BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvM 6/03 -
- 2 BvM 7/03 -
- 2 BvM 8/03 -
ob ein von einem Schuldnerstaat ausgerufener
Staatsnotstand zur Verweigerung bestehender und fälliger
Zahlungsverpflichtungen berechtigt und ob ein solcher Satz
des Völkerrechts auch im Falle der klageweisen Geltendmachung
von Forderungen aus Staatsanleihen durch private Gläubiger
vor deutschen Zivilgerichten nach Artikel 25 des
Grundgesetzes bindend ist,
Kläger der
Ausgangsverfahren: Herr S...
- 2 BvM 6-7/03 -,
Kläger des
Ausgangsverfahrens: Herr und Frau S...
- 2 BvM 8/03 -,
hat das Bundesverfassungsgericht
- Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen
und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau
am 8. März 2007 beschlossen:
Die Verfahren haben sich mit der Aufhebung der
Vorlagebeschlüsse erledigt.
1
Mit jeweils gleichlautenden Beschlüssen vom
24. Juni 2003 - 2 BvM 6/03 - und vom
10. Juli 2003 - 2 BvM 7/03, 2 BvM
8/03 - legte das Oberlandesgericht dem
Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG
die Frage vor, ob ein vom Schuldnerstaat ausgerufener
Staatsnotstand zur Verweigerung bestehender und fälliger
Zahlungsverpflichtungen berechtigt und ob ein solcher
Rechtssatz des Völkerrechts auch im Falle der klageweisen
Geltendmachung von Forderungen aus Staatsanleihen durch
private Gläubiger vor deutschen Zivilgerichten nach
Art. 25 GG bindend ist.
2
In den drei vorgelegten Verfahren hob das
Oberlandesgericht seinen jeweiligen Aussetzungs- und
Vorlagebeschluss mit Beschlüssen vom 29. Mai 2006 auf.
Zur Begründung führt das Gericht aus, die
Entscheidungserheblichkeit der Normverifikation sei
entfallen. Der Senat sei zu der Auffassung gelangt, dass die
Republik Argentinien ihre Zahlungsverweigerung wegen der
Veränderung der tatsächlichen Umstände und ungeachtet ihres
Notstandsgesetzes nicht mehr mit der Berufung auf einen
Staatsnotstand rechtfertigen könne. Auf die völkerrechtliche
und innerstaatliche Wirkung des Notstands komme es daher
nicht mehr an.
3
Die Vorlageverfahren vor dem
Bundesverfassungsgericht haben sich erledigt. Das
Oberlandesgericht hat die Vorlagebeschlüsse aufgehoben.
4
Bei der völkerrechtlichen Normverifikation
handelt es sich um ein objektives Zwischenverfahren, das mit
dem fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren in wechselseitiger
Beziehung steht. Nach Art. 100 Abs. 2 GG in
Verbindung mit Art. 25 GG sind die Fachgerichte
verpflichtet, eine Frage dem Bundesverfassungsgericht zur
Entscheidung vorzulegen, wenn Zweifel daran bestehen, ob eine
allgemeine Regel des Völkerrechts Bestandteil des
Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten
für den Einzelnen erzeugt. Ungeschriebene
Zulässigkeitsvoraussetzung einer Vorlage gemäß Art. 100
Abs. 2 GG ist die Entscheidungserheblichkeit des
Bestehens oder der Tragweite einer allgemeinen Regel des
Völkerrechts (vgl. BVerfGE 4, 319 ; 15, 25
; 16, 27 ; 46, 342
).
5
Aus der Funktion der völkerrechtlichen
Normverifikation als Zwischenverfahren ergibt sich, dass die
Verfahrensherrschaft des Bundesverfassungsgerichts insofern
beschränkt ist, als das Vorlageverfahren von dem Verlauf des
Ausgangsverfahrens abhängig bleibt (vgl. Schorkopf, in:
Umbach/Clemens/Dollinger
Bundesverfassungsgerichtsgesetz - Mitarbeiterkommentar,
2. Aufl. 2005, §§ 83, 84, Rn. 28). Entfällt
aufgrund einer Veränderung der tatsächlichen Umstände
nachträglich die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten
Frage, kann das vorlegende Gericht den Vorlagebeschluss
aufheben.