BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 14/03 -
des vanuatuischen Staatsangehörigen G...
im Wege der einstweiligen Anordnung
die weitere Durchführung des Auslieferungsverfahrens gegen
den Beschwerdeführer auszusetzen,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 7. April 2003 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung betrifft einen Beschluss des Oberlandesgerichts
München, mit dem das Gericht die Fortdauer der
Auslieferungshaft des Beschwerdeführers angeordnet und seine
Auslieferung nach Indien zum Zwecke der Strafverfolgung für
zulässig erklärt hat.
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1. Der Beschwerdeführer ist vanuatuischer,
vormals indischer Staatsangehörigkeit. Er wurde am 15.
Dezember 2002 auf dem Flughafen München festgenommen.
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Der Festnahme liegt der Haftbefehl des Ersten
Spezialgerichts in Alipore/Kalkutta vom 3. Mai 2002 zu
Grunde. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, in den Jahren
1994 und 1995 den Betrag von insgesamt 108.400.000 indischen
Rupien (etwa € 2.143.000) von der Allahabad Bank in
betrügerischer Weise erlangt zu haben. Auf der Grundlage
einer internationalen Fahndungsausschreibung erging am 18.
Dezember 2002 durch das Oberlandesgericht München ein
Auslieferungshaftbefehl, in dem die vorläufige
Auslieferungshaft angeordnet wurde. Der Beschluss wurde dem
Beschwerdeführer am 10. Januar 2003 eröffnet.
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Der indische Staatsminister für auswärtige
Angelegenheiten ersuchte mit Note vom 31. Januar 2003 unter
Übergabe des Anklageprotokolls und des Haftbefehls um die
Auslieferung zur Strafverfolgung wegen krimineller
Verschwörung und Betruges.
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Mit Beschluss vom 14. Februar 2003 ordnete das
Oberlandesgericht München die Haftfortdauer an und stellte
die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung
zurück, weil der Beschwerdeführer sich nicht mit einer
vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hatte, ihm
die Auslieferungsunterlagen noch nicht eröffnet worden waren
und er noch kein rechtliches Gehör erhalten hatte. Der
Beschwerdeführer erhielt am 21. Februar 2003 Akteneinsicht.
Am 24. Februar wurde ihm die Entscheidung des
Oberlandesgerichts München vom 14. Februar 2003
bekanntgegeben.
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Mit Beschluss vom 7. März 2003 wurde erneut
Haftfortdauer angeordnet und gleichzeitig die Auslieferung
für zulässig erklärt.
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2. Der Beschwerdeführer hat sich mit
Schriftsatz vom 13. März 2003 an das Oberlandesgericht
München gewandt und eine "Gegenvorstellung" erhoben. Darin
beantragt der Beschwerdeführer, die Auslieferung für
unzulässig zu erklären und den Auslieferungshaftbefehl außer
Vollzug zu setzen. Zur Begründung trägt er vor, dass ihm
wegen eines zu kurzen Zeitraumes seit der Gewährung von
Akteneinsicht in die umfangreichen indischen
Auslieferungsunterlagen nicht in hinreichender Art und Weise
rechtliches Gehör vor der endgültigen Entscheidung über die
Zulässigkeit der Auslieferung eingeräumt worden sei. Das
Oberlandesgericht München hat - soweit
ersichtlich - über die "Gegenvorstellung" noch nicht
entschieden.
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3. a) Mit ebenfalls am 13. März 2003 per
Telefax an das Bundesverfassungsgericht übermitteltem, im
Einzelnen nicht ausformuliertem Antrag begehrt der
Beschwerdeführer den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Die von ihm erhobene "Gegenvorstellung" habe keine
aufschiebende Wirkung, weshalb die Auslieferung, nach einer
entsprechenden Bewilligung, jederzeit erfolgen könne. Da eine
Auslieferung nicht rückgängig gemacht werden könne, sei der
Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten.
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b) Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung
seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2
Satz 2 und Art. 3 Abs. 1 GG geltend. In Indien
drohten ihm Folter bzw. unmenschliche Behandlung und eine
unerträglich schwere Strafe; die Voraussetzungen des § 3
IRG (beiderseitige Strafbarkeit) seien nicht erfüllt.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung kann keinen Erfolg haben.
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1. Der Beschwerdeführer hat keinen bestimmten
Antrag gestellt, sondern begehrt allgemein den Erlass einer
einstweiligen Anordnung. Das Bundesverfassungsgericht ist
nicht an die Wortfassung eines Antrags gebunden. Entscheidend
ist vielmehr der eigentliche Sinn des mit dem Antrag
verfolgten prozessualen Begehrens (vgl. BVerfGE 1, 14
; 68, 1 ). Bei der gebotenen
Berücksichtigung der Begründung des Antrags ergibt sich, dass
der Beschwerdeführer die tatsächliche Auslieferung nach
Indien verhindern will, folglich die Aussetzung des
Verfahrens begehrt. Materiell wendet er sich, wie sich aus
der verfassungsrechtlichen Argumentation in der
Antragsschrift ergibt, gegen die Zulässigkeitsentscheidung
des Oberlandesgerichts München.
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2. a) Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann
das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand
durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur
Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt
oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl
dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, welche für die
Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen,
grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, der
Antrag in der Hauptsache erwiese sich von vornherein als
unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 86,
390 ; 88, 173 ; 91, 70
; 92, 126 ; 93, 181
; 94, 334 ; 99, 57 ;
104, 23 stRspr).
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b) Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes
hat die einstweilige Anordnung auch im
verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung
vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise
dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu
erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu
erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 ). Deshalb kann
eine einstweilige Anordnung nicht erlassen werden, wenn in
der Hauptsache eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder
offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfGE 89, 91
; stRspr).
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c) Bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ist deshalb unter anderem zu prüfen, ob die in der
Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde zulässig ist
oder wäre (vgl. BVerfGE 7, 175 ; 7, 367
). Zwingende Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine
Verfassungsbeschwerde sind nach § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG die Erschöpfung des Rechtswegs und nach §§ 23
Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG ein hinreichend substantiierter
Vortrag (vgl. BVerfGE 6, 132 ; 9, 109
; stRspr).
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3. a) Die Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde scheitert in dem hier zu beurteilenden
Fall derzeit am Grundsatz der Subsidiarität. Dieser verlangt
neben der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne
(§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), dass der
Beschwerdeführer alle bestehenden Möglichkeiten nutzt, um die
behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu
beseitigen (vgl. BVerfGE 81, 22 ; 95, 96
m.w.N.).
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Hat der Beschwerdeführer noch die Möglichkeit,
mit Hilfe eines Antrags nach § 77 IRG in Verbindung mit
§ 33a StPO die nachträgliche Gewährung rechtlichen
Gehörs zu den von ihm als übergangen angesehenen
Gesichtspunkten zu erwirken, so kann die
Verfassungsbeschwerde zulässigerweise erst nach Ausschöpfung
dieser Möglichkeit erhoben werden (vgl. Beschluss des
Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom
23. November 1983 - 2 BvR 1575/83 -, NJW 1984,
S. 559 und BVerfGE 42, 243 ; siehe
auch Lagodny/Schomburg, in: Schomburg/Lagodny, Internationale
Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl. 1998, § 77
Rn. 7).
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b) Dieser Rechtsbehelf ist in dem hier zu
beurteilenden Fall derzeit noch nicht ausgeschöpft.
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Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom
13. März 2003 an das Oberlandesgericht München den Antrag
gestellt, die Auslieferung für unzulässig zu erklären und den
Auslieferungshaftbefehl außer Vollzug zu setzen. Die in der
Antragsschrift enthaltenen Rügen, das Oberlandesgericht
München habe in seiner Entscheidung vom 7. März 2003
bestimmte Umstände, insbesondere die Problematik der
Haftbedingungen in Indien, verkannt, zielen auch auf eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103
Abs. 1 GG).
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Der vom Beschwerdeführer selbst als
"Gegenvorstellung" bezeichnete Antrag ist nach verständiger
Würdigung des Rechtsschutzbegehrens des Beschwerdeführers als
ein Antrag nach § 77 IRG in Verbindung mit § 33a
StPO auszulegen.
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Eine Entscheidung über den Antrag ist – soweit
ersichtlich –bislang nicht ergangen. Es ist auch nicht
ausgeschlossen, dass das Oberlandesgericht München vor dem
Hintergrund der vorgetragenen Argumente zu einer anderen
Entscheidung gelangen wird.
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4. Des Weiteren fehlt es derzeit an der
notwendigen Eilbedürftigkeit für eine einstweilige Anordnung.
Ein Abwarten der Entscheidung des Oberlandesgerichts München
ist dem Beschwerdeführer unter den gegenwärtigen Umständen
zumutbar. In dem Auslieferungsverfahren steht noch die
Bewilligung der Auslieferung durch das Bundesministerium der
Justiz aus. Die Bewilligung ist konstitutive Voraussetzung
für die Auslieferung an den ersuchenden Staat und mithin
Anknüpfungspunkt für das konkrete Entstehen unabwendbarer
Nachteile für den Beschwerdeführer.
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5. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen,
beim Oberlandesgericht einen Antrag auf Aufschub der
Auslieferung in entsprechender Anwendung von § 33
Abs. 4 IRG zu stellen. Eine solche Anordnung wird in der
Regel geboten sein, wenn der Antrag nach § 77 IRG in
Verbindung mit § 33a StPO nicht von vornherein
unzulässig oder nicht ausreichend begründet ist (vgl.
Schomburg, in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe
in Strafsachen, 3. Aufl., 1998, § 33
Rn. 33 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom
12. November 1996, 4 Ausl (A) 630/96 - 192/96 III, NStZ
1997, S. 193).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.