BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 30/13 -
Antragsteller: R …
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 23. Juli 2013 gemäß § 24 BVerfGG
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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Der Antragsteller ist der Auffassung, dass
Frauen- und Geschlechterquoten sowie anders geartete Formen
von Quotenregelungen bei der innerparteilichen
Kandidatenaufstellung für Wahlen auf Bundes- und Landesebene
gegen Art. 3, Art. 21 Abs. 1 Satz 3 und
Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verstoßen und den
Anforderungen der §§ 26 und 28 Bundeswahlgesetz (BWG)
nicht genügen. Er beantragt, dies im Wege einer vorverlegten
Wahlprüfungsbeschwerde durch Erlass einer einstweiligen
Anordnung des Bundesverfassungsgerichts festzustellen. Die
begehrte einstweilige Anordnung hat ferner ein Einschreiten
der von ihm als Antragsgegner bezeichneten Landeswahlleiter,
Landeswahlausschüsse, Kreiswahlleiter und Kreiswahlausschüsse
gegen die Parteien Bündnis 90/Die Grünen, SPD, Die Linke und
CDU mit dem aus dem Rubrum ersichtlichen Inhalt zum Ziel.
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Zur Zulässigkeit seiner Anträge trägt der
Antragsteller vor, eine in das Verfahren der einstweiligen
Anordnung vorverlegte Wahlprüfung sei nach dem Wortlaut des
§ 32 BVerfGG nicht explizit ausgeschlossen und damit
zulässig. Auch § 49 BWG stehe dem nicht entgegen, da die
dort angeordnete Beschränkung der Anfechtbarkeit von
Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das
Wahlverfahren beziehen, nur bereits erfolgte und nicht
künftige Maßnahmen der Wahlorgane betreffe. Eine Befassung
des Bundestages vor Stellung eines solchen Antrags beim
Bundesverfassungsgericht sei entbehrlich, da es sich um eine
wiederkehrende Rechtsverletzung von erheblicher
Mandatsrelevanz handle, die bereits Gegenstand einer
rechtlichen Würdigung durch den Bundeswahlleiter und den
Wahlprüfungsausschuss gewesen sei. Es lägen damit besondere
Umstände vor, die eine Vorverlegung des Rechtsschutzes
erforderlich machten.
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Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall - auch schon vor
Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE
11, 339 ; 27, 152 ; 92, 130
) - einen Zustand durch einstweilige Anordnung
vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile,
zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen
wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei
haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des
angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich
außer Betracht zu bleiben. Der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung hat jedoch keinen Erfolg, wenn der
Antrag in der Hauptsache unzulässig oder offensichtlich
unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 111, 147
; stRspr).
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Nach diesen Grundsätzen kommt der Erlass einer
einstweiligen Anordnung hier nicht in Betracht. Eine noch zu
erhebende Wahlprüfungsbeschwerde wäre unzulässig. Die
Erhebung einer Wahlprüfungsbeschwerde durch einen
Wahlberechtigten vor Durchführung der Wahl und des
Einspruchsverfahrens vor dem Deutschen Bundestag findet im
geltenden Recht keine Grundlage (vgl. Art. 41 GG,
§ 48 BVerfGG und § 49 BWG). Soweit der
Antragsteller begehrt, den von ihm als Antragsgegner
bezeichneten Wahlorganen im Wege der einstweiligen Anordnung
konkrete Verpflichtungen aufzuerlegen, verfolgt er zudem ein
Rechtsschutzziel, das er mit einer Wahlprüfungsbeschwerde
nicht erreichen könnte.
5
Ist nach der gesetzlichen Konzeption
Rechtsschutz im Wahlverfahren grundsätzlich erst nach der
Durchführung einer Wahl zu erlangen, so schließt dies auch
eine in das einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegte
Wahlprüfungsbeschwerde aus, die sich gegen Entscheidungen und
Maßnahmen im Wahlverfahren richtet (vgl. BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. September
2005 - 2 BvQ 31/05 -, NJW 2005, S. 2982; Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Juli 2009 - 2
BvQ 45/09 -, juris). Daran hat die Schaffung einer Beschwerde
von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei in
Art. 93 Abs. 1 Nr. 4c GG (BGBl 2012 I
S. 1478) und durch das Gesetz zur Verbesserung des
Rechtsschutzes in Wahlsachen (BGBl 2012 I S. 1501)
nichts geändert. Der Gesetzgeber hat vielmehr dadurch, dass
er lediglich die Entscheidung des Bundeswahlausschusses,
welche Parteien zur Einreichung von Wahlvorschlägen
berechtigt sind (§ 18 Abs. 4 BWG),
verfassungsgerichtlicher Überprüfung vor der Wahl unterworfen
hat, deutlich gemacht, dass im Übrigen die bisherige
Konzeption des Rechtsschutzes in Wahlangelegenheiten erhalten
bleiben sollte (vgl. BTDrucks 17/9391,
S. 5 f.).