BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 17/02 -
des Herrn Z...
im Wege der einstweiligen Anordnung
für sechs Monate die Wirksamkeit der
Abstimmung im Bundesrat am 22. März 2002 über das
sogenannte Zuwanderungsgesetz auszusetzen
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 10. Juni 2002 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird zurückgewiesen.
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Das Verfahren betrifft die Wertung der Stimmen
des Landes Brandenburg bei der Abstimmung im Bundesrat über
das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Steuerung und
Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts
und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern
(Zuwanderungsgesetz) durch den Präsidenten des
Bundesrats.
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Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, das
Zuwanderungsgesetz sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen.
Für seine diesbezügliche Beanstandung beruft er sich auf sein
Recht aus Art. 17 GG. Der Ministerpräsident des Landes
Brandenburg habe nicht alle Stimmen des Landes als Jastimmen
abgeben können, weil er das Land im Bundesrat nicht allein
vertreten könne und der Innenminister dieses Landes eindeutig
mit "Nein" gestimmt habe. Die Stimmen hätten daher nicht
gewertet werden dürfen. Durch den Verfassungsbruch des
Bundesratspräsidenten werde das Ansehen Deutschlands im In-
und Ausland, aber auch das Amt des Bundespräsidenten schwer
beschädigt.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung hat keinen Erfolg.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat
die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen
Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu
verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung
und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in
der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42,
103 ). Gemäß dieser Sicherungsfunktion ist im
Rahmen eines Verfassungsbeschwerde-Verfahrens kein Raum für
den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wenn davon
auszugehen ist, dass eine in dieser Sache noch zu erhebende
Verfassungsbeschwerde gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht
zur Entscheidung angenommen werden wird. Bei Anträgen auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung ist deshalb insbesondere
zu prüfen, ob die Verfassungsbeschwerde unzulässig oder
offensichtlich unbegründet ist bzw. wäre (stRspr; vgl.
BVerfGE 7, 175 ; 7, 367 ; 68,
233 ; 71, 158 ; 79, 379
).
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2. Die mit einer einstweiligen Anordnung in
ihrem möglichen Erfolg zu sichernde Verfassungsbeschwerde
wäre unzulässig. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das
Zustandekommen des sogenannten Zuwanderungsgesetzes, ohne
eine Verletzung eines seiner in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte hinreichend substantiiert darzulegen.
Außerhalb eines zulässigen verfassungsgerichtlichen
Verfahrens ist es dem Bundesverfassungsgericht nicht
gestattet, als "zuständige Stelle" im Sinne von Art. 17
GG Petitionen zu entsprechen, die sich in der Geltendmachung
von Fremd- oder Allgemeininteressen erschöpfen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.