BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 113/21 -
die Zwangsvollstreckung einzustellen und den auf den 19. Januar 2022 auf 9:00 Uhr angesetzten Räumungstermin in Sachen 2 DR II 931/21 abzusagen,
Antragstellerin: (…)-
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hermanns,
den Richter Maidowski
und die Richterin Langenfeld
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 12. Januar 2022 einstimmig beschlossen:
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1. Das Begehren der Antragstellerin ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auszulegen. Dies gilt trotz ihres ergänzenden Hinweises im Schriftsatz vom 31. Dezember 2021, sie habe einen solchen Antrag nicht gestellt. Denn sie hatte zuvor in ihrem Schriftsatz vom 9. Dezember 2021 beantragt, die Zwangsvollstreckung (auch) gegen die Antragstellerin „mit sofortiger Wirkung einzustellen und den (…) Räumungstermin (…) mit sofortiger Wirkung abzusagen“. Dieses Begehren hat sie der Sache nach trotz ihres – nur ergänzenden – Hinweises im Schriftsatz vom 31. Dezember 2021 aufrechterhalten. Dies folgt aus ihrer in demselben Schriftsatz gleichwohl enthaltenen Anregung, einem Rechtsanwalt der Gegenseite mitzuteilen, dieser solle seine bisherigen Vollstreckungsaufträge zurücknehmen. Auch hat sie in einem weiteren Schriftsatz vom 31. Dezember 2021 den Antrag gestellt, das Bundesverfassungsgericht möge „kurz und schnell“ schriftlich bestätigen, dass im Januar 2022 keine Vollstreckung durchgeführt werde.
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2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, da die Antragstellerin nicht ausreichend dargelegt hat, dass der gegebenenfalls noch zu stellende Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.