BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 10/06 -
des Herrn K...,
im Wege der einstweiligen Anordnung
den Vorsitzenden Richter des
Oberlandesgerichts Düsseldorf, 6. Strafsenat,
anzuweisen, auf den Vorschlag des Antragstellers hin Frau
Rechtsanwältin Edith Lunnebach, Metzer Straße 28,
50677 Köln, als zweite Pflichtverteidigerin des
Vertrauens für das Verfahren III-VI 10/05 beizuordnen,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
2. März 2006 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
1
Der Antrag auf Beiordnung der Rechtsanwältin
Lunnebach ist zurückzuweisen, da eine Verfassungsbeschwerde
gegen die Entscheidung des Vorsitzenden, mit der eine solche
Beiordnung abgelehnt wurde, jedenfalls offensichtlich
unbegründet wäre (zur Ablehnung isolierter Eilanträge bei zu
erwartender Erfolglosigkeit der Hauptsache vgl. BVerfGE 103,
41 ).
2
Die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung der
Rechtsanwältin Lunnebach hat den Antragsteller nicht in
seinem Anspruch auf Durchführung eines fairen Strafverfahrens
verletzt. Der Grundsatz des fairen Verfahrens fordert zwar,
die Wünsche eines Angeklagten auf Beiordnung eines
Verteidigers - soweit möglich - zu berücksichtigen (vgl.
BVerfGE 68, 237 ). Ein Angeklagter hat jedoch, wie
das Bundesverfassungsgericht schon mehrfach entschieden hat
(vgl. BVerfGE 9, 36 ; 39, 238 ), keinen
bindenden Anspruch auf Beiordnung eines von ihm bezeichneten
Rechtsbeistands. In begründeten Ausnahmefällen kann ihm, wie
auch die Vorschrift des § 142 Abs. 1 Satz 3 StPO zeigt,
die Beiordnung eines bestimmten Verteidigers durchaus versagt
werden.
3
Dass der Vorsitzende des für das
Strafverfahren gegen den Antragsteller zuständigen Gerichts
einen solchen wichtigen Grund darin gesehen hat, dass
Rechtsanwältin Lunnebach nicht zuzusichern vermochte, an
sämtlichen Hauptverhandlungsterminen teilzunehmen, begegnet
keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
4
Es gehört zu den Aufgaben des Vorsitzenden
eines Gerichts, nach Anklageerhebung die Rechtsstaatlichkeit
des Strafverfahrens zu gewährleisten (vgl. Laufhütte, in:
Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 5. Aufl.,
§ 142 Rn. 7). Hierzu hat er auch auf die Einhaltung des
in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebots zu achten.
Befindet sich der Angeklagte in Untersuchungshaft, hat der
Vorsitzende sicherzustellen, dass die Freiheitsentziehung
durch die Durchführung des Verfahrens nicht unverhältnismäßig
in die Länge gezogen wird. Hat die Haft bei Beginn der
Hauptverhandlung schon geraume Zeit angedauert, kann es für
den Vorsitzenden gegebenenfalls geboten sein, diesem Umstand
durch eine straffe Terminierung entgegenzuwirken (vgl.
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 – 2 BvR
1964/05 -, Abschn. 87 = StV 2006, S. 73 ff.).
5
Hier hat der Vorsitzende des Strafsenats zur
Wahrung des Beschleunigungsgebots eine Terminierung der
Strafsache an drei Tagen in der Woche für erforderlich
gehalten. Im Fall einer Beiordnung der Rechtsanwältin
Lunnebach wäre demnach nicht gewährleistet, dass das
Strafverfahren in der vom Beschleunigungsgebot geforderten
Weise gefördert werden könnte.
6
Der Antragsteller hat dieser Einschätzung
grundsätzlich nicht widersprochen. Nur hält er die rechtliche
Vertretung durch einen Verteidiger seines Vertrauens
gegenüber einer Einhaltung des Beschleunigungsgrundsatzes für
vorrangig. Diese Argumentation dringt hier jedoch deshalb
nicht durch, weil mit dem Antragsteller weitere Personen
angeklagt sind, die sich ebenfalls in Untersuchungshaft
befinden. Der Antragsteller hat nicht in Abrede gestellt,
dass - wie vom Vorsitzenden in seiner Entscheidung mitgeteilt
- die ins Auge gefasste Terminierung auch erforderlich ist,
um die Freiheitsrechte dieser mitangeklagten Personen, die
zusammen mit ihren Verteidigern der Verhandlungsplanung
bereits zugestimmt haben, zu wahren. Mit Blick auf die
grundrechtlichen Positionen der Mitangeklagten ist es nicht
zu beanstanden, dass der Vorsitzende des Strafsenats den
Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwältin Lunnebach
zurückgewiesen hat.
7
Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller
durch die Entscheidung des Vorsitzenden nicht verteidigerlos
gestellt wurde. Dem Antragsteller ist mit seiner
Bevollmächtigten im Antragsverfahren bereits seit längerer
Zeit eine Verteidigerin seines Vertrauens beigeordnet, an
deren Kompetenz keine Zweifel laut geworden sind.
8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.