BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 26/04 -
des Herrn H…
im Wege der e i n s t w e i l i g
e n A n o r d n u n g
das Niedersächsische Landeskrankenhaus Wehnen zu
verpflichten,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
15. Juli 2004 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts
Prof. Dr. T… wird abgelehnt.
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Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall auch schon vor
Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache einen Zustand
durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln. Im
vorliegenden Fall ist jedoch für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung schon deshalb kein Raum, weil nach
dem Vortrag des Antragstellers von der Unzulässigkeit der
noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde auszugehen ist (vgl.
BVerfGE 89, 38 ; 92, 130 ). Der
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde stünde der allgemeine
Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Dem Vorbringen des
Antragstellers lässt sich nicht entnehmen, dass er die von
ihm gerügte Einschränkung der Nutzungserlaubnis für seine
Schreibmaschine auch in der Hauptsache angegriffen hätte.
Ebensowenig ist ersichtlich, dass der Antragsteller sein
Begehren, den Psychiater Dr. D… zur Unterlassung der
Kontaktaufnahme zum Antragsteller und weiterer von ihm
abstrakt benannter Verhaltensweisen zu verpflichten,
in der Hauptsache verfolgen würde. Zwar ist die
Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache
ausnahmsweise entbehrlich, wenn ein Verfassungsverstoß
gerügt wird, der sich in spezifischer Weise auf das Verfahren
des vorläufigen Rechtsschutzes bezieht (vgl. BVerfGE 104, 65
). Das bedeutet jedoch nicht, dass das
Bundesverfassungsgericht für die Sicherung der Effektivität
vorläufigen Rechtsschutzes in Angelegenheiten bemüht werden
könnte, in denen der Antragsteller sein insoweit nur
vorläufig zu sicherndes Rechtsschutzziel in der Hauptsache
überhaupt nicht verfolgt.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.