BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 14/12 -
den Präsidenten der Bundesversammlung zu
verpflichten, den Antragsteller ohne Vorschlag eines
Mitgliedes der Bundesversammlung für die
Bundespräsidentenwahl am 18. März 2012 zuzulassen, dem
Antragsteller 20 Minuten Redezeit vor der Bundesversammlung
einzuräumen und alle Mitglieder der Bundesversammlung eine
Woche vor dem Zusammentreten der Bundesversammlung von der
Kandidatur des Antragstellers zu unterrichten.
Antragsteller: S...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Huber
und die Richterin Kessal-Wulf
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
14. März 2012 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
1
Die Voraussetzungen für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Nach § 32
BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen
Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn
dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung
drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum
gemeinen Wohl dringend geboten ist. Als Mittel des
vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung
auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die
Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf
diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst
noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern
und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 ). Deshalb
kann eine einstweilige Anordnung nicht erlassen werden, wenn
in der Hauptsache eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder
offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfGE 89, 91
; BVerfGK 1, 103 ; stRspr).
2
Dies ist hier der Fall. Eine noch zu erhebende
Verfassungsbeschwerde wäre jedenfalls offensichtlich
unbegründet. Ein grundrechtlich geschütztes Recht, der
Bundesversammlung sich selbst als Kandidaten für die
Bundespräsidentenwahl vorzuschlagen, aus dem sich die
Verfassungswidrigkeit der entgegenstehenden Regelung des
§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Wahl des
Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung (BPräsWahlG)
ergäbe, steht dem Beschwerdeführer, der nicht Mitglied der
Bundesversammlung ist, offenkundig nicht zu. Zur von
Art. 38 Abs. 1 GG gewährleisteten Wahlfreiheit gehört
zwar auch ein grundsätzlich freies Wahlvorschlagsrecht für
alle Wahlberechtigten, denn die Möglichkeit, Wahlvorschläge
zu machen, ist ein Kernstück des Bürgerrechts auf aktive
Teilhabe an der Wahl (vgl. BVerfGE 41, 399 ).
Daraus folgt jedoch - unabhängig von der Frage, inwieweit die
Grundsätze, die Art. 38 Abs. 1 GG für die Wahlen zum
Deutschen Bundestag (vgl. BVerfGE 99, 1 ) aufstellt,
als Ausprägungen des Demokratieprinzips und des allgemeinen
Gleichheitsgrundrechts (Art. 3 Abs. 1 GG, vgl. etwa
BVerfGE 51, 222 ; 60, 162 )
auch auf andere Wahlen anzuwenden sind - das vom
Beschwerdeführer beanspruchte Selbstvorschlagsrecht schon
deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer nicht zu den bei der
Wahl des Bundespräsidenten aktiv Wahlberechtigten gehört. Der
Bundespräsident wird gemäß Art. 54 Abs. 1 Satz 1 GG von
der Bundesversammlung gewählt.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.