BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 16/12 -
die Antragsgegner zu verpflichten, den
Antragsteller nach jedem Wahlgang bei der Auszählung der
Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses der am
18. März 2012 stattfindenden Wahl des Bundespräsidenten
durch die Bundesversammlung als Beobachter zugegen sein zu
lassen
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 14. März 2012 gemäß § 24 BVerfGG
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung betrifft die Frage, ob die
15. Bundesversammlung verfassungsrechtlich verpflichtet
ist, dem Antragsteller oder einer von ihm benannten Person
die Anwesenheit bei der Auszählung der Stimmen und der
Ermittlung des Wahlergebnisses als Wahlbeobachter zu
gestatten.
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1. Der Antragsteller ist Mitglied der
15. Bundesversammlung, die am 18. März 2012 zur
Wahl des Bundespräsidenten zusammentreten wird, und zugleich
Mitträger eines Wahlvorschlags.
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2. Er stützt seinen aus dem Rubrum
ersichtlichen Antrag auf Art. 54 Abs. 7 GG in
Verbindung mit § 8 Satz 2 BPräsWahlG und den
Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl. Der Grundsatz der
Öffentlichkeit der Wahl gebe jedem Mitglied der
Bundesversammlung die Möglichkeit, als Beobachter bei der
Auszählung der Stimmen nach jedem einzelnen Wahlgang zur Wahl
des Bundespräsidenten zugegen zu sein.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung sei erforderlich, weil er bereits bei der Wahl des
Bundespräsidenten durch die 14. Bundesversammlung daran
gehindert worden sei, bei der Auszählung der Stimmen selbst
zugegen oder durch eine von ihm und den übrigen Trägern
seines Wahlvorschlags zu benennende Person vertreten zu sein.
Es sei deshalb damit zu rechnen, dass die
15. Bundesversammlung einen solchen Antrag ebenfalls
ablehnen werde.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ist zulässig, aber offensichtlich unbegründet.
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Der Antrag ist zulässig, obwohl er auf eine
Maßnahme gerichtet ist, die die Entscheidung in der
Hauptsache im Wesentlichen vorwegnähme.
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Eine Vorwegnahme der Hauptsache steht der
Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung dann nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der
Hauptsache möglicherweise zu spät käme und dem Antragsteller
in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr
gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 34, 160
; 67, 149 ; 108, 34
). Dies ist vorliegend der Fall. Würde der Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Vorwegnahme
der Hauptsache zurückgewiesen, wäre eine Entscheidung in der
Hauptsache erst nach der Ablehnung des bei der
15. Bundesversammlung eingebrachten Antrags des
Antragstellers, jedem Wahlvorschlagsträger die Benennung
eines bei der Stimmenauszählung anwesenden Wahlbeobachters zu
gestatten, möglich.
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Der Antrag ist jedoch offensichtlich
unbegründet.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Dabei müssen die Gründe, welche für die
Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen,
außer Betracht bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist
allerdings kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich
von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet
erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 118, 111
). Dies ist vorliegend der Fall.
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2. Ein im Organstreitverfahren zu erhebender
Antrag wäre jedenfalls offensichtlich unbegründet, weil dem
Antragsteller kein durch das Grundgesetz übertragenes Recht
zusteht, als „Wahlbeobachter“ nach jedem Wahlgang zur Wahl
des Bundespräsidenten an der Auszählung der Stimmen und der
Ermittlung des Wahlergebnisses teilzunehmen (a), und der
Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl die Zulassung von
„Wahlbeobachtern“, die durch Wahlvorschlagsträger benannt
werden, bei der Auszählung der Stimmen und der Ermittlung des
Wahlergebnisses der einzelnen Wahlgänge in der
Bundesversammlung nicht gebietet (b).
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a) Der Antragsteller ist Mitglied der
Bundesversammlung gemäß Art. 54 Abs. 3 GG und damit
Träger der Rechte, die jedem Mitglied der Bundesversammlung
eingeräumt sind. Dazu zählen insbesondere gemäß § 7
BPräsWahlG die Rechte aus Art. 46, Art. 47 und
Art. 48 Abs. 2 GG, sowie gemäß §§ 8, 9
BPräsWahlG das Recht, Geschäftsordnungsanträge zu stellen,
Wahlvorschläge zu machen sowie an den notwendigen
Abstimmungen und der Wahl des Bundespräsidenten
teilzunehmen.
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Ein durch das Grundgesetz übertragenes Recht,
als „Wahlbeobachter“ an der Auszählung der Stimmen und der
Ermittlung des Wahlergebnisses teilzunehmen, existiert
demgegenüber nicht. Dieses Recht kann nicht aus Art. 54
Abs. 7 GG in Verbindung mit § 8 Satz 2
BPräsWahlG abgeleitet werden. Soweit § 8 Satz 2
BPräsWahlG auf die Geschäftsordnung des Bundestages verweist,
kennt diese ein entsprechendes Recht des einzelnen
Bundestagsabgeordneten nicht. Soweit § 8 Satz 2
BPräsWahlG die Möglichkeit eröffnet, dass die
Bundesversammlung sich eine eigene Geschäftsordnung gibt,
wären dort möglicherweise geregelte Rechte auf Teilnahme an
Stimmauszählungen ausschließlich durch die Geschäftsordnung
und nicht durch das Grundgesetz begründet, so dass ihre
Beachtung nicht Gegenstand einer Überprüfung im
Organstreitverfahren sein kann (vgl. BVerfGE 27, 44
).
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b) Dem Antragsteller steht auch kein aus dem
Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl abzuleitender Anspruch
auf Teilnahme oder Benennung eines bei der Stimmenauszählung
anwesenden „Wahlbeobachters“ zu.
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Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl
ergibt sich aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 und Abs. 2 GG. Die Öffentlichkeit der Wahl
ist Grundvoraussetzung für eine demokratische politische
Willensbildung. Sie sichert die Ordnungsgemäßheit und
Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge und schafft damit eine
wesentliche Voraussetzung für begründetes Vertrauen der
Bürger in den korrekten Ablauf der Wahl (vgl. BVerfGE 123, 39
). In welcher Ausprägung der Grundsatz der
Öffentlichkeit der Wahl auf die Bundesversammlung anzuwenden
ist, kann dahinstehen. Jedenfalls ergibt sich aus diesem
Grundsatz kein Anspruch auf Teilnahme oder Benennung von
„Wahlbeobachtern“ bei der Auszählung der Stimmen zur
Ermittlung des Ergebnisses der einzelnen Wahlgänge zur Wahl
des Bundespräsidenten.
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Die verfassungsrechtlichen Vorgaben des
Grundsatzes der Öffentlichkeit der Wahl fasst das
Bundesverfassungsgericht dahingehend zusammen, dass alle
wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit
unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche
Belange eine Ausnahme rechtfertigen (vgl. BVerfGE 123, 39
). Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit des
Wahlvorgangs müssen gewährleistet sein.
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Dem trägt die bisher in der Bundesversammlung
geübte Praxis Rechnung. Zur Auszählung der Stimmen und
Ermittlung des Ergebnisses der einzelnen Wahlgänge werden
Schriftführer aus der Mitte der Bundesversammlung gewählt.
Diese gehören verschiedenen Fraktionen an (vgl. §§ 3, 9
und 12 der Geschäftsordnung des Bundestages) und
kontrollieren sich bei der Auszählung gegenseitig. Zusätzlich
überwacht der Präsident Vorkehrungen, Methoden und Abläufe.
Anzeichen dafür, dass diese Kontrolle nicht ausreichend ist,
sind nicht ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass
mit dem gewählten Verfahren den Kriterien der
Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit in der
Bundesversammlung entsprochen wird.