsmoratorium, von dem
regelmäßig auch private Gläubiger betroffen sind, als
typischer Anwendungsfall der Notstandseinrede vor Augen
stand, zeigt neben dem Plädoyer des griechischen
Rechtsbeistandes im Fall Société Commerciale de
Belgique auch der Schiedsspruch der General Claims
Commission Mexico/U.S.A. im Fall Dickson Car
Wheel Company (U.S.A.) v. United Mexican States aus dem
Jahr 1931. Dieser Fall betraf den Ausfall von Zahlungen, die
die mexikanische Eisenbahngesellschaft einem amerikanischen
Unternehmen für die Lieferung von Rädern schuldete, infolge
einer notstandsbedingten Beschlagnahme der Bahn durch die
mexikanische Regierung. Das Schiedsgericht führte in seiner
Entscheidung, in der es den geltend gemachten Notstand als
Rechtfertigungsgrund anerkannte, gerade Zahlungsmoratorien
als Beispiel für Notstandsmaßnahmen auf, wie sie Staaten
ergreifen können, ohne für die Schäden verantwortlich zu
werden, die Fremden daraus entstehen (vgl. UNRIAA, Bd. IV,
S. 669 ff. ).
85
bb) Die Annahme, der Anwendungsbereich der
Einrede des Staatsnotstands sei auf das von den ILC-Artikeln
zur Staatenverantwortlichkeit erfasste Rechtsverhältnis
zwischen Staaten beschränkt, liegt vor diesem Hintergrund
nicht nahe. Mit dieser Einrede wird, soweit es um finanzielle
Verbindlichkeiten des Staates geht, der Grundsatz anerkannt,
dass bestimmten elementaren Aufgaben und Pflichten des
Staates, vor allem denjenigen, von denen unmittelbar Leben
und Gesundheit seiner Bürger abhängen, in der Regel – nämlich
soweit nicht gleichermaßen essentielle Interessen auch für
die Gegenseite auf dem Spiel stehen - Vorrang vor der
pünktlichen Bedienung von Gläubigerinteressen gebührt. Dieser
Grundsatz kann nicht in der behaupteten Weise eingeschränkt
werden, ohne mit sich selbst in Widerspruch zu geraten.
86
Auf den Widerspruch, der mit der Annahme einer
solchen Einschränkung verbunden wäre, verweist das vorlegende
Gericht, wenn es davon ausgeht, die Einrede des
Staatsnotstands müsse, soweit sie gegenüber einem anderen
Staat geltend gemacht werden könne, erst recht auch im
Verhältnis zu privaten Gläubigern anwendbar sein. Abgesehen
davon, dass die Reichweite des hier in Rede stehenden
Grundsatzes schon nach dessen Inhalt nicht in der vom Senat
angenommenen Weise beschränkt werden kann, entspricht es auch
der herrschenden Auffassung, dass die Rechte privater
Gläubiger im Verhältnis zu einem Schuldnerstaat nicht weiter
gehen können als die anderer Staaten. Mit dieser Feststellung
hat sich unter anderem die International Law Association bei
ihrer 63. Konferenz in Warschau in einer Resolution auf der
Grundlage eines Berichts ihres Ausschusses für
Internationales Währungsrecht auf den Standpunkt gestellt,
dass Staaten sich zur Rechtfertigung zeitweiliger
Nichtbedienung von Schulden auch Privaten gegenüber auf
Staatsnotstand berufen können (The International Law
Association
Conference, Warsaw 1988, S. 20 ff., Rn. 7 ff.
; vgl. auch Pfeiffer, a.a.O., S. 155 f.; van
Aaken, a.a.O., S. 560 f.; Dolzer, a.a.O., S. 550; ebenso
im Ergebnis Tietje, a.a.O., S. 17 f.). Der
zugrundeliegende Ausschussbericht weist in diesem
Zusammenhang nicht nur auf allgemeine völkerrechtliche
Grundsätze über den Rechtsstatus von Staaten und Privaten
hin, sondern hebt auch hervor, dass Sinn und Zweck der
Rechtsfigur des Notstandes nicht dafür sprechen, dass sie den
Schuldnerstaat gegenüber einem ausländischen Privatgläubiger
weniger schützt als gegenüber einem anderen Staat (vgl.
Committee on International Monetary Law, Committee Report,
in: ILA, a.a.O., S. 418 ff., Rn. 23; vgl. auch
Dolzer, a.a.O., S. 550; Pfeiffer, a.a.O., S. 155).
87
Das Vorrangverhältnis, um das es bei der
Notstandsfrage geht, ist außerdem heute auch durch das
ius cogens der Menschenrechte unterfüttert.
Auch auf diesen Gesichtspunkt hat der Ausschuss für
Internationales Währungsrecht in seinem der Resolution der
International Law Association
zugrundeliegenden Bericht hingewiesen (vgl. Committee on
International Monetary Law, a.a.O., Rn. 21; vgl. auch van
Aaken, a.a.O., S. 560; Kämmerer, a.a.O., S. 657; Dolzer,
a.a.O., S. 547). Die Durchsetzung staatlicher
Zahlungspflichten gegenüber ausländischen Gläubigern bei
Gefahr eines dadurch verursachten, verschärften oder
verlängerten Ausfalls elementarer Staatsfunktionen wäre
- soweit nicht gleichermaßen essentielle Belange auch
auf der Gläubigerseite auf dem Spiel stehen -
menschenrechtswidrig.
88
Selbst die Autoren, die der Senat für seine
Auffassung heranzieht, geben sich Mühe, nachzuweisen, dass
zum Schutz der im Notstandsfall berührten essentiellen
Interessen eines Staates die Anwendbarkeit der
Notstandseinrede in Privatrechtsstreitigkeiten vor nationalen
Gerichten, oder jedenfalls die Anwendbarkeit schon im
Erkenntnisverfahren, gar nicht erforderlich
sei. Sie bestreiten also der Sache nach nicht die umfassende
Geltung des Rangverhältnisses der Rechtspflichten, das in der
Rechtsfigur des Staatsnotstands verkörpert ist, sondern sind
der Auffassung, dass dieses Rangverhältnis durch
Entscheidungen nationaler Gerichte in
Privatrechtsstreitigkeiten – oder zumindest durch
Erkenntnisurteile – gar nicht berührt sei (vgl. für die Ebene
des Erkenntnisverfahrens Baars/Böckel, a.a.O., S. 461;
allgemeiner Ohler, a.a.O., S. 594 f.). Genaugenommen
wird damit nicht die Geltung der Notstandseinrede, sondern
das Vorliegen ihrer Voraussetzungen für diesen Bereich
verneint.
89
b) Wenn der Senat annimmt, die
Notstandseinrede sei kraft Völkerrechts nur im
Anwendungsbereich der ILC-Artikel zur
Staatenverantwortlichkeit, also im Verhältnis zwischen
Staaten, maßgeblich, so passt dies schon nicht dazu, dass
auch ICSID-Schiedsgerichte in Verfahren, in denen Private als
Kläger aus eigenem Recht auftreten, diese Einrede als
anwendbar behandelt haben (s.o. 1. b) bb); vgl. auch Wälde,
in: Weiler
Arbitration, 2005, S. 383 ). Nach dem
eben Ausgeführten ginge aber auch die vorsichtigere Annahme,
die Einrede gelte nur in genuin völkerrechtlichen
Rechtsverhältnissen und daher jedenfalls nicht in
privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Staaten und
Privaten, von falschen Voraussetzungen über die Trennbarkeit
dieser Geltungssphären in der hier interessierenden Frage
aus.
90
Bei Rechtsverhältnissen, an denen Staaten und
Private beteiligt sind, bereitet die eindeutige und
ausschließliche Zuordnung entweder zum nationalen oder zum
internationalen Recht oft Schwierigkeiten (s. statt vieler
Böckstiegel, Der Staat als Vertragspartner ausländischer
Privatunternehmen, 1971, S. 76 ff. u. passim). Auch
soweit die Sphären des nationalen und des internationalen
Rechts ihrem Rechtscharakter nach klar unterscheidbar sind
und unterschieden werden müssen, können jedenfalls die
bestehenden inhaltlichen Zusammenhänge ein Auseinanderfallen
der materiellen Rechtsinhalte verbieten. So liegt es hier.
Besteht eine allgemeine Regel des Völkerrechts, nach der der
Vorrang elementarer Pflichten gegenüber den eigenen Bürgern
einen Staat berechtigt, anderen Staaten gegenüber im
Notstandsfall fällige Zahlungen zeitweise zu verweigern, und
beruft ein Schuldnerstaat sich hierauf in einer
privatrechtlichen Streitigkeit vor den Gerichten eines
anderen Staates, so macht er damit den völkerrechtlichen
Anspruch, im Notstandsfall der Aufrechterhaltung oder
Wiederherstellung seiner Funktionsfähigkeit im Inneren
Vorrang geben zu können, gegenüber dem Forumstaat und damit
in einem völkerrechtlichen Verhältnis geltend. Respektiert
der Gerichtsstaat diesen Anspruch nicht, so kann diese
Rechtsverletzung ihrerseits zum Gegenstand eines genuin
völkerrechtlichen Rechtsstreits werden. Die Art und Weise, in
der staatliche Gerichte in privatrechtlichen Streitigkeiten
mit der von einem Staat geltend gemachten Einrede des
Staatsnotstands umgehen, fällt daher ebenso in den
Anwendungsbereich des Völkerrechts wie die von einem Staat
unmittelbar vor einem internationalen Gericht geltend
gemachte Einrede des Notstands. Das Völkerrecht verlangt
folglich, was die Einrede des Notstands angeht, für das
Verhältnis Staat-Privater dieselbe materielle Rechtslage wie
für das Verhältnis Staat-Staat. Diese notwendige Identität
der materiellen Anspruchsinhalte hat der Internationale
Gerichtshof im Fall der Serbian Loans , einem
der Präzedenzfälle für die völkerrechtliche Anerkennung der
Notstandseinrede, zum Ausdruck gebracht, indem er
feststellte, dass ein Streit zwischen einem Schuldnerstaat
und seinen ausländischen Anleihegläubigern mit dem hierauf
bezüglichen Streit zwischen dem Schuldnerstaat und dem sein
diplomatisches Schutzrecht wahrnehmenden Heimatstaat der
Anleihegläubiger im Grunde identisch
("fundamentally identical") sei, wenn auch mit dem
Unterschied, dass es sich im letzteren Fall um einen Streit
zwischen Staaten handelt und der Internationale Gerichtshof
sich nach Art. 34 seines Statuts allein in dieser
Variante mit dem Streit befassen kann (vgl. PCIJ, Serie A,
Nr. 20/21 , S. 18).
91
c) Zu Unrecht geht der Senat davon aus, auch
die Rechtsprechung nationaler Gerichte spreche gegen die
Existenz einer allgemeinen Regel des Völkerrechts, nach der
ein Staat die Einrede des Staatsnotstands auch vor nationalen
Gerichten geltend machen kann (zu den insoweit bei
allgemeinen Rechtsgrundsätzen geltenden Nachweisanforderungen
siehe oben unter 3 a)).
92
In Italien hat der Oberste
Kassationsgerichtshof im April 2005 entschieden, dass es sich
bei den Rechtsakten, mit denen Argentinien den Staatsnotstand
erklärt und die Einstellung des Schuldendienstes angeordnet
hatte, um Äußerungen souveräner Staatsgewalt handele, dass
der absolute Vorrang der Interessen der staatlich
organisierten Gemeinschaft, der durch diese Rechtsakte
geschützt werden solle, deren Bewertung als etwaige
Rechtsverletzung nach dem für kommerzielle Aktivitäten
geltenden Regime des Privatrechts ausschließe; vielmehr
greife hier die Immunität des Staates für acta
iure imperii ein (Corte Suprema di Cassazione, Ordinanza vom 27. Mai 2005, R.G.N. 6532/04,
www). Mit dieser Entscheidung des höchsten Organs der
italienischen ordentlichen Gerichtsbarkeit wird die aus dem
Völkerrecht folgende Pflicht, im Falle eines Staatsnotstands
auch im Rahmen privatrechtlicher Streitigkeiten den Vorrang
des Rechts des betreffenden Staates zur Abwehr dieses
Notstands zu respektieren, nicht verneint, sondern im
Gegenteil gerade anerkannt. Dass das Gericht diese
Anerkennung schon auf der Ebene der Immunitätsfrage
vollzieht, ändert daran nichts.
93
Was die Rechtsprechung in den Vereinigten
Staaten von Amerika angeht, die von einigen Autoren als Beleg
für fehlende allgemeine Anerkennung der Notstandseinrede in
Privatrechtsverhältnissen verbucht wird (vgl. Baars/Böckel,
a.a.O., S. 461; Ohler, a.a.O., S. 594 f.; vgl. auch das
der Senatsentscheidung zugrundeliegende Gutachten von Prof.
Dr. August Reinisch, Rn. 117 ff., 125 f.), so
trifft es zwar zu, dass dort einem erklärten Staatsnotstand
nicht per se durchschlagende Bedeutung
zugemessen wird. Genutzt wird jedoch die
Möglichkeit einer befristeten Aussetzung des Verfahrens, um
bei Zahlungskrisen ausländischer Staaten eine Gefährdung des
Umschuldungsprozesses abzuwenden (vgl. United States Court of
Appeals for the Second Circuit in den Fällen Pravin Banker
Associates, Ltd., v. Banco Popular del Peru and the Republic
of Peru, vom 25. März 1997, Nr. 96-713, mit Verweis
darauf, dass damit einer seit langem bestehenden Praxis der
Anerkennung ausländischer Konkursverfahren durch die
Bundesgerichte gefolgt werde, und EM Ltd. et al.
v. Republic of Argentina , vom 13. Mai 2005, Nr.
05-1525-cv, mit Hinweis auf die entscheidende Bedeutung des
Umschuldungsprozesses für die ökonomische Gesundheit einer
Nation). Darüber hinaus genießen ausländische Staaten in den
U.S.A. allgemein einen weitreichenden Schutz vor
Vollstreckungsmaßnahmen. Der Foreign Sovereign
Immunities Act erlaubt auch bei umfassendem
Immunitätsverzicht nur den Zugriff auf in den U.S.A.
belegenes Vermögen, welches kommerziell genutzt wird
(28 U.S.C. § 1610 (a) (1); dazu und zur Auslegung
dieser Bestimmung anhand ihres Zwecks, eine Störung des
öffentlichen Handelns ausländischer Staaten zu vermeiden,
siehe die Entscheidung des United States Court of Appeals for
the Fifth Circuit im Fall Af-Cap Inc. vs. The Republic of
Congo, vom 17. September 2004, Nr. 03-50506). Die Geldmittel
ausländischer Zentralbanken sind gesondert geschützt (28
U.S.C. § 1611 (b) (1)). Der United States
Court of Appeals for the Second Circuit hat demgemäß
kürzlich die Beschlagnahme von Geldern der argentinischen
Zentralbank, die sich auf Konten bei der Federal
Reserve Bank of New York befanden und nach dem Willen der
argentinischen Regierung für Zahlungen an den
Weltwährungsfonds verwendet werden sollten, für unzulässig
erklärt, obwohl Argentinien den betreffenden Gläubigern
gegenüber im weitesten nach nationalem Recht möglichen Umfang
auf seine Immunität verzichtet hatte: Der Foreign Sovereign Immunities Act immunisiere die
Finanzmittel ausländischer Zentralbanken gegen
Zwangsvollstreckung und Beschlagnahme; auch wenn es sich im
konkreten Fall nicht um Finanzmittel der Zentralbank, sondern
um solche der Republik Argentinien handelte, wäre zudem eine
Beschlagnahme nur möglich, wenn die fraglichen Mittel für
einen kommerziellen Zweck genutzt würden, was hier nicht der
Fall sei (vgl. United States Court of Appeals for the Second
Circuit, EM Ltd. v. Republic of Argentina und NML Capital
Ltd. v. Republic of Argentina, vom 5. Januar 2007, Nrn.
06-0403-cv, 06-0405-cv, 06-0406-cv). Der Vollstreckungsschutz
unter dem allgemeineren Gesichtspunkt der Immunität geht
damit nach US-amerikanischem Recht über den insoweit für das
deutsche Recht maßgeblichen Standard des völkerrechtlich
Gebotenen (vgl. BVerfGE 46, 342 ; 64, 1
; Beschluss des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM
9/03 -, DVBl 2007, S. 242 ff.) hinaus; er zielt darauf,
die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben eines ausländischen
Staates auch dann nicht zu beeinträchtigen, wenn dieser sich
im Rahmen kommerzieller Aktivitäten seines völkerrechtlichen
Immunitätsschutzes entäußert hat.
94
d) Angesichts des völkerrechtlichen
Grundsatzes, dass ein Staat berechtigt ist, im Notstandsfall
der Erfüllung seiner elementaren Aufgaben im Inneren Vorrang
gegenüber der pünktlichen Bedienung ausländischer Gläubiger
zu geben, kann die Frage tatsächlich nur lauten, ob dieses
Recht von solcher Art ist, dass es schon einer Verurteilung
im Erkenntnisverfahren entgegensteht, oder ob ihm noch auf
der Ebene der Vollstreckung ausreichend Rechnung getragen
werden kann. Die Behandlung der Notstandseinrede durch
internationale Gerichte, vor denen Staaten diese Einrede
unmittelbar geltend gemacht haben, beantwortet diese Frage
naturgemäß nicht. Die richtige Antwort hängt wesentlich von
einer Beurteilung faktischer Konsequenzen ab, nämlich davon,
ob spürbare negative Folgen für die Bemühungen des
Schuldnerstaates um Beendigung oder Abwehr der kritischen
Lage zu befürchten wären, wenn der Einrede des Notstands erst
auf der Ebene der Vollstreckung Rechnung getragen würde (vgl.
bejahend Kleinlein, AVR 2006, S. 405 ;
Bothe/Hafner, Die völkerrechtliche Begründung staatlicher
Leistungsverweigerungsrechte aus dem Gesichtspunkt des
Notstands, Rechtsgutachten, Januar 2004, S. 45 f.;
Pfeiffer, a.a.O., S. 165 f.; a.A. LG Frankfurt am Main,
JZ 2003, S. 1010 ; Grothe,
Urteilsanmerkung, WuB I H 4 Währungs- und Devisenrecht;
klärungsbedürftig ist darüber hinaus die Frage eines -
gegebenenfalls im Erkenntnisverfahren
berücksichtigungsbedürftigen - Wegfalls von Zinsansprüchen
für die Dauer der Notstandslage, vgl. unter dem Gesichtspunkt
des Schadensersatzes den ICSID-Schiedsspruch LG&E Energy
Corp. vs. Argentine Republic, vom 3. Oktober 2006, Nr.
ARB/02/1, Rn. 261, 264, 267e, www).
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Die Entscheidung des Senats bedeutet
demgegenüber, dass die völkerrechtliche Einrede des
Staatsnotstands, da sie in Privatrechtsstreitigkeiten vor
nationalen Gerichten nicht anwendbar sein soll, weder im
Erkenntnis- noch im Vollstreckungsverfahren eine Rolle
spielen kann. Privatgläubiger - auch solche, die
Staatsanleihen mit ungünstigen Risikobewertungen und
entsprechend günstigen Zinsversprechen bewusst als
spekulative Anlage gekauft haben (als Anschauungsmaterial
dazu siehe OLG Frankfurt am Main, VersR 2005,
S. 797 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 2004,
S. 1689 f.; LG Münster, BKR 2003, S. 762 ff.
und S. 764 ff.) - können ihre Forderungen danach von nun
an in Deutschland auch angesichts katastrophaler innerer
Zusammenbrüche des Schuldnerstaates nicht nur titulieren
lassen, sondern bei entsprechendem Immunitätsverzicht in den
Anleihebedingungen auch mit Vollstreckung in für hoheitliche
Zwecke bestimmtes Vermögen des Schuldnerstaates durchsetzen.
Der US-amerikanische Rechtszustand liegt deutlich näher am
Völkerrecht.