BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 25/05 -
der Frau Ç...
im Wege der e i n s t w e i l i g
e n A n o r d n u n g
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 2. September 2005 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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Die in Deutschland lebende Antragstellerin
wurde nach Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit
am 21. Juni 1999 in den deutschen Staatsverband
eingebürgert. Auf ihren Antrag vom 20. Juli 1999 wurde ihr am
5. Februar 2001 die türkische Staatsangehörigkeit erneut
verliehen.
2
Gemäß § 25 Abs. 1 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) in der seit dem 1. Januar
2000 geltenden Fassung verliert ein Deutscher
grundsätzlich seine Staatsangehörigkeit, wenn er auf seinen
Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt. Nach
der zuvor geltenden Gesetzesfassung (§ 25 Abs. 1
RuStAG) trat der Staatsangehörigkeitsverlust nur unter der
weiteren Voraussetzung ein, dass der Betroffene seinen
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland hatte. Diese
sogenannte Inlandsklausel wurde durch Art. 1 Nr. 7
Buchstabe a des Gesetzes zur Reform des
Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl I S.
1618) zum 1. Januar 2000 gestrichen.
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Schätzungen zufolge ist von dieser
Gesetzesänderung eine große Zahl in Deutschland lebender und
hier eingebürgerter Personen betroffen, die, wie die
Antragstellerin, nach der hiesigen Einbürgerung ihre frühere
ausländische Staatsangehörigkeit auf Antrag zurückerworben
haben (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2005 - 8 B
721/05 -, JURIS; Uslucan, ZAR 2005, S. 115).
4
Die Antragstellerin hält § 25 StAG in der
seit dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung unter anderem wegen
des Fehlens einer Übergangsregelung für verfassungswidrig.
Sie hat beim Verwaltungsgericht Bayreuth eine Klage auf
Feststellung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit erhoben,
über die noch nicht entschieden ist. Im Hinblick auf die am
18. September 2005 anstehenden Wahlen zum Deutschen Bundestag
hat sie überdies beantragt, im Wege der einstweiligen
Anordnung nach § 123 VwGO festzustellen, dass sie die
Voraussetzung zur Teilnahme an der Bundestagswahl
hinsichtlich der deutschen Staatsangehörigkeit erfülle. Das
Verwaltungsgericht hat den Eilrechtsschutzantrag mit
Beschluss vom 16. August 2005 (- B 1 E 05.672 -, JURIS)
abgelehnt. Über die dagegen eingelegte Beschwerde ist, soweit
bekannt, noch keine Entscheidung ergangen. Am 17. August
2005 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß
§ 32 BVerfGG gestellt.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall - auch schon vor
Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE
92, 130 ; stRspr) - einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum
gemeinen Wohl dringend geboten ist. Für die Beurteilung
dieser Voraussetzungen gilt ein strenger Maßstab (vgl.
BVerfGE 108, 45 ).
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Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit
des angegriffenen Hoheitsakts angeführt werden, haben bei der
Entscheidung grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Eine
einstweilige Anordnung darf allerdings dann nicht ergehen,
wenn sich der in der Hauptsache gestellte oder noch zu
stellende Antrag als von vornherein unzulässig oder
offensichtlich unbegründet erweist. Im Übrigen hat das
Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden,
wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Antragstellerin im Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte,
abzuwägen gegen die Nachteile, die entstünden, wenn die
einstweilige Anordnung erlassen würde, das verfolgte Anliegen
sich aber in der Hauptsache als unbegründet erwiese (vgl.
BVerfGE 89, 38 ; 104, 51 ;
stRspr). Eine einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn
die für ihren Erlass sprechenden Gründe überwiegen (vgl.
BVerfGE 91, 83 ).
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Besonders hohe Anforderungen gelten, wenn der
Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden soll. Ein Anliegen,
das dem erklärten Willen des Gesetzgebers zuwiderläuft, kann
nur aus besonders schwerwiegenden Gründen im Wege der
einstweiligen Anordnung durchgesetzt werden (vgl. BVerfGE
104, 23 ; 108, 45 ; Beschluss des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
25. Januar 2005 - 2 BvR 2185/04 -, NVwZ 2005, S.
679).
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2. Ob eine einstweilige Anordnung mit dem hier
in erster Linie begehrten feststellenden Inhalt überhaupt
zulässig wäre, bedarf keiner Entscheidung. Es kann ferner
offen bleiben, ob dem Erlass einer einstweiligen Anordnung im
vorliegenden Fall die fehlende Erschöpfung des Rechtsweges -
selbst hinsichtlich des fachgerichtlichen vorläufigen
Rechtsschutzverfahrens - entgegensteht (zum Vorrang des
fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes vgl. BVerfGE 37, 150
; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 1999 - 2 BvR
2039/99 -, NJW 2000, S. 1399 f.). Offen bleiben
kann schließlich auch, ob eine Verfassungsbeschwerde zulässig
und nicht offensichtlich unbegründet wäre.
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Die gebotene Folgenabwägung ergibt jedenfalls
nicht das erforderliche Überwiegen der Gründe, die für den
Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen.
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Erginge die einstweilige Anordnung nicht,
erwiese sich aber eine in der Hauptsache erhobene
Verfassungsbeschwerde später als begründet, wäre der
Antragstellerin bis dahin die Behandlung als deutsche
Staatsangehörige zu Unrecht vorenthalten worden; die aus der
deutschen Staatsangehörigkeit folgenden Rechte hätte sie
vorläufig nicht wahrnehmen können. Als konkret drohender
Nachteil ist insoweit vor allem zu berücksichtigen, dass ihr
die Ausübung des Wahlrechts bei der auf den 18. September
2005 angesetzten Bundestagswahl versagt bliebe, obwohl sie
gemäß § 12 Abs. 1 BWG wahlberechtigt wäre. Weitere
konkrete und gewichtige Nachteile, die bereits in näherer
Zukunft eintreten könnten, sind weder geltend gemacht noch
ersichtlich. Vor allem ist der weitere Aufenthalt der
Antragstellerin angesichts ihres nach Auffassung des
zuständigen Landratsamtes fristgerecht gestellten und damit
nach § 38 Abs. 1 Satz 1 AufenthG positiv zu
bescheidenden Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
gesichert. Nachdem die Antragstellerin auf das ihr
zugegangene formlose Anschreiben des Bayerischen
Staatsministeriums des Innern, mit dem sie zur Auskunft über
einen etwaigen Wiedererwerb der türkischen
Staatsangehörigkeit aufgefordert wurde, bereits reagiert hat,
braucht sie auch mit einer Auskunftsverpflichtung durch
förmlichen Bescheid und gegebenenfalls dessen zwangsweiser
Durchsetzung nicht zu rechnen. Im Übrigen läge darin auch
kein besonders ins Gewicht fallender Nachteil.
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Erginge die einstweilige Anordnung, bliebe der
Antragstellerin aber in der Hauptsache der Erfolg versagt, so
würde sie vorläufig zu Unrecht weiter als deutsche
Staatsangehörige behandelt. Vor allem könnte sie bei den
Wahlen zum 16. Deutschen Bundestag das Wahlrecht ausüben,
obwohl ihr dieses mangels Deutscheneigenschaft im Sinne des
§ 12 BWG in Wahrheit nicht zustünde.
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Die Nachteile im Hinblick auf die
bevorstehende Bundestagswahl wögen in beiden Fällen gleich
schwer: Es käme jeweils zu einem Wahlfehler, der im
Wahlprüfungsverfahren geltend gemacht werden könnte, zur
Ungültigkeit der Wahl indes nur bei gegebener
Mandatserheblichkeit führen würde (vgl. BVerfGE 34, 81
). An diesem "Bewertungspatt" ändert sich auch dann
nichts, wenn man bei der Einschätzung der jeweils drohenden
Nachteile nicht allein den Fall der Antragstellerin
berücksichtigt, sondern auch die Folgen in den Blick nimmt,
die sich bei gleicher Behandlung anderer, möglicherweise
zahlreicher, gleichgelagerter Fälle ergeben.
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Stehen somit die jeweiligen Nachteile der
abzuwägenden Folgekonstellationen einander in etwa
gleichgewichtig gegenüber, gebietet es die gegenüber der
Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers notwendige Zurückhaltung
des Gerichts, die Anwendung der mittelbar angegriffenen
Vorschrift nicht zu hindern, bevor geklärt ist, ob sie vor
der Verfassung Bestand hat.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.