BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 22/06 -
des Herrn A...
im Wege der einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterinnen Osterloh,
Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 12. April 2006 einstimmig beschlossen:
Die Anträge auf Erlass von einstweiligen
Anordnungen werden abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin Schäfer,
Bonn, wird abgelehnt.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall auch schon vor
Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache einen Zustand
durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur
Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt
oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl
dringend geboten ist.
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Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer
einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist ein
strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 93, 181
). Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass
einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts
weittragende Folgen haben können (vgl. BVerfGE 3, 41
; stRspr), sondern auch im Hinblick auf die
besondere Funktion und Organisation des
Bundesverfassungsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht ist
nach den ihm durch Verfassung und Gesetz zugewiesenen
Aufgaben und nach seiner gesamten Organisation weder dazu
berufen noch in der Lage, vorläufigen Rechtsschutz unter
ähnlichen Voraussetzungen zu gewährleisten wie die
Fachgerichtsbarkeit. Das Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist - anders als der
von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz
im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt,
möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten
(vgl. BVerfGE 94, 166 ; Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 –, NJW 2000, S. 1399
).
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Erst recht ist ein Einschreiten des
Bundesverfassungsgerichts regelmäßig dann nicht dringend
geboten, wenn vorläufiger Rechtsschutz auch durch Anrufung
der Fachgerichte erlangt werden kann (BVerfGE 37, 150
; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 1999, a.a.O.).
Davon ist hier auszugehen. Der Antragsteller hat beim
Landgericht Bonn Eilrechtsschutz beantragt. Besondere Gründe,
deretwegen ihm ein Abwarten der landgerichtlichen
Entscheidungen nicht zugemutet werden kann, sind nicht
ersichtlich. Zwar hat der Antragsteller dort nach eigenen
Angaben bereits Ende Februar 2006 um Eilrechtsschutz
nachgesucht; er hat diese Eilanträge aber dann zurückgezogen
und unter dem 22. März 2006 hinsichtlich aller Begehren neue
Eilanträge an das Landgericht Bonn gestellt, die sich seinen
Angaben zufolge auch auf neue "Ereignisse und Erkenntnisse"
stützen. Der Antragsteller musste daher damit rechnen, dass
das Landgericht der Justizvollzugsanstalt hierzu erneut Gehör
gewährt und sich dadurch die Entscheidung verzögert. Die
Befassung des Bundesverfassungsgerichts mit der Angelegenheit
schon unter dem 27. März 2006 ist unter diesen Umständen
nicht ansatzweise nachvollziehbar.
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2. Das Bundesverfassungsgericht wird im
Hinblick auf die Vielzahl der vom Antragsteller seit
Jahresbeginn ohne vorherige Erschöpfung des Rechtswegs
erhobenen Eingaben prüfen, ob bei ähnlich offensichtlich
unzulässigen Eilanträgen oder Verfassungsbeschwerden des
Antragstellers in Zukunft die Verhängung einer
Missbrauchsgebühr gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG in Betracht
kommt. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen,
dass es bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch wiederholt
offensichtlich unzulässige Anträge behindert wird und dadurch
anderen Bürgern nur mit erheblicher Verzögerung in deren
Angelegenheiten Grundrechtsschutz gewähren kann.
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3. Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin ist
entsprechend § 114 ZPO abzulehnen, da die Anträge auf
Erlass von einstweiligen Anordnungen keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg haben.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.