BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 3/03 -
im Wege einer einstweiligen Anordnung
das Landgericht Frankfurt am Main
- 21. Zivilkammer, in dem Verfahren 2-21 O 294/02,
D. und L. Sch. gegen Republik Argentinien, anzuweisen:
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 13. Februar 2003 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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Die Antragstellerin begehrt mit der
Behauptung, sie befinde sich in einem durch
Zahlungsunfähigkeit verursachten Staatsnotstand, eine
einstweilige Anordnung gegen das Landgericht Frankfurt am
Main - 21. Zivilkammer. Dieses hat für den
14. Februar 2003 einen Termin zur Verkündung einer
Entscheidung anberaumt, mit der möglicherweise einer
Zahlungsklage im Urkundsprozess gegen die Antragstellerin
stattgegeben werden soll.
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1. Die Antragstellerin ist seit Jahren mit
erheblichen volkswirtschaftlichen Problemen konfrontiert. Mit
dem Gesetz Nr. 25.561 über den öffentlichen Notstand und
die Reform des Wechselkurssystems vom 6. Januar 2002 erklärte
sie den "öffentlichen Notstand auf sozialem,
wirtschaftlichem, administrativem, finanziellem und
währungspolitischem Gebiet" (§ 1). Gleichzeitig wurde
die Exekutive ermächtigt, ein Wechselkurssystem zu bestimmen,
das den Wechselkurs zwischen dem argentinischen Peso und
ausländischen Währungen festlegt (§ 2). Ferner wurde der
Exekutive die Befugnis erteilt, die Umstrukturierung
laufender Verbindlichkeiten, die durch das neue
Währungssystem berührt werden, zu regulieren (§ 1
Nr. 4). Auf der Grundlage der daraufhin erlassenen
Verordnung 256/2002 vom 6. Februar 2002 zur Umstrukturierung
der Verbindlichkeiten und Schuldenzahlung der argentinischen
Regierung setzte die Antragstellerin ihren
Auslandsschuldendienst aus, um in Verhandlungen eine
Umschuldung zu erreichen.
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2. Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind
Inhaber mehrerer Schuldverschreibungen der DM-Anleihe
1996/2005 (Wertpapierkennnummer 135 475) der Antragstellerin.
Auf der Grundlage der Anleihebedingungen, die eine Kündigung
für den Fall vorsehen, dass die Antragsstellerin ihre
Zinszahlungsverpflichtungen nicht innerhalb von 30 Tagen nach
Fälligkeit erfüllt, stellten die Kläger des
Ausgangsverfahrens im April 2002 ihre
Inhaberschuldverschreibungen zuzüglich aufgelaufener Zinsen
fällig und zahlbar. Ihren Zahlungsanspruch gegen die
Antragstellerin machen die Kläger des Ausgangsverfahrens in
einem Urkundsprozess vor dem Landgericht Frankfurt am Main -
21. Zivilkammer (Az. 2-21 O 294/02) geltend. Die
Antragstellerin hat sich in den Anlagebedingungen der
Gerichtsbarkeit jedes deutschen Gerichts mit Sitz in
Frankfurt am Main unterworfen und zudem auf ihre Immunität
verzichtet. Der Gegenstandswert des Verfahrens beträgt
insgesamt etwa € 1.533.000,00.
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3. Die Antragstellerin hat im
Ausgangsverfahren beantragt, die Klage abzuweisen. Die
Antragstellerin macht geltend, dass die Rückzahlung der
Schuldverschreibungen zuzüglich Zinsen im Zusammenhang mit
dem in Argentinien herrschenden Notstand und der
Zahlungsunfähigkeit des Staates zu sehen sei. Sowohl nach den
Regeln des Völkerrechts wie auch nach denen des
internationalen Privatrechts seien die Ansprüche der Kläger
im Ausgangsverfahren derzeit suspendiert.
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4. Das Landgericht hat über die Klage im
Ausgangsverfahren am 5. Dezember 2002 eine mündliche
Verhandlung durchgeführt. Mit Beschluss vom selben Tag hat es
Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf Freitag, den
14. Februar 2003, 12:00 Uhr, bestimmt.
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Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine
drohende Vereitelung der zur Beseitigung ihres angeblichen
Staatsnotstandes erforderlichen Umschuldungsverhandlungen
durch den unmittelbar drohenden Erlass von Zahlungstiteln
durch deutsche Gerichte. Sie beruft sich auf die Verletzung
ihres Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz gemäß
Art. 19 Abs. 4, Art. 20 GG, auf ihr Recht auf
den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG durch Unterlassen einer Vorlage nach
Art. 100 Abs. 2 GG und auf die gewohnheitsrechtlich
anerkannte völkerrechtliche Notstandsregel.
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1. Zur Zulässigkeit des Antrags trägt die
Antragstellerin im wesentlichen vor:
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a) Der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht
sei eröffnet, weil im Hauptsacheverfahren sowohl eine
Verfassungsbeschwerde als auch ein Vorlageverfahren gemäß
Art. 100 Abs. 2 GG statthaft seien. Sie könne sich
auf das grundrechtsgleiche Recht auf effektiven Rechtsschutz
wie auf das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen
Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
berufen. Ihre Antragsberechtigung ergebe sich aus ihrer
Eigenschaft als Trägerin grundrechtsgleicher Rechte und aus
ihrer Beteiligung als Partei an dem gerichtlichen
(Ausgangs-)Verfahren. Zwar sei sie im Rahmen des
Vorlageverfahrens nicht beschwerdefähig, jedoch sei die
Antragstellerin gemäß §§ 13 Nr. 12, 84, 82
Abs. 3 BVerfGG äußerungsberechtigt.
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b) Im Hinblick auf die Antragsbefugnis folge
aus dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes gemäß
Art. 19 Abs. 4 GG, dass ihr Rechtsschutz durch das
Bundesverfassungsgericht zu gewähren sei, bevor es zu einer
Entscheidung des Gerichts mit unter Umständen irreparablen
Folgen für die zwingend notwendige Restrukturierung der
argentinischen Staatsschulden komme. Die grundrechtsgleiche
Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes wirke auch zu
Gunsten ausländischer juristischer Personen, weil
Prozessgrundrechte für jedes gerichtliche Verfahren gälten.
Die Gewährleistungen dienten der Gleichberechtigung der
Prozessparteien und gälten damit für jeden
Verfahrensbeteiligten. Der Grundsatz des effektiven
Rechtsschutzes gelte auch für den Urkundsprozess mit der
Folge, dass sie den völkerrechtlichen Notstandseinwand nicht
erst dann wirksam vorbringen könne, wenn sich der mit der
Geltendmachung des Notstands bezweckte Erfolg nicht mehr
erreichen lasse.
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c) Das Landgericht habe trotz bestehender
Zweifel dem Bundesverfassungsgericht die völkerrechtliche
Fragestellung nicht vorgelegt, die in dem Ausgangsverfahren
entscheidungserheblich sei. Es sei in einem Parallelverfahren
(Az. 2-21 O 509/02) mit derselben völkerrechtlichen
Problematik konfrontiert gewesen und habe trotz erheblicher
Zweifel, ob ein völkerrechtlicher Notstand überhaupt als
allgemeines Völkerrecht gemäß Art. 25 GG Wirkungsmacht
entfalten könne, das Verfahren fortgesetzt. Obwohl in dem
Ausgangsverfahren dieselbe völkerrechtliche Problematik
bestehe und auch entscheidungserheblich sei, habe das Gericht
statt eines Vorlagebeschlusses für den 14. Februar 2003
einen Termin zur Verkündung eines Urteils bestimmt. Damit
verstoße es gegen seine Pflicht gemäß Art. 100
Abs. 2 GG, bei ernstzunehmenden Zweifeln einen
Vorlagebeschluss zu fassen.
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d) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung sei geboten, weil ein stattgebendes Urteil
unmittelbar bevorstehe und wahrscheinlich zu einem
sogenannten Masseneffekt derart führen werde, dass weitere
Gläubiger versuchen würden, ihre Zahlungsansprüche
gerichtlich durchzusetzen. Die Antragstellerin habe zu dieser
Rechtsschutzmöglichkeit keine Alternative, die rechtzeitig
erlangt werden könnte, insbesondere gelte das für ein
Berufungsurteil gegen das zu erwartende Urteil. Ferner gebe
es keinen eigenständigen Rechtsbehelf gegen eine
"Nichtvorlage" unter Verletzung von Art. 100 Abs. 2
GG, da ein solches Unterlassen keine nach außen tretende
Entscheidung sondern lediglich ein Element der Entscheidung
darstelle.
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2. a) Im Hinblick auf die Begründetheit trägt
die Antragstellerin vor, dass der Anordnungsanspruch sich aus
einer Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz
und aus einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG ergebe. Das Landgericht habe ihren Hinweis auf
die Vorlagepflicht willkürlich und ohne Begründung
ignoriert.
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b) Auch ein Anordnungsgrund sei gegeben. Die
übergreifenden Verhandlungen zwischen ihr und den Gläubigern
würden schwerpunktmäßig in den kommenden zwölf Monaten
stattfinden. Vollstreckungsversuche auf der Grundlage von
Urteilen, die gegebenenfalls positiv ausfallen könnten,
würden den Umschuldungsprozess und die Sanierung der
Staatsfinanzen vereiteln. Es gelte mithin entsprechend den
völkerrechtlichen Vorgaben zu vermeiden, dass in diesem
Zeitraum der Umschuldungsprozess gestört werde. Es werde den
Klägern im Ausgangsverfahren und im Anschluss hieran allen
anderen Klägern, die im Wege des Urkundsverfahrens vorgehen
sollten, möglich sein, gegen sie weltweit zu vollstrecken.
Bei einer zu erwartenden Anzahl von mehreren hundert
Verfahren sei dies für sie administrativ ein fast unmögliches
Unterfangen. Es bestehe die ernsthafte Gefahr, dass sie bei
weltweit zu befürchtenden Vollstreckungsversuchen
international handlungsunfähig werden könnte. Die
Restrukturierung der Kapitalmarktverbindlichkeiten sei für
ihre wirtschaftliche und soziale Lage unabdingbar.
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Erginge die einstweilige Anordnung nicht, so
würde ihr effektiver Rechtsschutz endgültig verwehrt.
Außerdem würde die Völkerrechtsfrage nicht dem
Bundesverfassungsgericht vorgelegt und der Klage im
Urkundsverfahren stattgegeben werden. Auf Grund der zu
erwartenden Nachahmungseffekte hätte dies für die
Umschuldungsverhandlungen der Republik Argentinien, mithin
für deren wirtschaftliche Situation, schwerwiegende Folgen.
Sollte die Verfassungsbeschwerde später erfolgreich sein, so
könnte dies den entstandenen Schaden nicht wiedergutmachen.
Erginge demgegenüber die einstweilige Anordnung und hätte die
Verfassungsbeschwerde später keinen Erfolg, wögen die damit
verbundenen Nachteile weit weniger schwer. Die am
Ausgangsverfahren beteiligten Kläger könnten als Nachteil
allenfalls anführen, dass ein Vorlageverfahren gemäß
Art. 100 Abs. 2 GG zu einer Verzögerung der
Verfolgung ihrer Ansprüche führen würde. Da die suspendierten
Zahlungsansprüche der Kläger jedoch verzinst werden würden,
entstünde ihnen durch diese Verzögerung kein wirtschaftlicher
Schaden.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ist unzulässig. Die Antragstellerin hat weder ein
ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis noch verfolgt sie mit
ihrem Antrag einen prinzipiell zulässigen
Regelungsinhalt.
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1. a) Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann
das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand
durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur
Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt
oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl
dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, welche für die
Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen,
grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, der
Antrag in der Hauptsache erwiese sich von vornherein als
unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Kann Letzteres
nicht festgestellt werden, muss demnach der Ausgang des
Hauptsacheverfahrens als offen angesehen werden, sind die
Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung
nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber später
Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die
entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen
würde, der Antrag in der Hauptsache aber erfolglos bliebe
(vgl. BVerfGE 86, 390 ; 88, 173
; 91, 70 ; 92, 126
; 93, 181 ; 94, 334
; 99, 57 ; 104, 23 ;
stRspr).
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b) Das Bundesverfassungsgericht ist allerdings
nach den ihm durch Verfassung und Gesetz zugewiesenen
Funktionen und seiner gesamten Organisation weder dazu
berufen noch in der Lage, einen in gleichem Maße zeit- und
sachnahen vorläufigen Individualrechtsschutz zu gewährleisten
wie die Fachgerichtsbarkeit. Der ihm übertragene
Grundrechtsschutz setzt die Existenz einer die Grundrechte
achtenden und schützenden Fachgerichtsbarkeit voraus, die
dafür sorgt, dass Grundrechtsverletzungen und deren Folgen im
Regelfall ohne Anrufung des Bundesverfassungsgerichts
vermieden werden (vgl. BVerfGE 94, 166
).
18
c) Auch das Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes gemäß § 32 BVerfGG unterliegt deshalb dem
Grundsatz der Subsidiarität. Dieser verpflichtet den
Antragsteller, vor einer Anrufung des
Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich die allgemein
zuständigen Gerichte mit seinem Anliegen zu befassen. Dadurch
wird sichergestellt, dass dem Bundesverfassungsgericht in der
Regel nicht nur eine abstrakte Rechtsfrage und der
Sachvortrag des Beschwerdeführers, sondern auch die
Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch ein für die
jeweilige Materie zuständiges Gericht unterbreitet werden.
Das ist insbesondere dort von Bedeutung, wo die Beurteilung
der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen die Prüfung
tatsächlicher und einfachrechtlicher Fragen voraussetzt, für
die das Verfahren vor den Fachgerichten besser geeignet ist.
Hier wird durch den Subsidiaritätsgrundsatz gewährleistet,
dass dem Bundesverfassungsgericht infolge der
fachgerichtlichen Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein bereits
eingehend geprüftes Tatsachenmaterial vorliegt und ihm auch
die Fallanschauung und die Rechtsauffassung der sachnäheren
Fachgerichte vermittelt werden (vgl. BVerfGE 79, 1
; 86, 382 m.w.N.).
19
Die Pflicht zur Anrufung der allgemein
zuständigen Gerichte besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn
die angegriffene Regelung den Beschwerdeführer zu
Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden
können, oder wenn die Anrufung dem Beschwerdeführer nicht
zuzumuten ist. Kann der mit dem Subsidiaritätsgrundsatz
verfolgte Zweck, eine fachgerichtliche Klärung der
verfassungsrechtlich relevanten Sach- und Rechtslage
herbeizuführen, nicht erreicht werden, ist die vorherige
Anrufung der Fachgerichte ebenfalls entbehrlich (vgl. BVerfGE
79, 1 m.w.N.).
20
d) Der zulässige Inhalt eines Antrags auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung wird durch den möglichen
Streitgegenstand der Hauptsache begrenzt (vgl. BVerfGE 23, 42
). Gegenstand der vorläufigen Anordnung
können nur Rechtsfolgen sein, die das
Bundesverfassungsgericht - als endgültige - im
Verfahren der Hauptsache bewirken könnte. Demnach ist ein
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich
unzulässig, wenn er auf einen im Verfahren der Hauptsache
unzulässigen Regelungsinhalt gerichtet ist (vgl. BVerfGE 7,
99 ; 14, 192 ; 16, 220
).
21
2. a) Die Antragstellerin kann sich als Staat
vor den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland auf die
Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
berufen. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass
sich juristische Personen des öffentlichen Rechts jedenfalls
auf die grundrechtsähnlichen Rechte der Art. 101
Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG
berufen können (vgl. BVerfGE 61, 82 ; 75, 192
). Da sich auch ausländische juristische Personen
des Privatrechts auf die grundrechtsähnlichen Rechte des
Grundgesetzes berufen können (vgl. BVerfGE 18, 441
; 21, 207 ; 23, 229 ; 64, 1
), ist es nur folgerichtig, anzunehmen, dass diese
Gewährleistungen auch ausländischen juristischen Personen des
öffentlichen Rechts eingeräumt sind.
22
Ob die Antragstellerin als ausländischer Staat
zusätzlich eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 19
Abs. 4 GG geltend machen kann, kann in dem hier zu
beurteilenden Fall jedoch dahinstehen. Denn jedenfalls fehlt
es der Antragstellerin an dem notwendigen
Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vor Erschöpfung des Rechtswegs.
23
b) aa) Die Antragstellerin kann ihr
Rechtsschutzziel noch wirksam vor den Fachgerichten
verfolgen. Sollte es sich bei der erwarteten Entscheidung des
Landgerichts am 14. Februar 2003 um ein Endurteil
handeln, stünde der Antragstellerin das Rechtsmittel der
Berufung gemäß § 511 ZPO offen. Sollte das Urteil für
vorläufig vollstreckbar erklärt werden, könnte die
Antragstellerin zusätzlich einen Antrag auf Vorabentscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß § 718 ZPO
stellen, der von der Berufungsinstanz vorab zu verhandeln und
zu entscheiden wäre. Im Vollstreckungsverfahren hat die
Antragstellerin die Möglichkeit, gemäß § 765 a ZPO
Vollstreckungsschutz zu beantragen, im Wege der
Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO Einwendungen,
wenn auch in den Grenzen des § 767 Abs. 2 ZPO,
gegen den festgestellten Anspruch geltend zu machen und
schließlich einen Antrag auf einstweilige Einstellung der
Zwangsvollstreckung gemäß § 707 Abs. 1 ZPO zu
stellen.
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Darüber hinaus ist, entgegen der Behauptung
der Antragstellerin, keineswegs sicher, dass am 14. Februar
2003 der Klage der Kläger des Ausgangsverfahrens stattgegeben
wird. Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung eines
Gerichts kann grundsätzlich nicht der Anlass für ein
Tätigwerden des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen des
einstweiligen Rechtsschutzes sein, selbst wenn nach dem
Eindruck der Parteien und den Äußerungen des Gerichts in der
mündlichen Verhandlung Anzeichen für einen bestimmten
Entscheidungsinhalt auszumachen sind.
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bb) (1) Die Voraussetzungen für eine Ausnahme
liegen nicht vor. Die Erschöpfung des Rechtswegs vor den
Fachgerichten ist der Antragstellerin zumutbar. Trotz der für
die Antragstellerin negativen Entscheidung des Landgerichts
vom 6. Januar 2003, mit der der Antrag auf einstweilige
Einstellung der Zwangsvollstreckung in dem Parallelverfahren
zurückgewiesen wurde, kann nicht ohne weiteres davon
ausgegangen werden, dass ein entsprechender Antrag im
Ausgangsverfahren oder das Ergreifen eines anderen
Rechtsbehelfs von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Antragstellerin muss die Gelegenheit nutzen, das
Landgericht erneut auf seine Pflicht zur Vorlage
entscheidungserheblicher völkerrechtlicher Fragestellungen
gemäß Art. 100 Abs. 2 GG hinzuweisen (zur
Vorlagepflicht vgl. BVerfGE 23, 288 ; 64, 1
; 96, 68 ).
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(2) Darüber hinaus besteht in dem hier zu
beurteilenden Fall insbesondere keine Notwendigkeit für
vorbeugenden Rechtsschutz gegen noch nicht ergangene
fachgerichtliche Entscheidungen. Anders als im
familienrechtlichen Rückführungsverfahren sind abschließende
Entscheidungen der Zivilgerichte für ihre zwangsweise
Durchsetzung auf besondere Vollzugshandlungen angewiesen.
Dieser Umstand unterscheidet den vorliegenden Fall von der
Konstellation, die das Bundesverfassungsgericht im
Zusammenhang mit Rückführungsentscheidungen nach dem Haager
Kindesentführungsübereinkommen zu entscheiden hatte (vgl.
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 1999
- 2 BvQ 4/99 -, NVwZ 1999, S. 980). In
den Fällen der Rückführung entscheiden die zuständigen
Oberlandesgerichte abschließend und ordnen eine Rückführung
unmittelbar an. Die Anordnungen des Oberlandesgerichts werden
sofort vollzogen. Der Antragstellerin stehen hingegen weitere
Rechtsbehelfe zur Verfügung.
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c) Der Antrag ist ferner auf einen
unzulässigen Regelungsinhalt gerichtet. Die Antragstellerin
hat beantragt, das Landgericht zur Einhaltung seiner
Vorlagepflicht gemäß Art. 100 Abs. 2 GG und zur
Aussetzung des Ausgangsverfahrens anzuweisen. Ein solcher
Antrag verlässt den Rahmen des § 32 BVerfGG, weil das
Bundesverfassungsgericht entsprechende Rechtsfolgen im
Verfahren der Hauptsache - in diesem Fall einer
Verfassungsbeschwerde - nicht bewirken könnte. Das
Verfassungsbeschwerdeverfahren kann regelmäßig erst zu einem
Zeitpunkt eingeleitet werden, in dem das fachgerichtliche
Verfahren seinen Abschluss gefunden hat. Das
Bundesverfassungsgericht könnte im vorliegenden Fall in einem
Hauptsacheverfahren eine etwaige Verletzung von Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG feststellen und den betreffenden
Hoheitsakt aufheben (vgl. § 95 Abs. 2 BVerfGG). In
der Regel wird damit auch die Möglichkeit eröffnet, eine
Grundrechtsverletzung auch tatsächlich zu verhindern, wenn
die Entscheidung noch nicht vollstreckt wurde (vgl. BVerfGE
94, 166 ). Dass die angegriffene
Entscheidung nicht vollstreckt wird, kann im Wege des
vorläufigen Rechtsschutzes vor den Fachgerichten erreicht
werden, wobei gegen diese Entscheidungen wiederum der
außerordentliche Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde unter
Einschluss des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32
BVerfGG eröffnet wäre. Für eine darüber hinaus gehende
"Anweisung" der Fachgerichte durch das
Bundesverfassungsgericht besteht kein Raum.
28
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.