L e i t s a t z
zum Beschluss des Zweiten Senats vom 6.
Dezember 2006
- 2 BvM 9/03 -
Zu Anforderungen an den Verzicht auf
diplomatische Immunität.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvM 9/03 -
zur verfassungsrechtlichen Prüfung der
Fragen:
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 10. September 2003 – 32 M
4833/03 –
Gläubigerin des
Ausgangsverfahrens: S...
hat das Bundesverfassungsgericht
- Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen
und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau
am 6. Dezember 2006 beschlossen:
Eine allgemeine Regel des Völkerrechts, nach
der ein lediglich pauschaler Immunitätsverzicht zur Aufhebung
des Schutzes der Immunität auch für solches Vermögen genügt,
das dem Entsendestaat im Empfangsstaat zur Aufrechterhaltung
der Funktionsfähigkeit seiner diplomatischen Mission dient,
ist nicht feststellbar.
1
Die Republik Argentinien bediente sich im
Zusammenhang mit der argentinischen Finanzkrise in
erheblichem Umfang des Instruments der Staatsanleihen. Solche
Anleihen wurden auch auf dem deutschen Kapitalmarkt aufgelegt
und von deutschen Gläubigern gezeichnet. Diese Anleihen
unterfallen dem deutschen Recht. Die Republik Argentinien
verwendete in § 12 Abs. 3 und 4 der von ihr
formulierten Bedingungen für Staatsanleihen folgende
Klauseln:
2
(3)… Die Republik erkennt an, dass ein
endgültiges Urteil in einem Rechtsstreit, gerichtlichen oder
sonstigen Verfahren vor den oben genannten Gerichten bindend
ist und in anderen Rechtsordnungen im Klageweg oder auf Grund
eines anderen Rechtstitels vollstreckt werden kann.
3
(4) In dem Ausmaß, in dem die Republik derzeit
oder zukünftig Immunität (aus hoheitlichen oder sonstigen
Gründen) von der Gerichtsbarkeit irgendeines Gerichtes oder
von irgendeinem rechtlichen Verfahren (ob bei Zustellung,
Benachrichtigung, Pfändung, Vollstreckung oder in sonstigem
Zusammenhang) in Bezug auf sich selbst oder ihre Einkünfte,
ihr Vermögen oder Eigentum besitzt oder erwerben sollte,
verzichtet die Republik hiermit unwiderruflich auf eine
solche Immunität in Bezug auf ihre Verpflichtungen aus den
Schuldverschreibungen in dem Umfang, in dem sie dazu gemäß
anwendbarem Recht berechtigt ist.
4
Unbeschadet des Vorstehenden werden durch
argentinische Gerichte Pfändungen vor einer gerichtlichen
Entscheidung oder zur Sicherung der Zwangsvollstreckung nicht
angeordnet im Hinblick auf (i) Vermögenswerte, die
entsprechend Artikel 6 des Konvertibilitätsgesetzes frei
verfügbare Reserven darstellen, (ii) in Argentinien belegene
Vermögensgegenstände, die öffentliches Eigentum im Sinne der
Artikel 2327 und 2340 des argentinischen Zivilgesetzbuches
darstellen, (iii) in Argentinien belegene
Vermögensgegenstände, die der Erbringung unverzichtbarer
staatlicher Dienstleistungen gewidmet sind, und (iv)
Vermögensgegenstände im Sinne des Artikels 19 des
Haushaltsgesetzes für das Jahr 1996.
5
Die Gläubigerin des Ausgangsverfahrens
erwirkte gegen die Republik Argentinien ein Urteil des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Dezember 2002
- 2/21 O 294/02 -, durch das die Schuldnerin zur
Zahlung von 766.937,82 Euro nebst 8,5 % Zinsen hieraus
seit dem 23. Februar 2002 Zug um Zug gegen Aushändigung
der in der Urteilsformel näher bezeichneten
Inhaberschuldverschreibungen verurteilt wurde.
6
Das vorlegende Amtsgericht Berlin-Mitte ist im
Ausgangsverfahren als Vollstreckungsgericht tätig. Es ordnete
mit Beschluss vom 23. April 2003 die Pfändung der bei
der Drittschuldnerin, der Deutschen Bank, belegenen Konten
an. Auf Erinnerung der Republik Argentinien erging ein
weiterer Beschluss desselben Gerichts, mit dem die
einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet
wurde.
7
Mit Beschluss vom 10. September 2003 legte das
Amtsgericht Berlin-Mitte dem Bundesverfassungsgericht gemäß
Art. 100 Abs. 2 GG folgende Fragen zur Entscheidung
vor:
8
1) Gibt es eine allgemeine Regel des
Völkerrechts, wonach ein ausländischer Schuldnerstaat
pauschal auf seine Immunität gegenüber der Vollstreckung in
die im Heimatstaat des privaten Gläubigers befindlichen
Konten, die dem besonderen diplomatischen Schutz unterliegen,
insofern verzichten kann, als durch die Pfändung die
Funktionsfähigkeit der Botschaft als diplomatische Vertretung
beeinträchtigt würde, und welche Anforderungen stellt das
Völkerrecht an einen solchen Immunitätsverzicht?
9
2) Ist eine solche allgemeine Regel des
Völkerrechts nach Maßgabe des Artikels 25 Grundgesetz
Bestandteil des Bundesrechts?
10
Zur Begründung führt das vorlegende Gericht
aus, es habe Zweifel am Bestehen und der inhaltlichen
Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts, wonach
infolge eines allgemeinen Immunitätsverzichts in die im
Gerichtsstaat bestehenden Botschaftskonten des
Schuldnerstaats durch den Gerichtsstaat vollstreckt werden
könne. Ohne die Zustimmung des betreffenden Staates sei die
Zwangsvollstreckung in dessen Vermögen, soweit dieses
hoheitlichen Zwecken diene, unzulässig. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterlägen
insbesondere Forderungen aus einem allgemeinen Bankkonto der
Botschaft eines fremden Staates, das zur Deckung der Ausgaben
und Kosten der Botschaft bestimmt sei, nicht der
Zwangsvollstreckung (BVerfGE 46, 342 ). Danach
genieße die Schuldnerin grundsätzlich Vollstreckungsschutz in
Bezug auf solches Vermögen, welches dem besonderen Schutz der
diplomatischen Immunität unterliege. Das vorlegende Gericht
habe aber Zweifel, ob und in welcher Form die Republik
Argentinien auf ihre Immunität durch die von ihr formulierten
Anleihebedingungen verzichtet habe. Aus der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts lasse sich die Möglichkeit
eines Immunitätsverzichts ableiten. Dort sei aber offen
gelassen worden, welche Anforderungen an einen solchen
Verzicht hinsichtlich der konkreten Nennung des
Vollstreckungsgegenstandes gestellt werden müssten. Da
Botschaftskonten vom Wiener Übereinkommen über diplomatische
Beziehungen vom 18. April 1961 (BGBl II 1964
S. 959 ff.) nicht erwähnt würden, sei zu fragen,
welche Anforderungen das Völkergewohnheitsrecht, das das
Übereinkommen ergänze und mit ihm zusammen das
Diplomatenrecht als spezielles "self-contained
regime " ausforme, an einen Immunitätsverzicht bezüglich
der Vollstreckung in laufende Botschaftskonten stelle. Auch
aus dem Entwurf der Völkerrechtskommission (International Law Commission - ILC) der Vereinten
Nationen zur Kodifizierung des Rechts der Staatenimmunität
ergebe sich, dass ein Verzicht auf die Immunität in Bezug auf
Konten, die hoheitlichen Zwecken dienen, grundsätzlich
möglich sei. Aber auch in diesem Zusammenhang sei unklar, wie
streng die Anforderungen an einen Verzicht auf
Vollstreckungsimmunität bezüglich eines hoheitlich genutzten
Gegenstandes seien. Insbesondere bleibe fraglich, ob es eines
ausdrücklichen Verzichts bedürfe oder ob ein pauschaler
Verzicht hinreichend sei. Die Entscheidungserheblichkeit der
Vorlagefrage ergebe sich aus den unterschiedlichen
Ergebnissen hinsichtlich des Vorliegens eines
Vollstreckungshindernisses. Dieses hänge nämlich davon ab,
wie hoch die Anforderungen seien, die das Völkerrecht an
einen umfassenden Immunitätsverzicht seitens der Schuldnerin
stelle.
11
Das Bundesverfassungsgericht hat gemäß
§ 83 Abs. 2 BVerfGG dem Deutschen Bundestag, dem
Bundesrat und der Bundesregierung sowie gemäß § 84,
§ 82 Abs. 3 BVerfGG den Beteiligten des
Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Letztere
haben von der Möglichkeit der Stellungnahme Gebrauch
gemacht.
12
1. Die Gläubigerin des Ausgangsverfahrens ist
der Auffassung, der in den Anleihebedingungen erklärte
Immunitätsverzicht sei als pauschaler Verzicht nicht nur
statthaft, sondern erstrecke sich auch auf die diplomatische
Immunität. Ein Verzicht auf die Vollstreckungsimmunität sei
auch hinsichtlich des diplomatisch genutzten Vermögens
rechtlich zulässig und wirksam. Dies habe der Zweite Senat
des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom
13. Dezember 1977 ausdrücklich erklärt. Insoweit sei auf
BVerfGE 46, 342 (401 f.) zu verweisen. Ein solcher
Verzicht könne pauschal erfolgen, ohne dass konkrete
Vollstreckungsobjekte benannt werden müssten.
13
Die Unzulässigkeit der Vollstreckung in
diplomatisch genutztes Vermögen sei den einschlägigen
völkerrechtlichen Abkommen nicht zu entnehmen. Der Entwurf
der Völkerrechtskommission zur Immunität von Staaten spreche
zwar für die Notwendigkeit eines ausdrücklichen Verzichts,
soweit in hoheitliches Vermögen vollstreckt werden solle;
dies sei aber unbeachtlich, weil es sich dabei nicht um eine
allgemeine Regel des Völkerrechts gemäß Art. 25 GG
handele.
14
Ferner sei das Normenverifikationsverfahren
bereits unzulässig, da die vorgelegte Frage nicht
entscheidungserheblich sei. Hier sei auf rechtlich zulässige
Weise auf den Vollstreckungsschutz verzichtet worden, und die
gepfändeten Botschaftskonten hätten keinen hoheitlichen
Zwecken gedient.
15
2. Die Republik Argentinien vertritt die
Auffassung, ein pauschaler Immunitätsverzicht in den
Anleihebedingungen erstrecke sich nicht auf die diplomatische
Immunität von Botschaftskonten. Es sei zwischen dem Recht der
Staatenimmunität und dem Diplomatenrecht strikt zu
unterscheiden. Die Regeln der Staatenimmunität ließen die
diplomatischen Vorrechte und Privilegien unberührt. Aus dem
Grundsatz ne impediatur legatio folge, dass
der Empfangsstaat alle Maßnahmen unterlassen müsse, durch die
die Erfüllung der diplomatischen Aufgaben behindert werden
könne. Es sei anerkannt, dass in die Botschaftskonten eines
ausländischen Staates nicht vollstreckt werden könne.
16
Zu den an einen Verzicht zu stellenden
Anforderungen stützt sich die Stellungnahme im Wesentlichen
darauf, dass das Wiener Übereinkommen über diplomatische
Beziehungen vom 18. April 1961 (a.a.O.) wie auch das Wiener
Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom
24. April 1963 (BGBl II 1969 S. 1585 ff.)
für die Fälle des in diesen Abkommen geregelten
Immunitätsverzichts eine ausdrückliche Erklärung fordern.
Auch die Völkerrechtskommission gehe in ihrer Kommentierung
zu den Entwürfen des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über die gerichtlichen Immunitäten der Staaten und ihres
Eigentums (Convention on Jurisdictional Immunities of States
and their Property, Annex zur Resolution der
Generalversammlung der Vereinten Nationen Nr. 59/38,
Dok. A/RES/59/38) davon aus, dass ein nur allgemeiner
Verzicht sich nicht auf die diplomatische Immunität
erstrecke. Für einen Verzicht, mit dem die Immunität
bezüglich der Vollstreckung in Botschaftskonten aufgehoben
werden solle, müsse daher ein Ausdrücklichkeitserfordernis
gelten. Da ein ausdrücklicher Verzicht aber nicht erklärt
worden sei, habe die Republik Argentinien nicht wirksam auf
die diplomatische Immunität ihrer Botschaftskonten
verzichtet, so dass eine Zwangsvollstreckung ausgeschlossen
sei.
17
Die Vorlage ist zulässig.
18
1. Die Notwendigkeit einer Auslegung und
Präzisierung der Vorlagefrage aus der Begründung des
Vorlagebeschlusses heraus steht der Zulässigkeit des
Verfahrens nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat
es in der Vergangenheit gelegentlich für notwendig erachtet,
eine Vorlagefrage aus ihrer Begründung heraus zu präzisieren
(vgl. BVerfGE 16, 27 ).
19
Aus der Formulierung der Vorlagefrage und der
Begründung des Vorlagebeschlusses vom 10. September 2003
ergibt sich, dass das vorlegende Amtsgericht von einem hohen
Schutzniveau diplomatisch genutzten Vermögens ausgeht und
deshalb geklärt wissen will, ob das Völkerrecht für die
Aufhebung der Immunität auch insoweit einen lediglich
pauschal - ohne ausdrückliche Einbeziehung auch des
diplomatisch genutzten Vermögens - erklärten Verzicht
genügen lässt. Die Vorlagefrage wird daher wie folgt
gefasst:
20
Gibt es eine allgemeine Regel des
Völkerrechts, nach der ein lediglich pauschaler
Immunitätsverzicht zur Aufhebung des Schutzes der Immunität
auch für solches Vermögen genügt, das dem Entsendestaat im
Empfangsstaat zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit
seiner diplomatischen Mission dient?
21
2. Das vorlegende Amtsgericht hat zureichend
dargelegt, dass die Frage danach, ob ein pauschaler Verzicht
genügen kann, gerade auch die diplomatische Immunität
aufzuheben, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der
Vollstreckung in Botschaftsvermögen entscheidungserheblich
ist. Die Entscheidung des Amtsgerichts hängt unmittelbar
davon ab, ob das als Bestandteil des Bundesrechts anerkannte
völkerrechtliche Vollstreckungshindernis diplomatischer
Immunität hier von einer völkerrechtlichen Anerkennung eines
lediglich allgemein formulierten Verzichts auf diplomatischen
Schutz überwunden wird. Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor,
dass das Gericht im Einklang mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts annimmt, dass Botschaftskonten
völkergewohnheitsrechtlich dem Schutz der diplomatischen
Immunität unterliegen und sich daraus ein
Vollstreckungshindernis ergibt. Wenn das Völkerrecht durch
eine ebenfalls gewohnheitsrechtlich verankerte allgemeine
Regel einen pauschalen Verzicht auf Immunität als ausreichend
anerkennt, auch den besonderen diplomatischen Schutz von
Botschaftsvermögen aufzuheben, kann dies das
Vollstreckungshindernis beseitigen. Dem vorlegenden Gericht
geht es erkennbar darum, ob es im Hinblick auf die Auslegung
der Anleihebedingungen hinsichtlich der Reichweite des dort
erklärten Verzichts auf Staatenimmunität frei ist. Angesichts
des bestehenden besonderen Schutzes von Botschaftskonten wäre
das dann der Fall, wenn sich eine Regel feststellen ließe,
die eine Überwindung des Schutzes nicht nur durch auch
insoweit ausdrückliche Zustimmung des betroffenen Staates für
möglich erklärt, sondern auch darüber hinaus mittels eines
nur pauschalen Verzichts in Anleihebedingungen. Lässt sich
eine solche Regel nicht feststellen, muss das Gericht in
seiner Anwendung des Rechts das bestehende Schutzniveau
diplomatischer Konten ungeschmälert berücksichtigen.
22
3. Die Zweifel an Existenz und Tragweite einer
derartigen allgemeinen Regel des Völkerrechts hat das Gericht
unter Hinweis auf das hohe Schutzniveau der diplomatischen
Immunität einerseits und die Unsicherheit bezüglich deren
Überwindung andererseits hinreichend dargelegt.
23
Eine allgemeine Regel des Völkerrechts, nach
der ein lediglich pauschaler Immunitätsverzicht zur Aufhebung
des Schutzes der Immunität auch für solches Vermögen genügt,
das dem Entsendestaat im Empfangsstaat zur Aufrechterhaltung
der Funktionsfähigkeit seiner diplomatischen Mission dient,
ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht feststellbar.
24
Aus der Staatenpraxis und dem
völkerrechtlichen Schrifttum ergibt sich, dass ein
allgemeiner, in den Anleihebedingungen eines ausländischen
Staates enthaltener Immunitätsverzicht zwar geeignet ist, die
allgemeine Staatenimmunität im Erkenntnis- und
Vollstreckungsverfahren aufzuheben. Die Zustimmung zur
Vollstreckung auch in solches Vermögen, welches der
Aufrechterhaltung des Betriebs der diplomatischen Mission des
Entsendestaats dient, wird darin von Völkerrechts wegen aber
nicht gesehen.
25
1. Eine Regel des Völkerrechts ist dann
allgemein im Sinne des Art. 25 GG, wenn sie von der
überwiegenden Mehrheit der Staaten anerkannt wird (vgl.
BVerfGE 15, 25 ). Die Allgemeinheit der Regel
bezieht sich auf deren Geltung, nicht auf den Inhalt, wobei
eine Anerkennung durch alle Staaten nicht erforderlich ist.
Ebensowenig ist es erforderlich, dass gerade die
Bundesrepublik Deutschland die Regel anerkannt hat.
26
Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind Regeln
des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt
durch aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine
Rechtsgrundsätze (vgl. BVerfGE 15, 25 ;
16, 27 ; 23, 288 ; 94, 315 ;
96, 68 ). Ob eine Regel eine solche des
Völkergewohnheitsrechts ist oder ob es sich um einen
allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt, ergibt sich aus dem
Völkerrecht selbst, welches die Kriterien für die
Völkerrechtsquellen vorgibt. Nach einhelliger Auffassung
bezieht sich Art. 25 GG dagegen nicht auf
völkervertragliche Regelungen. Völkerrechtliche Verträge sind
von den Fachgerichten selbst anzuwenden und auszulegen (vgl.
BVerfGE 15, 25 ; 16, 27
; 18, 441 ; 59, 63 ; 99, 145
; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2000
- 2 BvR 1290/99 -, JZ 2001, S. 975;
stRspr).
27
2. Es gibt keine völkerrechtlichen Verträge
zur Regelung der allgemeinen Staatenimmunität, die im
Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zur Republik
Argentinien Geltung beanspruchen. Der maßgeblich von der
Völkerrechtskommission erarbeitete multilaterale Vertrag zu
den Voraussetzungen, dem Umfang und den Grenzen der Immunität
von Staaten im Völkerrechtsverkehr, das Übereinkommen der
Vereinten Nationen über die gerichtlichen Immunitäten der
Staaten und ihres Eigentums, wurde am 2. Dezember 2004
von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen
und ab dem 17. Januar 2005 zur Unterzeichnung im
Hauptquartier der Vereinten Nationen ausgelegt. Dieses
Abkommen ist bislang erst von dreißig Staaten gezeichnet und
nur von einem Staat ratifiziert worden.
28
Da gemäß Art. 30 Abs. 1 des
Abkommens dreißig Ratifikationen oder Beitritte erforderlich
sind, ist es noch nicht in Kraft getreten. Das Europäische
Übereinkommen über Staatenimmunität vom 16. Mai 1972
(BGBl II 1990 S. 34 ff.) ist wegen seiner
regionalen Beschränkung der Mitgliedschaft im Verhältnis zur
Republik Argentinien nicht anwendbar.
29
Das Recht des diplomatischen Verkehrs zwischen
Staaten ist zwar weitgehend kodifiziert; die Regelungen, die
das einschlägige Wiener Übereinkommen über diplomatische
Beziehungen enthält, sind aber nicht lückenlos. Zur Ergänzung
des Übereinkommens ist das Völkergewohnheitsrecht
heranzuziehen. Auf diesem beruht die Einbeziehung der
Botschaftskonten in das Regime des strikten diplomatischen
Schutzes der Mission im Empfangsstaat, die das
Bundesverfassungsgericht als allgemeine Regel des
Völkerrechts festgestellt hat (BVerfGE 46, 342
). Da das Wiener Übereinkommen den
Verzicht auf den diplomatischen Schutz nur in Bezug auf
bestimmte Personen, nicht aber bezüglich diplomatisch
genutzten Vermögens regelt, kann auch auf den Schutz von
Botschaftskonten vor der Zwangsvollstreckung nur auf
gewohnheitsrechtlicher Grundlage verzichtet werden.
30
Um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz kann es
sich bei einer Regel zur Reichweite des Immunitätsverzichts
im Bereich der Staaten- und der diplomatischen Immunität
deshalb nicht handeln, weil diese Frage keine aus den
nationalen Rechtsordnungen tradierten Rechtsgrundsätze,
sondern einen originär zwischenstaatlichen Bereich
betrifft.
31
3. Eine allgemeine Regel des
Völkergewohnheitsrechts ist eine Regel, die von einer
gefestigten Praxis zahlreicher, aber nicht notwendigerweise
aller Staaten (usus ) in der Überzeugung
einer völkerrechtlichen Verpflichtung (opinio
juris sive necessitatis ) getragen wird (vgl. Art. 38
Abs. 1 des Statuts des Internationalen
Gerichtshofs, BGBl II 1973 S. 503 ff.; BVerfGE 46,
342 ; 96, 68 m.w.N.). Das
Element der Rechtsüberzeugung dient dazu, zwischen einer
Praxis, die lediglich auf courtoisie beruht,
und einer Rechtsregel zu unterscheiden. Bei der Ermittlung
der Staatenpraxis ist auf das völkerrechtlich erhebliche
Verhalten derjenigen Staatsorgane abzustellen, die kraft
Völkerrechts oder kraft innerstaatlichen Rechts dazu berufen
sind, den Staat im völkerrechtlichen Verkehr zu
repräsentieren. Daneben kann sich eine solche Praxis aber
auch in den Akten anderer Staatsorgane wie des Gesetzgebers
oder der nationalen Gerichte bekunden, soweit ihr Verhalten
unmittelbar völkerrechtlich erheblich ist (vgl. BVerfGE 46,
342 ). Dies gilt für Entscheidungen von Gerichten
zumal dort, wo, wie im Bereich der gerichtlichen Immunität
fremder Staaten, das innerstaatliche Recht den nationalen
Gerichten die unmittelbare Anwendung von Völkerrecht
gestattet (vgl. BVerfGE 46, 342 ).
Grundsätzlich allerdings sind richterliche Entscheidungen,
wie auch die völkerrechtlichen Lehrmeinungen, als Hilfsmittel
für die Ermittlung von Völkergewohnheitsrecht heranzuziehen
(Art. 38 Abs. 1 des Statuts des
Internationalen Gerichtshofs; vgl. auch BVerfGE 96, 68
).
32
An einer völkergewohnheitsrechtlichen
Verankerung der Erstreckung eines pauschalen
Immunitätsverzichts auch auf solche Vermögenswerte und
-gegenstände, die dem besonderen Schutz der diplomatischen
Immunität unterliegen, fehlt es. Eine dahin gehende
hinreichend allgemeine Übung der Staaten ist nicht erkennbar.
Vielmehr lässt sich eher eine gegenläufige, wenn auch nicht
allgemeine Tendenz in der völkerrechtlichen Praxis der
nationalen Gerichte erkennen, einen pauschalen
Immunitätsverzicht, der den Verzicht auf den diplomatischen
Schutz nicht ausdrücklich erwähnt, nicht als ausreichend
anzusehen, auch die besondere diplomatische Immunität von
Gegenständen und Vermögen, die der Aufrechterhaltung der
Funktionsfähigkeit einer diplomatischen Mission eines
ausländischen Staates dienen, aufzuheben. Dies ist eine Folge
des im Völkerrechtsverkehr anerkannt hohen Schutzniveaus
diplomatischer Belange, das sich in dem Wiener Übereinkommen
über diplomatische Beziehungen sowie ergänzendem
Völkergewohnheitsrecht zeigt.
33
1. Im Zusammenhang mit Fragen der Immunität
von Staaten im Erkenntnis- und im Vollstreckungsverfahren vor
deutschen Gerichten und der Vollstreckung in diplomatisch
genutztes Vermögen ist zwischen der allgemeinen
Staatenimmunität einerseits und der spezifischen
diplomatischen Immunität der Mission eines ausländischen
Staates andererseits zu unterscheiden. Staatenimmunität und
diplomatische Immunität stellen unterschiedliche Institute
des Völkerrechts mit jeweils eigenen Regeln dar, so dass von
Beschränkungen in einem Bereich nicht auf den anderen
geschlossen werden kann (BVerfGE 96, 68 ). Die
völkerrechtliche Regelung der diplomatischen Immunität ist
lex specialis (Steinberger, State Immunity,
in: Bernhardt
S. 615). Das Diplomatenrecht ist ein völkerrechtliches
Kerngebiet, das zentrale Funktionen des auf Reziprozität
beruhenden Völkerrechtsverkehrs von Staaten absichert. Trotz
der Herausbildung neuer und teilweise informeller
Handlungsformen im zwischenstaatlichen Verkehr bleibt das
Diplomatenrecht von ausschlaggebender Bedeutung für die
formalen Beziehungen von Staaten zueinander. Der besondere
und weitreichende Schutz der diplomatischen Mission im
Empfangsstaat ist ein Element, das in der Staatenpraxis
besonders hervorgehoben wird, weil damit die diplomatischen
Beziehungen von Staaten stehen und fallen.
34
2. Grundsätzlich können Staaten auf ihre
allgemeine Immunität im Erkenntnis- und im
Vollstreckungsverfahren verzichten. Ein Verzicht im Bereich
der allgemeinen Staatenimmunität hat dabei nur
deklaratorische Wirkung, wenn und soweit kommerzielles
Handeln (acta iure gestionis ) eines Staates
oder die Vollstreckung in Vermögen betroffen ist, das keinen
hoheitlichen Zwecken zu dienen bestimmt ist. Demgegenüber
stellt ein Verzicht auf die Immunität vor der
Zwangsvollstreckung in ein Botschaftskonto bereits deswegen
einen konstitutiven Akt dar, weil ein solches Konto
diplomatischen und damit originär hoheitlichen Zwecken dient
und deshalb unter den für hoheitliches Handeln (acta iure imperii) geltenden Immunitätsschutz
fällt.
35
a) Soweit im Völkerrecht in einem allgemeinen
Sinne von Staatenimmunität die Rede ist, bezieht sich diese
auf den völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatz,
dass ein Staat nicht fremdstaatlicher nationaler
Gerichtsbarkeit unterworfen ist. Ausgehend von dem Prinzip
der souveränen Gleichheit von Staaten (sovereign
equality of states ) gilt im Grundsatz das Rechtsprinzip,
dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen. Allerdings
hat das Recht der allgemeinen Staatenimmunität, nicht zuletzt
wegen des zunehmend kommerziellen grenzüberschreitenden
Tätigwerdens staatlicher Stellen, einen Wandel von einem
absoluten zu einem nur mehr relativen Recht durchlaufen. Es
ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts mehr, dass ein
Staat Immunität auch für nicht-hoheitliches Handeln genießt
(vgl. BVerfGE 16, 27 ). Eines Verzichts
auf die Staatenimmunität bedarf es daher in solchen Fällen
nicht. Wird ein Verzicht dennoch vereinbart, kommt ihm
lediglich deklaratorische Wirkung zu.
36
b) Staatenimmunität besteht aber auch heute
noch weitgehend uneingeschränkt für solche Akte, die
hoheitliches Handeln eines Staates darstellen. Akte eines
Staates, die hoheitlichen Charakter haben, unterfallen nicht
der nationalen Gerichtsbarkeit des Forumstaates, es sei denn,
der ausländische Staat verzichtete auf seine diesbezügliche
Immunität. Die Kapitalaufnahme durch Emission von
Staatsanleihen wird nach ganz überwiegender Ansicht zum Kreis
nicht-hoheitlichen Handelns gerechnet, so dass die Erklärung
eines Immunitätsverzichts konstitutive Wirkung nur insofern
entfalten kann, als damit auch die Immunität im
Vollstreckungsverfahren bezüglich hoheitlich genutzten
Vermögens aufgehoben wird (Baars/Böckel, Argentinische
Auslandsanleihen vor deutschen und argentinischen Gerichten,
ZBB 2004, S. 445 ; vgl. auch Tokyo District Court vom 30. November 2000 -
H.J. 54 , The Japanese Annual of
International Law , S. 204 ).
37
c) Obwohl das Erkenntnisverfahren und die
anschließende Vollstreckung eines Urteils eng zusammenhängen,
sind die Voraussetzungen für die Immunität eines Staates im
Erkenntnis- und im Vollstreckungsverfahren jeweils getrennt
zu prüfen. Dabei bedeutet fehlende Immunität eines
ausländischen Staates im Erkenntnisverfahren noch nicht, dass
die Entscheidung gegen diesen Staat auch vollstreckt werden
kann. Allein von der Unterwerfung unter die Jurisdiktion
eines Staates oder von einem entsprechenden
Immunitätsverzicht im Erkenntnisverfahren lässt sich daher
nicht auf einen Immunitätsverzicht im
Zwangsvollstreckungsverfahren schließen
(Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht, 2. Aufl., 1989,
Bd. I/1, S. 471).
38
Der staatliche Zugriff auf Vermögenswerte
eines ausländischen Staates stellt einen besonders intensiven
Eingriff in dessen Souveränität dar. Die ursprünglich
geltende allgemeine Regel des absoluten
Vollstreckungsschutzes ist im Zuge der Relativierung der
Staatenimmunität im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren und
der Durchsetzung von Urteilen durch umfangreiche nationale
Rechtsprechung eingeschränkt worden, so dass eine allgemeine
Regel des Völkerrechts, nach der die Zwangsvollstreckung
gegen einen fremden Staat schlechthin ausgeschlossen ist,
nicht festgestellt werden kann (vgl. BVerfGE 46, 342
).
39
Inzwischen unterscheidet die Staatenpraxis bei
der Vollstreckung weitgehend zwischen Vermögen eines Staates,
das kommerziellen Zwecken dient, und solchen
Vermögensgegenständen oder -werten, die hoheitlichen Zwecken
dienen. Im Vollstreckungsstaat belegene Vermögenswerte, die
nicht hoheitlich genutzt werden, unterliegen im Ergebnis
regelmäßig der Zwangsvollstreckung (BVerfGE 46, 342
; 64, 1 ), ohne dass eine
Einwilligung oder ein Immunitätsverzicht seitens des
Schuldnerstaates erforderlich wären.
40
Wenngleich in der Staatenpraxis keine völlige
Übereinstimmung über die Eingrenzung der ihrer Art nach durch
die Staatenimmunität geschützten Vermögensgegenstände
besteht, ist doch allgemein anerkannt, dass die
Zwangsvollstreckung in im Vollstreckungsstaat belegenes oder
dort befindliches Vermögen, das hoheitlichen Zwecken eines
ausländischen Staates dient, ohne die Einwilligung des
betreffenden Staates nicht zulässig ist (BVerfGE 46, 342
).
41
d) Das Verbot der Zwangsvollstreckung in
hoheitlich genutztes Vermögen gilt nur, soweit diese ohne die
Einwilligung des ausländischen Staates erfolgt. Die
Möglichkeit eines Verzichts ist im Bereich der allgemeinen
Staatenimmunität anerkannt (Steinberger, a.a.O., S. 622;
Dahm/Delbrück/Wolfrum, a.a.O., S. 469;
Schaumann/Habscheid, Die Immunität ausländischer Staaten nach
Völkerrecht und deutschem Zivilprozessrecht, 1968,
S. 26 ff.). Liegt ein Immunitätsverzicht vor, kommt
es für das zuständige Gericht auf die mitunter schwierige
Abgrenzung zwischen hoheitlichem und kommerziellem Handeln
eines ausländischen Staates und die Qualifizierung des
Vermögens, in das vollstreckt werden soll, als hoheitlichen
oder nicht-hoheitlichen Zwecken dienend, regelmäßig nicht
mehr an.
42
Bei den Vereinbarungen zu Staatsanleihen im
Verhältnis zu privaten Gläubigern ist es gängige
Kautelarpraxis, in den Anleihebedingungen einen
Immunitätsverzicht zu formulieren (Baars/Böckel, a.a.O.,
S. 452 m.w.N.), der sich auf das Erkenntnisverfahren und
die anschließende Zwangsvollstreckung erstreckt.
43
3. Aus der völkerrechtlichen Trennung beider
Institute ergibt sich, dass Möglichkeit und Anforderungen an
einen Verzicht auf die diplomatische Immunität nicht von den
Regeln betreffend die allgemeine Staatenimmunität mit umfasst
werden. Zwar besteht eine Verbindung insofern, als Vermögen,
das zur Aufrechterhaltung des Betriebs einer diplomatischen
Mission im Empfangsstaat bestimmt ist, notwendig auch
hoheitlichen Zwecken dient. Der spezielle, aus dem Recht der
diplomatischen Beziehungen abgeleitete Sonderstatus des
Vermögens gewährt aber über die Qualifikation als
hoheitlichen Zwecken dienend hinaus besonderen Schutz.
44
Ein Verzicht, der sich auf hoheitlich
genutztes Vermögen erstreckt, ist daher daraufhin zu
untersuchen, ob er auch hoheitlich genutztes Vermögen
erfasst, das durch seine Zweckbestimmung einen Sonderstatus
besitzt. Dazu gehören neben den diplomatisch genutzten
Gegenständen und Vermögenswerten solche, die konsularischen
Zwecken dienen, aber auch Staatsschiffe und –flugzeuge oder
Material der Streitkräfte (Baars/Böckel, a.a.O.,
S. 452 f.). Begreift man diese besonderen
Vermögenswerte als von einem nur pauschalen
Immunitätsverzicht nicht erfasst, so verbleiben als
hoheitlich genutzte Gegenstände und Vermögenswerte eines
ausländischen Staates im Vollstreckungsstaat im Wesentlichen
Kultur- und Forschungseinrichtungen, Handelsvertretungen und
andere nicht spezifisch einem Sonderzweck mit erhöhtem
Schutzstatus zugewiesene Werte.
45
a) Die Relativierung des Rechts der
allgemeinen Staatenimmunität, die dazu geführt hat, dass die
Immunität als Schutz im Erkenntnis- und im
Vollstreckungsverfahren nur noch beschränkt eingewendet
werden kann, erstreckt sich nicht auf die diplomatische
Immunität. Diplomatisch genutztes Vermögen ist nicht für
kommerzielle Zwecke bestimmt, so dass eine Vollstreckung nach
den Regeln der Staatenimmunität ausscheidet. Dies wird in dem
bislang noch nicht in Kraft getretenen Übereinkommen der
Vereinten Nationen über die gerichtlichen Immunitäten der
Staaten und ihres Eigentums in einem Wechselspiel von Regeln
und Ausnahmen hervorgehoben. Art. 19 Buchstabe c des
Übereinkommens sieht vor, dass von dem grundsätzlich
geltenden Vollstreckungsverbot eine Ausnahme zu machen ist,
wenn das Vermögen, in das vollstreckt werden soll, für andere
als hoheitliche Zwecke bestimmt ist. Art. 21 der
Konvention bestimmt, dass diplomatisch genutztes Vermögen nie
als solches anzusehen ist, das nicht-hoheitlichen Zwecken zu
dienen bestimmt ist. Insoweit besteht nach diesem Konzept
grundsätzlich Vollstreckungsschutz, sofern ein nationales
Gericht einen Vermögensgegenstand als diplomatisch genutzt
einstuft; die Möglichkeit eines Verzichts lässt die
Vorschrift hingegen unberührt.
46
Eine Relativierung steht nicht im Einklang mit
dem besonders strikten Schutz diplomatischer Immunität als
einem Kernbereich des Völkerrechts. Die völkerrechtliche Norm
ne impediatur legatio schließt Maßnahmen der
Sicherung oder Zwangsvollstreckung in Gegenstände aus, die
der diplomatischen Vertretung eines fremden Staates zur
Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktionen dienen, soweit durch
sie die Erfüllung diplomatischer Aufgaben beeinträchtigt
werden könnte (vgl. BVerfGE 46, 342 ).
Aus dem Grundsatz, dass sich der Empfangsstaat jeglicher
Aktivitäten zu enthalten hat, die die Funktion der
diplomatischen Mission zu beeinträchtigen geeignet sind,
folgt, dass ein ausländischer Staat gegen die Vollstreckung
in Gegenstände oder Vermögenswerte, die dem Betrieb seiner
diplomatischen Mission dienen, die Unverletzlichkeit der
Mission einwenden kann. Dabei ist wegen der besonderen
Bedeutung der diplomatischen Immunität nicht auf eine
konkrete Gefährdung, sondern auf die abstrakte Geeignetheit
zur Gefährdung der Funktionsfähigkeit abzustellen (BVerfGE
46, 342 ).
47
Der völkergewohnheitsrechtliche Schutz der
Funktionsfähigkeit einer ausländischen Vertretung geht noch
über die vertraglichen Regelungen der Wiener Übereinkommen
hinaus. Vermögensgegenstände und -werte einer Mission, etwa
auf Bankkonten, über die die Botschaft ihre Verpflichtungen
abwickelt und die somit der Funktionsfähigkeit der
diplomatischen Vertretung dienen, unterliegen ebenfalls dem
Schutz der Unverletzlichkeit der Mission und sind dem Zugriff
des Empfangsstaates grundsätzlich entzogen. Forderungen aus
einem laufenden, allgemeinen Bankkonto der Botschaft eines
fremden Staates, das im Gerichtsstaat besteht und zur Deckung
der Ausgaben und Kosten der Botschaft bestimmt ist,
unterliegen nicht der Zwangsvollstreckung durch den
Gerichtsstaat (vgl. BVerfGE 46, 342
).
48
b) Trotz des hohen Schutzniveaus, das
Gegenstände und Vermögenswerte, die diplomatischen Zwecken
dienen, genießen, ist ein Verzicht auch auf die besondere
diplomatische Immunität grundsätzlich möglich. Da das
Völkerrecht auf Willensfreiheit, Selbstbestimmung und Konsens
der Staaten beruht, kann der Entsendestaat auf das Vorrecht
des Schutzes durch den Empfangsstaat verzichten und dadurch
auch die Vollstreckung in sein diplomatisch genutztes
Vermögen ermöglichen. Ausdrücklich geregelt ist ein Verzicht
auf die diplomatische Immunität in Art. 32 des Wiener
Übereinkommens über diplomatische Beziehungen nur für
bestimmte Personen, die diplomatischen Schutz genießen, nicht
aber für Vermögenswerte.
49
4. Anhaltspunkte dafür, dass auch ein bloß
pauschaler Verzicht, der weder den diplomatischen Schutz noch
das darunter fallende Vermögen besonders erwähnt, ausreichen
soll, diesen besonderen Schutz zu überwinden, lassen sich der
Staatenpraxis, wie sie sich insbesondere in nationalen
Gerichtsentscheidungen niederschlägt, nicht in einem für die
Allgemeinheit der Geltung einer solchen Regel ausreichenden
Maße entnehmen.
50
a) Das Landgericht Bonn geht in seinem
Beschluss vom 4. November 2003 - 4 T
47/03 - davon aus, ein ausländischer Staat könne in
seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam auf seine
Immunität verzichten. Dieser Verzicht erstrecke sich auch auf
diplomatisch genutztes Vermögen. Dieses Verfahren betraf
ebenfalls die hier zu beurteilenden Anleihebedingungen. Die
Entscheidung gibt aber zum einen keine Anhaltspunkte für eine
völkerrechtliche Überzeugung des Gerichts, zum anderen
bestätigte das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom
24. März 2004 - 2 Wx 34/03 - zwar die
Eintragung einer Arrestsicherungshypothek bezüglich eines
diplomatisch genutzten Gebäudes, stellte aber ausdrücklich
fest, dass die Frage der Reichweite des Immunitätsverzichts
in Bezug auf diplomatisch genutzte Vermögenswerte offen
bleiben könne.
51
In einer Parallelsache, in der erstinstanzlich
ebenfalls das Amtsgericht Berlin-Mitte als
Vollstreckungsgericht tätig war, hat die Republik Argentinien
gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung sofortige Beschwerde
zum Kammergericht erhoben. In seiner Entscheidung vom
7. November 2003 - 25 W 100/03 - befand
das Kammergericht, dass das zu pfändende Konto dem besonderen
Schutz der diplomatischen Immunität unterfalle und dass auf
diese Immunität nicht wirksam verzichtet worden sei. Die
Pfändung sei unzulässig, weil kein ausdrücklicher Verzicht
auf die besondere diplomatische Immunität erklärt worden sei.
Es sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der allgemeinen
Staatenimmunität und der diplomatischen Immunität um zwei
verschiedene Institute handele.
52
Der Bundesgerichtshof hatte sich, soweit
ersichtlich, bislang noch nicht mit der Reichweite eines
Immunitätsverzichts in Bezug auf diplomatisch genutztes
Vermögen zu befassen. In seinem Beschluss vom 4. Oktober
2005 - VII ZB 9/05 - legt er aber ein deutlich
restriktives Verständnis eines Immunitätsverzichts zu Grunde,
soweit das Vollstreckungsverfahren betroffen ist. Danach
begründe ein Schiedsvertrag, der die Vollstreckung von
Schiedssprüchen zulasse, keinen Verzicht auf die Immunität im
Vollstreckungsverfahren bezüglich hoheitlich genutzter
Werte.
53
b) Der britischen und US-amerikanischen
Gesetzgebung und Rechtsprechung ist keine generelle
Anerkennung der Erstreckung eines pauschalen Verzichts auf
die diplomatische Immunität zu entnehmen. Nachdem im
Common Law zunächst ein absolutes
Vollstreckungsverbot gegen Staaten galt, regelten das
britische und US-amerikanische Recht die Frage der Staaten-
und der diplomatischen Immunität jeweils in getrennten
Gesetzen. Darin wird die diplomatische Immunität der Geltung
der Regeln über die Staatenimmunität ausdrücklich
ausgenommen. Die Frage der Reichweite eines Verzichts wird
von den einschlägigen Gesetzen aber nicht beantwortet, so
dass auch hier nur die Rechtsprechung als Beleg für eine
bestimmte Staatenpraxis herangezogen werden kann.
54
In seinem Urteil vom 21. Dezember 1989
entschied der britische High Court (Queen's
Bench Division) in dem Verfahren A Company
Ltd. v. Republic of X , dass ein vertraglicher Verzicht
auf Immunität im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren
nicht ausreiche, um auf die Unverletzlichkeit und Immunität
der Räume oder des Vermögens einer diplomatischen Mission zu
verzichten (87 International Law Reports ,
S. 412 ). In seiner Entscheidung ging der
High Court davon aus, dass die diplomatische
Immunität gesondert nach den Regeln des Diplomatenrechts zu
beurteilen sei und ein allgemeiner Verzicht auf die
Staatenimmunität daher nicht genügen könne.
55
Für den US District Court für
den District of Columbia erübrigte sich eine
Entscheidung zur Reichweite eines Immunitätsverzichts
bezüglich diplomatisch genutzten Vermögens durch die
Qualifizierung eines Botschaftskontos als zugleich
hoheitlichen und kommerziellen Zwecken dienend. In seiner
Entscheidung vom 18. November 1980 in Birch
Shipping Corporation v. Embassy of the United Republic of
Tanzania (63 International Law Reports ,
S. 524) entschied das Gericht, dass in ein Bankkonto der
Botschaft der Republik Tansania vollstreckt werden könne.
Dabei prüfte das Gericht zunächst, ob ein Immunitätsverzicht
bezüglich der Jurisdiktion und der Vollstreckung vorlag, und
bejahte diesen. Die Vollstreckung in das Konto der Botschaft
wurde dann mit der Begründung zugelassen, das Konto diene
teilweise der Zahlung der Gehälter des Botschaftspersonals
und damit einem kommerziellen Zweck, so dass eine allein
hoheitliche Zweckbestimmung einer Vollstreckung nicht
entgegenstehe. Die Entscheidung befasst sich im Kern mit der
Frage, ob auch in ein Konto vollstreckt werden könne, das
nicht ausschließlich kommerziellen Zwecken dient. Im Ergebnis
wird die Vollstreckung in Konten, die "gemischten Zwecken"
(mixed purposes ) dienen, mit der Begründung
zugelassen, dass ansonsten ein Schlupfloch offen gelassen
werde, Konten auch durch die geringfügige Verwendung zu
hoheitlichen Zwecken Immunität zu verleihen. Wegen der
Qualifikation des im konkreten Fall zu beurteilenden
Vermögens als - auch - kommerziellen Zwecken
dienend wird in der Entscheidung die Frage der Reichweite
eines Immunitätsverzichts bezüglich der spezifischen
diplomatischen Immunität gar nicht erörtert, obwohl das Konto
unbestritten von der Botschaft unterhalten wurde.
56
c) In der französischen Rechtsprechung findet
sich ebenfalls ein Nachweis für die Tendenz, einen pauschalen
Verzicht nicht auf die diplomatische Immunität von
Botschaftskonten auszuweiten. In der zweiten Instanz befasste
sich der Cour d’Appel de Paris am
10. August 2000 mit der Frage der Voraussetzungen des
Verzichts eines Staates auf seine Immunität im
Vollstreckungsverfahren (La Semaine Juridique Entreprise et
Affaires 2001, S. 223). Das Verfahren betraf die
Vollstreckung eines Schiedsspruchs. Im
Zwangsvollstreckungsverfahren war zunächst die Pfändung von
Konten der Botschaft der Russischen Föderation in Frankreich,
der Handelsvertretung der Russischen Föderation und der
ständigen Vertretung der Russischen Föderation bei der UNESCO
ausgesprochen worden. Der Cour d’Appel de
Paris erklärte die Pfändung für nichtig und hob die
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung auf. Zur Begründung führt
das Gericht aus, dass die Konten, in die vollstreckt werden
sollte, der diplomatischen Immunität unterfielen und dass
nicht davon ausgegangen werden könne, dass ein allgemeiner
Immunitätsverzicht implizit auch den Verzicht auf
diplomatische Immunität erfasse. Zwar könne ein
Immunitätsverzicht auch solche Gegenstände erfassen, die
unter den Schutz des Wiener Übereinkommens über diplomatische
Beziehungen fielen; ein solcher Verzicht müsse sich aber
ausdrücklich auf "diplomatisches" Vermögen beziehen.
57
In der Kommentierung des Urteils und in einer
deutschen Besprechung desselben wird darauf hingewiesen, dass
die französische Spruchpraxis uneinheitlich sei. So habe
dasselbe Gericht in einer anderen, unveröffentlichten
Entscheidung (Stés Qwinzy c/ République du
Congo vom 27. Juni 1996) einen ebenfalls pauschal
gehaltenen Immunitätsverzicht so ausgelegt, dass die Pfändung
von Botschaftskonten davon erfasst worden sei (Baars/Böckel,
a.a.O., S. 454 m.w.N.).
58
d) In der vom schwedischen Obersten
Gerichtshof in der Sache Tekno-Pharma AB v. the
State of Iran am 21. Dezember 1972 entschiedenen
Streitigkeit wird der Schluss gezogen, in der Akzeptanz der
Schiedsgerichtsbarkeit und einem entsprechenden
Immunitätsverzicht liege kein Verzicht auf die diplomatische
Immunität (vgl. den Auszug in englischer Sprache aus der
Datenbank des Europarats unter <
http://www.coe.int/t/e/legal_affairs/legal_co-operation/public_international_law/state_immunities/
>).59
5. Auch aus Regelungen des diplomatischen
Verkehrs, den Arbeiten der Völkerrechtskommission und dem
völkerrechtlichen Schrifttum, das als Anhaltspunkt für die
Existenz von Gewohnheitsrecht ergänzend herangezogen werden
kann, lässt sich nicht ableiten, dass eine allgemeine Regel
des Völkerrechts existiert, wonach ein pauschaler Verzicht
auf die Immunität geeignet wäre, die diplomatische Immunität
von Botschaftskonten aufzuheben.
60
a) Das Wiener Übereinkommen über diplomatische
Beziehungen erkennt einen Verzicht auf die diplomatische
Immunität von Diplomaten und Botschaftspersonal nur dann an,
wenn dieser ausdrücklich erfolgt (Art. 32 Abs. 2
WÜD). Eine Unterscheidung zwischen der Notwendigkeit eines
ausdrücklichen Verzichts für Strafverfahren und eines
vermuteten bzw. "unterstellten" Verzichts für die Zivil- und
Verwaltungsgerichtsbarkeit, die die Völkerrechtskommission in
ihrem Entwurf ursprünglich vorgesehen hatte, konnte sich
nicht durchsetzen. Art. 32 Abs. 4 WÜD unterscheidet
ferner zwischen einem Verzicht im Erkenntnisverfahren in
zivil- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren und einem
Verzicht auf die Immunität in der anschließenden
Vollstreckung. Danach ist für den Verzicht auf die Immunität
in der Zwangsvollstreckung ein weiterer, ebenfalls
ausdrücklicher Verzicht notwendig.
61
b) Das völkerrechtliche Schrifttum behandelt
die Frage nach den Anforderungen an einen Verzicht auf die
diplomatische Immunität nur im Zusammenhang mit einem
Verzicht auf die diplomatische Immunität der Person des
Diplomaten und anderer besonders geschützter Personen gemäß
den Regeln des Wiener Übereinkommens über diplomatische
Beziehungen, nicht aber im Hinblick auf eine darüber
hinausgehende gewohnheitsrechtliche Anerkennung für vom
Wiener Übereinkommen nicht erfasste Regelungsbereiche, wie
den Schutz der Botschaftskonten.
62
Die Monographie von Denza zum
Diplomatenrecht (Denza, Diplomatic Law, 2. Aufl., 1998)
streift die Problematik lediglich, ohne weiterführende Belege
für eine gewohnheitsrechtliche Grundlage eines
Ausdrücklichkeitserfordernisses für einen Verzicht auf die
diplomatische Immunität anzugeben. Denza
geht davon aus, dass auch an den Immunitätsverzicht in Bezug
auf Botschaftsgrundstücke, Archive, Vermögen oder jegliche
andere vom Wiener Übereinkommen über diplomatische
Beziehungen gewährte Immunität die Maßstäbe des Art. 32
WÜD anzulegen seien (Denza, a.a.O., S. 288). Danach
müsse ein Verzicht auf die diplomatische Immunität immer
ausdrücklich und für das Vollstreckungsverfahren gesondert
abgegeben werden. Ob derselbe Grundsatz auch für einen
Verzicht auf die Immunität von Botschaftskonten gilt, die auf
gewohnheitsrechtlicher Grundlage geschützt sind, wird von
Denza nicht erörtert.
63
In einer Fundstelle des deutschen Schrifttums
wird angenommen, ein pauschaler Verzicht auf staatliche
Immunität im Vollstreckungsverfahren des Forumstaates
beinhalte den Verzicht auf die Immunität bezüglich der
Vollstreckung in Botschaftskonten (v. Schönfeld, Die
Immunität ausländischer Staaten vor deutschen Gerichten, NJW
1986, S. 2980 ). Diese Auffassung wird aber
weder mit einer völkerrechtlichen Argumentation noch mit
Beispielen aus der Rechtsprechung begründet und lässt für
sich genommen keine Rückschlüsse auf eine allgemeine Regel
des Völkerrechts zu.
64
c) Die Völkerrechtskommission der Vereinten
Nationen, deren Arbeiten und Kodifikationsentwürfen im
Einzelfall bei der Beurteilung, ob eine Regel des
Völkerrechts geltendes Gewohnheitsrecht ist, besonderes
Gewicht zukommen kann, hat im Verlauf der Erarbeitung des
Entwurfs des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die
gerichtlichen Immunitäten der Staaten und ihres Eigentums
auch zur Frage der Reichweite eines Verzichts auf die
allgemeine Staatenimmunität Stellung genommen. In der
Kommentierung des Entwurfs zum damaligen Art. 19
- jetzt Art. 21 - des Übereinkommens wird
begründet, dass ein allgemeiner Verzicht, der keine
spezifischen Vermögenskategorien auflistet, nicht genügen
soll, auch die Immunität bezüglich solcher Vermögenswerte
aufzuheben, die für diplomatische oder konsularische oder die
anderen in Abs. 1 aufgezählten spezifischen Zwecke
bestimmt sind (Yearbook of the International Law Commission
1991, Bd. II, Teil 2, S. 59). Im Ergebnis
bestätigt die Völkerrechtskommission damit die sich in der
Praxis abzeichnende Tendenz, dass ein pauschaler Verzicht
nicht genügen kann, auch die vom Völkerrecht besonders strikt
geschützte diplomatische Immunität von Vermögensgegenständen
und -werten aufzuheben. Auch dies spricht gegen die Existenz
einer allgemeinen Regel des Völkerrechts, wonach für die
Aufhebung der diplomatischen Immunität ein pauschaler
Verzicht genügt.