BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 21/11 -
dem Antragsteller Urlaub aus dem
Maßregelvollzug zu gewähren
Antragsteller: Herrn N...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
14. Juni 2011 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt P. wird
abgelehnt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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1. Der Antragsteller trägt vor, er werde
Verfassungsbeschwerde erheben, falls sein Antrag gemäß
§ 109 StVollzG durch das Landgericht und die
Rechtsbeschwerde gemäß § 116 StVollzG vom
Oberlandesgericht verworfen würden. Danach beabsichtigt er
nur - eventuell - die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde
gegen die im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren zu
erwartenden Entscheidungen, nicht dagegen die Erhebung einer
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts im
Verfahren des Eilrechtsschutzes.
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Dies führt zur Unzulässigkeit des Antrags auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zwar ist es nicht
erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32
BVerfGG bereits ein Verfahren in der Hauptsache anhängig ist
(vgl. BVerfGE 105, 235 ; 113, 113
; stRspr). Folgt dem Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung jedoch nicht innerhalb der
Verfassungsbeschwerdefrist die zugehörige
Verfassungsbeschwerde, so kommt der Erlass einer
einstweiligen Anordnung nicht mehr in Betracht. Ein Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32
BVerfGG, aus dem hervorgeht, dass nicht beabsichtigt ist, ein
Verfahren in der Hauptsache anhängig zu machen, ist von
vornherein unzulässig. Denn eine einstweilige Anordnung hat
allein die Funktion, die Effektivität des Rechtsschutzes in
der zugehörigen Hauptsache - hier: im Verfahren einer
Verfassungsbeschwerde gegen den im fachgerichtlichen
Eilrechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss des
Landgerichts - zu sichern (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juli 2003 - 2 BvQ 37/03 -,
juris).
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2. Es verhilft dem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung auch nicht zum Erfolg, wenn man ihn
dahin versteht, dass er zur vorläufigen Sicherung der
Effektivität des Rechtsschutzes in einem eventuellen
Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen etwaige dem
Beschwerdeführer ungünstige Entscheidungen des Landgerichts
und des Oberlandesgerichts im fachgerichtlichen
Hauptsacheverfahren gestellt sein soll. So verstanden wäre er
ebenfalls unzulässig. Eine einstweilige Anordnung kann nicht
erlassen werden, wenn die in der Hauptsache erhobene oder
noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde, deren
Rechtsschutzwirksamkeit mit der Anordnung gesichert werden
soll, unzulässig ist beziehungsweise unzulässig wäre (vgl.
BVerfGE 89, 91 , m.w.N.; stRspr). Bei Anträgen auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung ist deshalb unter
anderem zu prüfen, ob die Verfassungsbeschwerde zulässig ist
oder, sofern noch nicht erhoben, zulässig wäre (vgl. BVerfGE
7, 175 ; 7, 367 ). Der Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig,
sofern die zugehörige Verfassungsbeschwerde mangels
Erschöpfung des Rechtsweges unzulässig wäre (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar
2000 - 2 BvQ 2/00 -, juris). Dies ist hinsichtlich der vom
Antragsteller ins Auge gefassten Verfassungsbeschwerde gegen
Entscheidungen im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren der
Fall, denn diese sind noch nicht ergangen. Gründe, deretwegen
die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache
ausnahmsweise entbehrlich (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG)
und daher auch ein Eilantrag nach § 32 BVerfGG
ausnahmsweise schon vor Erschöpfung des Rechtswegs zulässig
sein sollte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ein
solcher Grund ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der
Antragsteller den statthaften Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Effektivität
verfassungsrechtlichen Rechtsschutzes gegen die im
fachgerichtlichen Eilverfahren ergangene landgerichtliche
Entscheidung, wie unter 1. ausgeführt, nicht in zulässiger
Weise gestellt hat.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.