BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 10/10 -
die Justizvollzugsanstalt B. anzuweisen, dem
Antragsteller folgende eingelagerte Gegenstände
auszuhändigen:
- 1 TV-Gerät,
- 1 DVD-Player,
- 1 Hifi-Mini-Anlage,
- die für die vorgenannten Geräte benötigten
Anschlusskabel,
- 1 Espresso- / Kaffeemaschine
Antragsteller: G...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
10. März 2010 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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1. Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes
hat die einstweilige Anordnung auch im
verfassungsgerichtlichen Verfahren die Schaffung vollendeter
Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu
beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu
erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu
erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 ). Gemäß dieser
Sicherungsfunktion ist im Rahmen eines
Verfassungsbeschwerdeverfahrens kein Raum für den Erlass
einer einstweiligen Anordnung, wenn davon auszugehen ist,
dass die erhobene oder noch zu erhebende
Verfassungsbeschwerde gemäß den § 93a, § 93b
BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen wird. Eine
einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist
daher ausgeschlossen, wenn sich das in der Hauptsache
verfolgte Begehren von vornherein als unzulässig oder
offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 103, 41
; 111, 147 ; stRspr).
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Danach kann eine einstweilige Anordnung hier
nicht ergehen. Als Rechtsbehelf in der Hauptsache, dessen
Rechtsschutzwirksamkeit durch den Erlass der beantragten
einstweiligen Anordnung gesichert werden soll, käme hier nur
eine Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss der
Strafvollstreckungskammer vom 29. September 2009 in
Betracht. Gegen diesen Beschluss kann aber eine
Verfassungsbeschwerde nicht mehr in zulässiger Weise erhoben
werden, da die Monatsfrist für die Erhebung einer
Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG)
verstrichen ist.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.