BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 18/21 -
1.
die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln
vom 27. Januar 2021 - 13 L 105/21 - und des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 18. Februar 2021 - 5 B 163/21 - aufzuheben,
2.
der Bundesrepublik Deutschland vorläufig bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln über den Antrag der dortigen Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vom 21. Januar 2021
- 13 L 105/21 -, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten zu
untersagen, die Antragstellerin als „Verdachtsfall“ und/oder als „gesicherte extremistische Bestrebung“ einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln,
zu prüfen und/oder zu führen,
3.
der Bundesrepublik Deutschland vorläufig bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln über den Antrag der dortigen Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vom 21. Januar 2021
- 13 L 105/21 -, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten zu
untersagen, gegen die Antragstellerin und deren Mitglieder aufgrund ihrer Parteimitgliedschaft nachrichtendienstliche Mittel einzusetzen,
4.
höchst hilfsweise die Sache zur erneuten Entscheidung über den Erlass einer Zwischenentscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückzuverweisen,
5.
der Antragstellerin die notwendigen Auslagen des einstweiligen Anordnungsverfahrens zu erstatten,
6.
den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen
Antragstellerin:
- Bevollmächtigte:
... -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Vizepräsidentin König
und die Richter Müller,
Maidowski
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 12. März 2021 einstimmig beschlossen:
1
1. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 5. März 2021 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für erledigt erklärt, nachdem das Verwaltungsgericht Köln am 5. März 2021 einem auf den 4. März 2021 datierenden neuen Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer Zwischenverfügung entsprach. Sie beantragt nunmehr die Erstattung der Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG und die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit.
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2. Der Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung hat keinen Erfolg.
3
Angesichts der Erledigung ist nur noch gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeit über die Auslagenerstattung für das Verfahren nach § 32 BVerfGG zu entscheiden (vgl. BVerfGE 87, 394 ; 89, 91 ; 133, 37 ). Für das Verfahren nach § 32 BVerfGG gilt dabei im Grundsatz dasselbe wie im jeweils zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren (vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 34a Rn. 45). Daher ist eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Oktober 2019 - 2 BvR 962/19 -, juris, Rn. 2). Eine überschlagsmäßige Würdigung der Erfolgsaussichten, wie sie im fachgerichtlichen Verfahren im Erledigungsfall üblich ist, findet im verfassungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht statt. Eine Auslagenerstattung aufgrund Billigkeit kommt insbesondere nur dann in Betracht, wenn ausnahmsweise die Erfolgsaussichten im Verfahren nach § 32 BVerfGG ohne Weiteres unterstellt werden können (vgl. für das Verfassungsbeschwerdeverfahren BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. September 2020 - 1 BvR 1378/20 -, Rn. 2).
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Nach diesem Maßstab entspricht eine Auslagenerstattung hier nicht der Billigkeit. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. März 2021 berücksichtigt maßgeblich tatsächliche Umstände, die erst nach Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG eintraten. Es liegt daher gerade nicht auf der Hand, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erfolgreich gewesen wäre. Vielmehr bestehen nicht ohne Weiteres auszuschließende Zweifel an der hinreichenden Substantiierung der geltend gemachten Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG.
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3. Für die beantragte Festsetzung des Gegenstandswerts besteht angesichts des eingreifenden Mindestgegenstandswerts gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. zur Verfassungsbeschwerde BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -, NJW 2000, S. 1399).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.