BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 23/19 -
die 65 Abgeordneten, die lediglich ein nachgeschobenes Aufstockungsmandat bekleiden, das ihnen nach Schließung der Wahllokale am 24. September 2017 zugeteilt wurde, so lange von der parlamentarischen Willensbildung fernzuhalten, bis über die Streitfrage ihrer demokratischen Legitimation in der Hauptsache entschieden ist,
Antragsteller:
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
König,
Maidowski,
Langenfeld
am 19. Juni 2019 beschlossen:
1
Dem Antrag bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 23. April 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.