BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 28/17 -
a)
den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 12. April 2017 - 4 XVII 562/16 A -, mit welchem die geschlossene Unterbringung des Antragstellers angeordnet wurde, aufzuheben,
b)
den Antragsteller „aus dem Johanniter-Klinikum Oberhausen mit Hilfe der Polizei zu befreien“ und
c)
„alle geschlossenen Anstalten in der Bundesrepublik Deutschland für verfassungswidrig zu erklären“
Antragsteller:
A...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Juni 2017 einstimmig beschlossen:
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.