Bundesverfassungsgericht
- 2 BvP 1/95 -
Im Namen des Volkes In dem Verfahren
des Herrn Friedrich W.
gegen den Beschluß des Deutschen Bundestages
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter
Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsidentin Limbach,
Graßhof,
Kruis,
Kirchhof,
Winter,
Sommer,
Jentsch,
Hassemer
am 14. Januar 1998 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
1
Die Beschwerde ist aus den Gründen des Berichterstatterschreibens vom 16. Mai 1997 unzulässig. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23. Juni 1997 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Limbach Graßhof Kruis Kirchhof Winter Sommer Jentsch Hassemer