BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 25/02 -
des Herrn H...
im Wege der einstweiligen Anordnung dem
Niedersächsischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales
aufzugeben, bis zur Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. April
2002 - 2 ME 40/02 - eine der am 13. November 2001 hausintern
ausgeschriebenen Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A
13 BBesO (Regierungsoberamtsrat) freizuhalten,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Juli 2002
einstimmig beschlossen:
Dem Niedersächsischen Ministerium für Frauen,
Arbeit und Soziales wird aufgegeben, bis zur Entscheidung
über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 857/02, längstens für
die Dauer von sechs Monaten, eine der am 13. November 2001
hausintern ausgeschriebenen Beförderungsstellen der
Besoldungsgruppe A 13 BBesO (Regierungsoberamtsrätin/-rat)
nicht zu besetzen.
Das Land Niedersachsen hat dem Antragsteller
die entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Der Antragsteller steht als Regierungsamtsrat
der Besoldungsgruppe A 12 im Dienst des Niedersächsischen
Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales. Nachdem er sich
ohne Erfolg auf eine von vier Beförderungsstellen beworben
hatte, nahm er vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz in
Anspruch. Das Verwaltungsgericht Hannover gab dem Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung
statt, dass die letztlich allein nach dem
Beförderungsdienstalter getroffene Auswahlentscheidung gegen
den Leistungsgrundsatz verstoße. Da alle 21 Bewerber
unabhängig von ihrer tatsächlichen Leistung mit der
Höchstnote dienstlich beurteilt worden seien, fehle es an der
für die Bestenauslese erforderlichen Grundlage. Das
Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hob den
erstinstanzlichen Beschluss auf, weil ungeachtet der
Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung jedenfalls nicht die
realistische Möglichkeit glaubhaft gemacht worden sei, dass
der Antragsteller in einem erneuten Auswahlverfahren bei
Vermeidung des unterstellten Fehlers an Stelle eines
Mitbewerbers ausgewählt werde.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ist zulässig und begründet.
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Nach § 32 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben,
es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein
unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7,
367 ; 68, 233 ; 71, 158 ;
79, 379 ; 91, 140 ; 103, 41 ,
stRspr). Bei offenem Ausgang muss das
Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine
einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den
Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 88, 169 ; 88, 173 ; 91,
140 ; 99, 57 , stRspr).
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1. Die am 5. Juni 2002 innerhalb der Frist des
§ 93 Abs. 1 BVerfGG erhobene Verfassungsbeschwerde ist
weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Sie wirft
die Frage auf, ob das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht
bei der Überprüfung der angegriffenen beamtenrechtlichen
Auswahlentscheidung dem Anspruch auf effektiven gerichtlichen
Schutz des Rechts des Antragstellers auf gleichen Zugang zu
jedem öffentlichen Amt nach Befähigung, Eignung und
fachlicher Leistung aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit
Art. 19 Abs. 4 GG hinreichend Rechnung getragen oder durch
übersteigerte Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines
Anordnungsanspruchs dieses Recht unzulässig verkürzt hat.
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2. Die somit erforderliche Folgenabwägung
fällt zugunsten des Antragstellers aus. Sie ergibt, dass die
Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung
überwiegen.
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a) Unterbliebe die einstweilige Anordnung, so
könnten die durch das Ministerium für Frauen, Arbeit und
Soziales ausgewählten Mitbewerber zu Regierungsoberamtsräten
ernannt werden. Stellte sich später die Verfassungswidrigkeit
des mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlusses
des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts heraus, ließe
sich der Eingriff in das Recht des Antragstellers auf
gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach bisheriger
fachgerichtlicher Rechtsprechung durch eine erneute
Durchführung des Auswahlverfahrens nicht mehr korrigieren
(vgl. BVerwGE 80, 127 ; zur
Verfassungskonformität BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats,
Beschluss vom 19. September 1989 - 2 BvR 1576/88 -, NJW 1990,
S. 501; s. hierzu allerdings jetzt auch BVerwG, DVBl 2002, S.
203 ).
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b) Gegenüber dem irreparablen Rechtsverlust,
der dem Antragsteller drohte, sind die Nachteile, die
entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde,
der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre,
weniger gewichtig. Wegen der Beschränkung des Antrags auf
Freihaltung nur einer Beförderungsstelle könnten drei der
ausgewählten Mitbewerber sofort befördert werden. Lediglich
ein Mitbewerber müsste eine zeitliche Verzögerung seiner
Beförderung in Kauf nehmen. Dies erscheint hinnehmbar. Das
Interesse des Niedersächsischen Ministeriums für Frauen,
Arbeit und Soziales an einer möglichst umgehenden Besetzung
aller ausgeschriebenen Stellen fällt nicht entscheidend ins
Gewicht. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass sämtliche
von den Bewerbern innegehabten Dienstposten nach der
Besoldungsgruppe A 13 bewertet sind und die Ausgewählten nach
ihrer Beförderung offensichtlich auf ihrem Dienstposten
verbleiben.
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3. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt
aus § 34a Abs. 3 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.