BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 20/16 -
dem Antragsteller Ausgang zum Ablegen von Prüfungen und Teilnahme an Pflichtveranstaltungen zu gewähren
Antragsteller:
S...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Landau
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. Mai 2016 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, da der Antragsteller die nach § 114 StVollzG bestehenden Möglichkeiten zur Erlangung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes bisher nicht ausgeschöpft hat (zur Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Dezember 2002 - 2 BvQ 59/02 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 2009 - 2 BvQ 18/09 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Februar 2013 - 1 BvQ 2/13 -, juris, Rn. 8; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NJW 2014, 882; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 2016 - 2 BvQ 16/16 -, juris, Rn. 3 f.).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.