BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 18/09 -
die ihm am 29. August 2008 eröffnete
Nichtbestätigung seiner Wahl als GMV-Sprecher der
Betreuungsabteilung 23 durch den Anstaltsleiter der JVA
Bochum bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens
auszusetzen
Antragsteller: O…,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. März 2009
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
1
Die beantragte einstweilige Anordnung ist
nicht zu erlassen, weil die Voraussetzungen des § 32
Abs. 1 BVerfGG nicht erfüllt sind.
2
Der Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 102, 197 ;
104, 65 - stRspr) gilt auch für den vorgelagerten
verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Februar
1998 - 2 BvR 160/97 -, juris; Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 -,
NJW 2000, S. 1399 f.). Der Erlass einer
einstweiligen Anordnung im Rahmen eines
Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder in dessen Vorfeld kommt
daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende
Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen,
ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 30. Dezember 2002 - 2 BvQ 59/02 -,
juris). Das bedeutet, dass der Antragsteller zunächst um
fachgerichtlichen Eilrechtsschutz nachsuchen und, wenn ihm
dieser versagt wird, innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist
des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG gegen den entsprechenden
fachgerichtlichen Beschluss vorgehen muss. Dies ist hier
nicht geschehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.