BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 23/07 -
des Herrn E...,
im Wege der e i n s t w e i l i g e n A n o r
d n u n g
den Beschluss des Kammergerichts vom 14. Juni
2007 - (4) Ausl.A 313/06 (120/07) - und den
Auslieferungshaftbefehl des polnischen Bezirksgerichts
Bialystok vom 7. März 2006 - III Kop 138/05 -
aufzuheben, hilfsweise deren Vollziehung unter geeigneten
Auflagen außer Vollzug zu setzen,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 9. Juli 2007 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
1
Eine einstweilige Anordnung darf nicht
ergehen, wenn die Entscheidung über die Hauptsache
offensichtlich nicht in die Zuständigkeit des
Bundesverfassungsgerichts fällt oder wenn die in der
Hauptsache begehrte Feststellung unzulässig oder
offensichtlich unbegründet ist (BVerfGE 7, 367 ;
stRspr).
2
Soweit sich der Antragsteller gegen den
Auslieferungshaftbefehl des polnischen Bezirksgerichts
wendet, fällt die Entscheidung über eine
Verfassungsbeschwerde nicht in die Zuständigkeit des
Bundesverfassungsgerichts. Zur öffentlichen Gewalt im Sinne
von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und § 90
Abs. 1 BVerfGG gehören nur Akte der deutschen
öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 1, 10 ).
3
Soweit sich der Antragsteller gegen den
Beschluss des Kammergerichts zur Aufrechterhaltung der
Auslieferungshaft wendet, wäre eine Verfassungsbeschwerde
offensichtlich unbegründet. Gemessen an dem Grundrecht des
Antragstellers aus Art. 3 Abs. 1 GG hat das
Kammergericht seine Entscheidung nachvollziehbar und
vertretbar begründet. Auch verletzt die Prüfung anhand der
Vorgaben des § 15 IRG nicht den spezifischen Gehalt des
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.
4
Im Rahmen der Prüfung des § 15
Abs. 1 IRG hat das Kammergericht nachvollziehbar
dargelegt, es sei damit zu rechnen, dass der Antragsteller
untertauche.
5
Auch hat das Kammergericht in einer
summarischen Prüfung gemäß § 15 Abs. 2 IRG
vertretbar begründet, dass die Auslieferung nicht von
vorneherein als unzulässig erscheint. Es hat insbesondere
anhand § 80 Abs. 1 IRG den maßgeblichen
Auslandsbezug der Tat, wie sie sich zunächst nach dem
Europäischen Haftbefehl darstellt, festgestellt. Gemäß
§ 1 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit
Abs. 3 IRG hat das Kammergericht Art. 4 des
deutsch-polnischen Vertrags vom 17. Juli 2003 (BGBl 2004
II S. 523 ; 1339) angewendet und die
Möglichkeit der Auslieferung trotz innerstaatlicher
Verjährung bejaht. Damit orientiert es sich am
Gesetzeswortlaut, auch wenn bei näherer Prüfung die
Entstehungsgeschichte für die Anwendbarkeit des § 9
Nr. 2 IRG sprechen kann (vgl. Vorlagebeschluss gemäß
§ 42 IRG des Oberlandesgerichts Bamberg vom 2. Juli
2007 – 4 Ausl 49/2007 -).
6
Eine gründliche und abschließende Prüfung der
Zulässigkeit bleibt der Entscheidung gemäß § 32 IRG
vorbehalten. Hier wird das Kammergericht zu beurteilen haben,
ob die gesamte Tat im prozessualen Sinne (§ 264 StPO)
nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und
Satz 2 Halbsatz 1 IRG einen maßgeblichen Bezug zum
ersuchenden Staat aufweist. Außerdem wird es sich mit der
Frage zu befassen haben, ob § 9 Nr. 2 IRG anwendbar
ist. Falls das Kammergericht dies weiterhin verneint, wird es
zu prüfen haben, welche Auswirkungen es hat, dass die Tat
nach deutschem Recht bereits verjährt war, als die
Auslieferung durch die Änderung des Grundgesetzes sowie die
Anwendungs- und Umsetzungsgesetze zu völkerrechtlichen
Abkommen zwischenzeitlich ermöglicht wurde. Dabei sind
Art. 16 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz GG
sowie die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung (BVerfGE 25,
269 ff.; 63, 343 ff.) zu beachten. Dauert die
Auslieferungshaft länger an, ist angesichts insbesondere der
geringen Schwere des Tatvorwurfs der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Auge zu behalten.