BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 18/03 -
im Wege der einstweiligen Anordnung
für Recht zu erkennen:
hat das Bundesverfassungsgericht
- Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen
und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Sommer,
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff
am 25. März 2003 beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
1
Der Antrag betrifft die Frage, ob der
gegenwärtige Einsatz deutscher Soldaten in AWACS-Flugzeugen
der NATO in der Türkei der Zustimmung des Deutschen
Bundestages bedarf.
2
1. Die Türkei beantragte mit Schreiben vom 10.
Februar 2003 Konsultationen der Mitglieder der
Nordatlantikpakt-Organisation (NATO) nach Art. 4 des
NATO-Vertrages. Auf der Grundlage der nachfolgend
durchgeführten Konsultationen und Planungen autorisierte der
Verteidigungsplanungsausschuss (Defence Planning Committee)
der NATO am 19. Februar 2003 die militärischen Behörden des
Bündnisses, NATO-AWACS-Flugzeuge und Systeme zur Abwehr von
Raketenangriffen sowie Angriffen mit chemischen und
biologischen Waffen in der Türkei zu stationieren. Daraufhin
wurden zunächst zwei und etwa drei Wochen später nochmals
zwei der insgesamt 17 AWACS (Airborne Warning and Control
System)-Flugzeuge der NATO Airborne Early Warning and Control
Force von ihrem Standort in Geilenkirchen auf den
Luftwaffenstützpunkt Konya in der Türkei verlegt. Seit dem
26. Februar 2003 und dem 18. März 2003 werden die
Maschinen im türkischen Luftraum eingesetzt.
3
2. Bei den eingesetzten AWACS-Flugzeugen
handelt es sich um ein luftgestütztes Warn- und
Überwachungssystem zur Früherkennung von Flugzeugen oder
anderen fliegenden Objekten. Das System leistet Kontroll- und
Führungsfunktionen und dient der Leitung von Jagdflugzeugen.
Die Besatzungen bestehen aus Angehörigen der Streitkräfte von
mehreren NATO-Mitgliedern. Bei etwa einem Drittel der
Besatzungsmitglieder handelt es sich um Soldaten der
Bundeswehr.
4
3. Mit Schreiben vom 14. März 2003 teilte der
Vorsitzende der Antragstellerin dem Bundeskanzler mit, dass
nach ihrer Überzeugung die Bundesregierung verpflichtet sei,
die konstitutive Zustimmung des Deutschen Bundestages für die
Beteiligung deutscher Soldaten an den AWACS-Einsätzen über
der Türkei zu beantragen. Zumindest müsse sie darauf
vorbereitet sein, einen solchen Antrag im Falle eines
bewaffneten Konflikts unverzüglich zu beschließen und dem
Deutschen Bundestag zur Abstimmung vorzulegen. Auf Grund der
aktuellen politischen Lage im Irak, die Grundlage der
türkischen Anforderung gewesen sei, handele es sich nicht um
Routineüberwachungsflüge der AWACS-Flugzeuge.
5
4. Die Bundesregierung lehnte es ab, die
Zustimmung des Deutschen Bundestages einzuholen. In seiner
Rede vor dem Deutschen Bundestag am 19. März 2003 führte der
Bundeskanzler aus:
6
"Die NATO-AWACS-Flugzeuge führen über dem
Territorium der Türkei Routineflüge durch. Dies geschieht auf
der Basis der Entscheidung des
Verteidigungsplanungsausschusses der NATO vom
19. Februar 2003. Ihre ausschließliche Aufgabe ist die
strikt defensive Luftraumüberwachung über der Türkei. Sie
leisten - das geht aus den Rules of Engagement hervor -
keinerlei Unterstützung für Einsätze im oder gegen den Irak.
Durch die Zuordnung der AWACS-Flugzeuge zum Befehlsbereich
des NATO-Oberbefehlshabers Europa, also der SACEUR, ist eine
strikte Trennlinie zu den Aufgaben des Kommandeurs des US
Central Commands, des amerikanischen Generals Franks,
gezogen. Übrigens verfügt Herr Franks - so ist mir von
unseren Fachleuten mitgeteilt worden - für Militäroperationen
gegen den Irak über fast 100 eigene US-AWACS-Flugzeuge.
7
Räumlich getrennt von diesen und mit gänzlich
unterschiedlichem Auftrag überwachen also die NATO-Flugzeuge
unter dem Kommando des NATO-Oberbefehlshabers Europa den
Luftraum über der Türkei und sichern ihn. Hier liegt der
Grund, warum wir davon überzeugt sind, dass es dazu keines
Beschlusses des Deutschen Bundestages bedarf."
8
5. Nachdem in den frühen Morgenstunden des 20.
März 2003 der bewaffnete Konflikt im Irak begonnen hatte,
brachten Abgeordnete der FDP sowie die Antragstellerin am
selben Tag in der 35. Sitzung des Deutschen Bundestages
einen Entschließungsantrag ein. Hiernach sollte der Deutsche
Bundestag die Bundesregierung auffordern, der Verpflichtung
durch das Grundgesetz nachzukommen und die konstitutive
Zustimmung des Deutschen Bundestages für die Beteiligung
deutscher Soldaten an den AWACS-Einsätzen über der Türkei
unverzüglich zu beantragen.
9
Der Antrag erreichte in namentlicher
Abstimmung mit 274 gegen 303 Stimmen bei sechs Enthaltungen
nicht die erforderliche Mehrheit.
10
1. a) Die Antragstellerin ist der Auffassung,
sie habe ein Rechtsschutzbedürfnis. Sie habe sich vor der
Anrufung des Gerichts erfolglos bemüht, ihr Ziel, die Rechte
des Parlaments zu wahren, auf politischem Weg zu
erreichen.
11
Zwar werde bei Erlass der begehrten
einstweiligen Anordnung die Hauptsache weitestgehend
vorweggenommen. Dies stehe der Zulässigkeit des Antrags aber
nicht entgegen, da es anders als durch die beantragte
Anordnung nicht möglich sei zu verhindern, dass
Parlamentsrechte irreversibel geschädigt würden.
12
b) Der angekündigte Hauptsacheantrag sei
zulässig. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner
Entscheidung vom 12. Juli 1994 (BVerfGE 90, 286
) festgestellt, dass eine Fraktion des
Deutschen Bundestages befugt sei, die Verletzung der Rechte
des Bundestages geltend zu machen, wenn Soldaten der
Bundeswehr an AWACS-Flugzeugeinsätzen ohne Zustimmung des
Deutschen Bundestages beteiligt seien. Hieran ändere die
Ablehnung des Entschließungsantrages vom 20. März 2003
durch den Deutschen Bundestag nichts. Wäre der Antrag
angenommen worden, so wäre das Ergebnis eine die
Bundesregierung rechtlich nicht bindende Meinungsäußerung des
Parlaments gewesen, der keine konstitutive Wirkung zukomme.
Daher könne das Parlament durch die Ablehnung einer solchen
Äußerung nicht seines Rechts auf Befassung mit einem
Bundeswehreinsatz verlustig gehen. In der Abstimmung sei auch
deshalb kein wirksamer Verzicht auf eine Zustimmung zu sehen,
weil das Parlament auf dieses Recht nicht verzichten
könne.
13
c) Der Antrag im Verfahren der Hauptsache sei
auch nicht offensichtlich unbegründet. Es handele sich um
einen zustimmungsbedürftigen Einsatz. Der Einsatz der
AWACS-Flugzeuge in der Türkei stelle keinesfalls eine reine
Routinemaßnahme wie die Überwachung einer Grenze in
Friedenszeiten dar. Die Bitte der Türkei um Schutzmaßnahmen
der NATO beweise vielmehr, dass dieser Einsatz militärische
Bedeutung in einem bewaffneten Konflikt habe und Schutz vor
einer konkreten militärischen Bedrohung gewähren solle. Er
habe den Sinn, Gefahren für das Gebiet der Türkei frühzeitig
zu erkennen und Gegenmaßnahmen, insbesondere den Abschuss
angreifender Flugzeuge, zu ermöglichen.
14
Es sei zudem unrealistisch anzunehmen, dass
der Einsatz der AWACS-Flugzeuge zum Schutz der Türkei strikt
von dem Einsatz anderer Flugzeuge über dem Irak zu trennen
sei. Der Schutz der Türkei und das Kriegsgeschehen im Irak
seien miteinander verwoben, umso mehr als türkische Truppen,
wie auch immer dies zu bewerten sei, im Nordirak engagiert
seien. Es handele sich also bei dem Einsatz der
AWACS-Flugzeuge um konkrete militärische Maßnahmen im
Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt. Zwar gebe es
auch nicht zustimmungspflichtige Verwendungen der Bundeswehr
unterhalb der Schwelle eines Einsatzes, etwa die Verwendung
im NATO-Bündnisgebiet zum Schutz der Region, zur
Grenzbeobachtung oder auch bei Manövern. Die Wahrnehmung der
Funktion einer Feuerleitstelle im Rahmen einer
internationalen Krise oder gar eines bewaffneten Konflikts
sei aber qualitativ etwas anderes.
15
d) Die begehrten Regelungen seien zur Abwehr
schwerer Nachteile für das gemeine Wohl auch dringend
geboten. Für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht
erginge, würde ein schwerwiegender, klar verfassungswidriger
Zustand perpetuiert werden. Ein Beschluss nach Ablauf eines
bewaffneten Konflikts sei verfassungsrechtlich und politisch
wertlos. Wenn der Bundestag erst nach dem Einsatz entscheide,
könne er seine Verantwortung praktisch nicht wahrnehmen.
Diese Gefahr wiege besonders schwer, da mit der Situation
eine erhebliche Rechtsunsicherheit für die deutschen Soldaten
einhergehe. Ihnen müsse dadurch Sicherheit verschafft werden,
dass der Deutsche Bundestag die Verantwortung für diesen
Einsatz übernehme.
16
Demgegenüber wögen die Nachteile, die
entstünden, sollte die einstweilige Anordnung erlassen
werden, die Antragstellerin jedoch in der Hauptsache
unterliegen, nicht schwer. Sollte der Bundestag dem Einsatz
zustimmen, so entstehe kein Schaden, wenn sich später
herausstellte, dass eine solche Zustimmung nicht nötig
gewesen sei. Sollte der Bundestag aber die Zustimmung
ablehnen und sich später herausstellen, dass eine Zustimmung
nicht erforderlich gewesen sei, so hätte die Bundesregierung
mit dem Rückzug der deutschen Soldaten jedenfalls einen
Schritt vollzogen, der dem Wunsch einer Parlamentsmehrheit
entsprochen habe. Dies könne in einem demokratischen System
nicht als Schaden gewertet werden.
17
2. a) Nach Ansicht der Antragsgegnerin wäre
ein Antrag in der Hauptsache offensichtlich unbegründet, weil
die Überwachungsflüge der AWACS-Flugzeuge über der Türkei
keinen bewaffneten Einsatz von Streitkräften darstellten.
Gegenwärtig bestehe die Aufgabe der AWACS-Flugzeuge in dem
rein defensiven Schutz der Türkei als NATO-Bündnispartner.
Nach den Einsatzregeln (Rules of Engagement), die am 19. März
2003 noch einmal erweitert worden seien, bestehe der Auftrag
des AWACS-Verbandes nach wie vor darin, durch Überwachung des
türkischen Luftraumes potentielle Angriffsabsichten
frühzeitig zu identifizieren und die politische
Entschlossenheit des Bündnisses zur Erhaltung der
territorialen Integrität der Türkei zu demonstrieren.
18
Der Deutsche Bundestag selbst habe am 20. März
2003 entschieden, die Bundesregierung nicht aufzufordern,
seine Zustimmung einzuholen. Damit habe er auch zu erkennen
gegeben, dass er mit der Verwendung der deutschen
AWACS-Besatzungen unter den gegebenen Umständen einverstanden
sei, und habe damit de facto seine Zustimmung zu dem Vorgehen
der Bundesregierung vorweggenommen.
19
b) Bei einer Folgenabwägung überwögen die
Nachteile, die der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit
sich brächte. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die
Antragstellerin eine Vorwegnahme der Entscheidung in der
Hauptsache, die noch nicht anhängig sei, begehre. Überdies
habe sich der Bundestag mit der Angelegenheit bereits
beschäftigt und die Notwendigkeit einer Zustimmung verneint.
Erginge die einstweilige Anordnung und stellte sich im
Hauptsacheverfahren heraus, dass die Zustimmung des
Bundestages nicht erforderlich gewesen sei, müsste
Deutschland entweder einem Verbündeten die im Rahmen der NATO
eingeforderte Unterstützung versagen und die gemeinsam mit
anderen NATO-Mitgliedern vereinbarte Hilfe für die Sicherung
der territorialen Integrität der Türkei zum Scheitern
bringen, weil die AWACS-Flugzeuge nach Abzug der relativ
großen Zahl der deutschen Besatzungsmitglieder ihren
defensiven Auftrag nicht mehr erfüllen könnten, oder die
Bundesregierung müsste vom Bundestag die Zustimmung zu einem
militärischen Einsatz einholen und wäre damit in dem ihr
zustehenden exekutiven Handlungsspielraum unbegründet
erheblich eingeschränkt worden.
20
Der zulässige Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung hat – nach gegenwärtig bekannter
Sachlage - keinen Erfolg.
21
1. Der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht
in der Hauptsache ist gemäß Art. 93 Abs. 1
Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG eröffnet. Auch im
Organstreitverfahren ist ein Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung statthaft (vgl. BVerfGE 23, 42
; 82, 353 ; stRspr). Der Zulässigkeit
des Antrags steht nicht entgegen, dass ein Verfahren zur
Hauptsache zwar seitens der Antragstellerin angekündigt,
jedoch noch nicht anhängig ist (vgl. BVerfGE 3, 267
; 71, 350 ; stRspr).
22
2. Der Antrag ist zulässig, obwohl er auf eine
Maßnahme gerichtet ist, die die Entscheidung in der
Hauptsache im Wesentlichen vorwegnähme. Sowohl der Abzug der
betroffenen Soldaten als auch die Herbeiführung eines
zustimmenden Beschlusses des Bundestages nähmen dem Streit
seinen unmittelbaren Anlass.
23
Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache steht
der Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung dann nicht
entgegen, wenn unter den obwaltenden Umständen eine
Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät käme
und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender
Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE
34, 160 ; 67, 149 ; stRspr). In
dem Organstreit zwischen dem Deutschen Bundestag und der
Bundesregierung tritt die Antragstellerin in
Prozessstandschaft für den Bundestag auf. Sie will für den
Bundestag die Frage klären lassen, ob deutsche Soldaten in
dem konkreten Fall der in der Türkei stationierten
AWACS-Flugzeuge ohne konstitutiven Beschluss des Bundestages
eingesetzt werden dürfen. Würde der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung wegen Vorwegnahme der Hauptsache
zurückgewiesen, drohte eine irreparable Schädigung der Rechte
des Parlaments, wenn sich in der Hauptsache herausstellen
sollte, dass die Antragstellerin mit ihrem
Rechtsschutzbegehren Erfolg hat. Es kann deshalb nur anhand
des für eine vorläufige Sicherung geltenden Prüfungsmaßstabes
darüber entschieden werden, welches der beteiligten
Verfassungsorgane bis zur Entscheidung der Hauptsache befugt
ist, die von ihm geltend gemachten verfassungsmäßigen Rechte
auszuüben (vgl. dazu BVerfGE 89, 38 ).
24
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ist unbegründet.
25
1. a) Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann
das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand
durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln. Dabei müssen
die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der
angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es
sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein
unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch nur
begründet, wenn eine vorläufige Regelung zur Abwehr schwerer
Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem
anderen wichtigen Grund zum allgemeinen Wohl dringend geboten
ist.
26
b) Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im
Organstreitverfahren bedeutet einen Eingriff des
Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen
Verfassungsorgans. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des
§ 32 Abs. 1 BVerfGG ist deshalb grundsätzlich ein
strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 104, 23 ;
Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 10. Oktober 2002 - 2 BvK 1/01 -, NVwZ-RR 2003,
S. 85 f.). Der Erlass kann allein der vorläufigen
Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts der
Antragsteller dienen, damit es nicht im Zeitraum bis zur
Entscheidung der Hauptsache durch Schaffung vollendeter
Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 ;
96, 223 ; 98, 139 ). Eine Verschärfung
der Anforderungen ergibt sich, wenn - wie hier -
eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen
Auswirkungen in Rede steht (vgl. BVerfGE 33, 195 ;
83, 162 ; 88, 173 ; 89, 38
).
27
c) Für eine einstweilige Anordnung ist kein
Raum, wenn der in der Hauptsache gestellte oder noch zu
stellende Antrag sich von vornherein als unzulässig oder
offensichtlich unbegründet erweist oder - was mangels
eines Antrags hier nicht möglich ist - das
Bundesverfassungsgericht die Hauptsache so rechtzeitig zu
entscheiden vermag, dass hierdurch die absehbaren schweren
Nachteile vermieden werden können.
28
Ist der Antrag in der Hauptsache weder
unzulässig noch offensichtlich unbegründet, so wägt das
Bundesverfassungsgericht die Nachteile, die einträten, wenn
die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Maßnahme aber
später für verfassungswidrig erklärt würde, gegen diejenigen
Nachteile ab, die entstünden, wenn die Maßnahme nicht in
Kraft träte, sie sich aber im Hauptsacheverfahren als
verfassungsgemäß erwiese (vgl. BVerfGE 86, 390 ;
88, 173 ; 99, 57 ; 104, 23
; stRspr).
29
2. Das noch einzuleitende Hauptsacheverfahren
wäre weder von vornherein unzulässig (a) noch offensichtlich
unbegründet (b).
30
a) Gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1
GG, § 63 BVerfGG können im Organstreitverfahren neben
den obersten Bundesorganen auch Teile dieser Organe Anträge
stellen, sofern sie im Grundgesetz oder in der
Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen
Rechten ausgestattet sind. Die Antragstellerin ist als
Fraktion des Deutschen Bundestages im Organstreitverfahren
gemäß §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG parteifähig.
Sie kann im eigenen Namen Rechte geltend machen, die dem
Bundestag gegenüber der Bundesregierung zustehen (vgl.
BVerfGE 1, 351 ; 2, 143 ; 90, 286
; 104, 151 ; stRspr).
31
b) Der Antrag ist auch nicht offensichtlich
unbegründet. Das Grundgesetz verpflichtet die
Bundesregierung, für einen Einsatz bewaffneter Streitkräfte
die - grundsätzlich vorherige - konstitutive
Zustimmung des Deutschen Bundestages einzuholen (vgl. BVerfGE
90, 286 ). Mit dem Antrag soll das
Beteiligungsrecht des Bundestages an der auswärtigen Gewalt
insoweit gesichert werden, als der konkrete Einsatz von
Soldaten der Bundeswehr seinem rechtserheblichen Einfluss
unterliegt (vgl. BVerfGE 90, 286 ).
32
In der gegenwärtigen geopolitischen Lage ist
nicht auszuschließen, dass die Verlegung von Teilen des
NATO-AWACS-Verbandes, an dem deutsche Soldaten in größerer
Zahl beteiligt sind, in die Türkei einen Einsatz darstellt,
der die konstitutive Zustimmung des Bundestages
erfordert.
33
3. a) In einem Hauptsacheverfahren bedarf es
der Klärung, wie weit der unmittelbar kraft Verfassung
geltende, konstitutive Parlamentsvorbehalt im
Wehrverfassungsrecht reicht. Der konstitutive
Parlamentsvorbehalt ist in der Begründung auf das historische
Bild eines Kriegseintritts zugeschnitten (vgl. BVerfGE 90,
286 ). Unter den heutigen politischen Bedingungen,
in denen Kriege nicht mehr förmlich erklärt werden, steht
eine sukzessive Verstrickung in bewaffnete
Auseinandersetzungen dem offiziellen Kriegseintritt gleich.
Deshalb unterliegt grundsätzlich jeder Einsatz bewaffneter
deutscher Streitkräfte der konstitutiven parlamentarischen
Mitwirkung.
34
Im Hauptsacheverfahren ist deshalb der Frage
nachzugehen, wann ein "Einsatz bewaffneter Streitkräfte"
anzunehmen ist, insbesondere wann deutsche Soldaten "in
bewaffnete Unternehmungen einbezogen" sind (vgl. BVerfGE 90,
286 ). Für den konkreten Fall ist etwa zu
klären, ab wann und inwieweit der Einsatz in integrierten
NATO-Verbänden zu einem den Parlamentsvorbehalt auslösenden
bewaffneten Einsatz wird, wenn diese Verbände den Luftraum
eines Bündnismitglieds überwachen, dessen Staatsgebiet
unmittelbar an ein kriegsbefangenes Territorium angrenzt,
oder wenn sich die Überwachung darüber hinaus auf das
Territorium eines an dem bewaffneten Konflikt beteiligten
Staates erstreckt.
35
Ferner könnte klärungsbedürftig sein,
inwieweit auch eine mittelbare Einbeziehung in bewaffnete
Unternehmungen den Parlamentsvorbehalt auslöst. Dies gilt
insbesondere im vorliegenden Fall, wenn Entwicklungen möglich
sind, dass der Bündnispartner, dessen Gebiet zu sichern ist,
selbst zu einer kriegführenden Partei wird. Da die
tatsächliche Entwicklung - nach dem derzeitigen
Erkenntnisstand des Senats, auch nach dem Vortrag der
Bundesregierung - nicht bereits eine unmittelbare
Einbeziehung in Kampfhandlungen erkennen lässt, ist der
Antrag auch nicht offensichtlich begründet.
36
b) Eine Folgenabwägung fällt gegen den Erlass
einer einstweiligen Anordnung aus.
37
Bei einer Folgenabwägung sind gegeneinander
abzuwägen die Nachteile, die für den Bundestag - dessen
Rechte die Antragstellerin wahrnimmt - einträten, wenn
die begehrte einstweilige Anordnung abgelehnt wird, in der
Hauptsache später aber sich herausstellt, dass der konkrete
Einsatz deutscher Soldaten ohne Zustimmung des Bundestages
dessen wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt
verletzt, mit denjenigen Nachteilen, die sich ergäben, wenn
die begehrte einstweilige Anordnung erlassen wird, sich
später im Organstreitverfahren aber herausstellt, dass der
Einsatz dem konstitutiven Parlamentsvorbehalt nicht
unterlag.
38
aa) Der konstitutive Parlamentsvorbehalt hat
ein hohes Gewicht, weil die Bundeswehr ein Parlamentsheer
ist. Die Bundeswehr ist dadurch in die demokratisch
rechtsstaatliche Verfassungsordnung eingefügt (vgl. BVerfGE
90, 286 ). Die Einbeziehung deutscher Soldaten in
bewaffnete Unternehmungen ohne Zustimmung des Bundestages
greift deshalb prinzipiell tief in die Rechte des Parlaments
ein.
39
bb) Auf der anderen Seite steht die
außenpolitische Verantwortung der Exekutive mit ihrem
Kernbereich eigener Entscheidungsfreiheit. Soweit der
Parlamentsvorbehalt nicht eingreift, steht allein der
Bundesregierung die Entscheidung zu, in welchem Umfang die
Bundesrepublik Deutschland sich an der Ausführung des
Beschlusses des Verteidigungsplanungsausschusses der NATO vom
19. Februar 2003 beteiligt. Die Bundesregierung müsste sich
bei Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung in einer
aktuellen außenpolitischen Krisensituation entweder um eine
- in Wahrheit nicht erforderliche - politische
Zustimmung des Bundestages bemühen, oder aber - wenn
dies vermieden werden soll - die deutschen Soldaten aus
den betreffenden integrierten NATO-Verbänden abziehen. Ein
solcher Zwang griffe tief in den Kernbereich der außen- und
sicherheitspolitischen Verantwortung der Bundesregierung
ein.
40
Die Bundesregierung würde in der Situation
außenpolitischer Zuspitzung vor die Wahl gestellt, entweder
eine politisch ungewisse und zeitlich möglicherweise
aufwändige parlamentarische Zustimmung zu erwirken oder
bündnispolitische Risiken durch den vom Antrag ausdrücklich
als Handlungsmöglichkeit eröffneten Abzug deutscher Soldaten
aus dem integrierten AWACS-Verband der NATO und die damit
einhergehende Minderung der Funktionsfähigkeit des Verbandes
in Kauf zu nehmen (siehe dazu die Ausführungen in der
mündlichen Verhandlung im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes im AWACS-Verfahren - 2 BvE 5/93 und
2 BvQ 11/93 - vom 7. April 1993,
Tonband-Wortprotokoll der mündlichen Verhandlung in:
Dau/Wöhrmann (Hrsg.), Der Auslandseinsatz deutscher
Streitkräfte, 1996, S. 145 ff.).
41
cc) Es lässt sich nicht feststellen, dass bei
dem anzulegenden strengen Prüfungsmaßstab die Rechte des
Bundestages deutlich überwiegen. Die Abwägung dieser
Positionen ist im Ergebnis offen. Die ungeschmälerte
außenpolitische Handlungsfähigkeit der Bundesregierung in dem
ihr durch die Verfassung zugewiesenen Kompetenzbereich hat
auch im gesamtstaatlichen Interesse an der außen- und
sicherheitspolitischen Verlässlichkeit Deutschlands bei der
Abwägung ein besonderes Gewicht (vgl. BVerfGE 33, 195
; 83, 162 ).