BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 12/20 -
- 2 BvQ 13/20 -
1.die Abschiebung der Antragsteller am 11. Februar 2020 zu untersagen (Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Februar 2020 - 7 L 228/20.F.A -)
Antragsteller:
1.A …,
- Bevollmächtigter:
- 2 BvQ 12/20 -,
2.die Abschiebung des Antragstellers am 11. Februar 2020 zu untersagen (Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Februar 2020 - 7 L 232/20.F.A -)
Antragsteller:
A …,
- Bevollmächtigter:
- 2 BvQ 13/20 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Vizepräsidentin König
und die Richter Müller,
Maidowski
am 16. Juli 2020 einstimmig beschlossen:
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1. Der Beschluss der Kammer vom 11. Februar 2020 ist mit der Einreise der Antragsteller in das Bundesgebiet gegenstandslos geworden.
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2. Der Antrag auf Auslagenerstattung hat Erfolg.
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Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (BVerfGE 89, 91 ; 131, 47 ).
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Danach ist die Auslagenerstattung anzuordnen. Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Februar 2020 verstoßen gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Ihre Begründung wird weder in formeller noch in materieller Hinsicht den Anforderungen gerecht, die das Bundesverfassungs-gericht für die gerichtliche Bestätigung einer vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge getroffenen Offensichtlichkeitsentscheidung aufgestellt hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2019 - 2 BvR 1193/18 -; speziell zum subsidiären Schutz bei afghanischen Asyl-suchenden: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2017 - 2 BvR 1353/17 -).
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3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.