BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 31/02 -
- 2 BvR 909/02 -
des Herrn B ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Sommer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
20. Juni 2002 einstimmig beschlossen:
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1. Der Beschwerdeführer, gegen den ein
erstinstanzliches Strafverfahren vor dem Landgericht
Neubrandenburg wegen Verdachts der Vorteilsannahme, der
Untreue und der Bestechlichkeit anhängig ist, wendet sich
gegen die Anberaumung der am Dienstag, den 2. Juli 2002
beginnenden und jeweils an zwei Nachmittagen pro Woche für
die Dauer von zwei Stunden an 25 Verhandlungstagen
terminierten Hauptverhandlung.
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Nach Aufhebung der ursprünglich bereits für
September 2001 vorgesehenen Hauptverhandlungstermine und
vorläufiger Einstellung des Verfahrens gemäß § 205 StPO
wegen einer schweren Erkrankung des Beschwerdeführers hat das
Landgericht im April 2002 beschlossen, ein
internistisch-kardiologisches Gutachten des Sachverständigen
Professor S ... von der Universitätsklinik Rostock zur
Feststellung der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers
einzuholen. Darüber hinaus hat es ein amtsärztliches
Gutachten von Medizinalrat Dr. med. W ..., Amtsarzt
und Facharzt für Innere Medizin, eingeholt. Das Ergebnis des
internistisch-kardiologischen Gutachtens steht derzeit noch
aus; der Sachverständige Dr. W ... gelangte zu dem Ergebnis,
dass der an einem erblich bedingten Nierenversagen leidende
und auf eine regelmäßige Dialyse-Behandlung angewiesene
Beschwerdeführer eingeschränkt, nämlich für maximal zwei
Stunden an zwei Tagen pro Woche, verhandlungsfähig sei. Bei
dem "sicher langwierigen Gerichtsverfahren" sei allerdings
mit "krankheitsbedingten Verschlechterungen und auch
Verhandlungsunfähigkeit zu rechnen".
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Das Landgericht hat durch Verfügung vom
17. Mai 2002 Termin zur Durchführung der
Hauptverhandlung, beginnend am Dienstag, den 2. Juli
2002, anberaumt, die an 25 Sitzungstagen jeweils zwei Stunden
pro Sitzungstag dauern soll.
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2. Mit seinem zunächst isoliert gestellten und
unter dem Aktenzeichen 2 BvQ 31/02 geführten Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragte der
Beschwerdeführer die vorläufige Einstellung des
Strafverfahrens bis zur Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts über seine noch zu erhebende
Verfassungsbeschwerde.
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3. Mit seiner am 19. Juni 2002
eingegangenen Verfassungsbeschwerde begehrt der
Beschwerdeführer nunmehr in der Hauptsache die Feststellung,
dass eine Fortsetzung des gegen ihn geführten Strafverfahrens
ihn in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG verletze und es deshalb wegen Vorliegens eines
Verfahrenshindernisses (endgültig) einzustellen sei.
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1. Die Voraussetzungen für eine Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
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Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die mit ihr
aufgeworfene Frage der verfassungsrechtlichen Anforderungen
an die Feststellung der Verhandlungsfähigkeit eines
Angeklagten im Strafverfahren durch die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt ist (vgl.
BVerfGE 51, 324 ; 89, 120
).
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Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte des Beschwerdeführers
angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist
(vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245
).
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1. Soweit der Beschwerdeführer sich unter
Zugrundelegung des bereits erstatteten Gutachtens von
Amtsarzt Dr. W ... gegen die Durchführung der
Hauptverhandlung wendet, genügt die Verfassungsbeschwerde
nicht den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1
Satz 2, 92 BVerfGG. Der Beschwerdeführer hat es
versäumt, sich mit dem Inhalt des Gutachtens, das Grundlage
für die Aufhebung der vorläufigen Einstellung des
Strafverfahrens und Anberaumung des Hauptverhandlungstermins
geworden ist, hinreichend auseinander zu setzen. Hierzu hätte
es gehört darzulegen, aus welchen Feststellungen er ableiten
zu können glaubt, dass auch eine zeitlich schonend gestaltete
Hauptverhandlung die nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 51, 324
) für eine Einstellung des Verfahrens
erforderliche konkrete, schwerwiegende und irreparable
Gesundheitsgefahr berge. So führt er nicht aus, warum die
Annahme eingeschränkter Verhandlungsfähigkeit fehlerhaft sei,
und aus welchem Grund die ärztliche Prognose, bei dem sicher
langwierigen Gerichtsverfahren sei mit einer Verschlechterung
seines Gesundheitszustands und mit dem Eintritt von
Verhandlungsunfähigkeit zu rechnen, schon den Beginn einer
Hauptverhandlung von Verfassungs wegen ausschließen sollte.
Sein Vorbringen erweist sich letztlich als eigene Würdigung
seines Krankheitszustands, die in der ärztlichen
Stellungnahme, die allerdings die von der Durchführung der
Hauptverhandlung zu erwartenden gesundheitlichen
Beeinträchtigungen nicht umfassend dargelegt hat und der
Strafkammer daher Anlass zu weiteren Nachfragen hätte geben
können, keine Stütze findet.
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2. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus
geltend macht, sein Gesundheitszustand habe sich nach
Anberaumung des Hauptverhandlungstermins weiter
verschlechtert, hat er dem Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde nicht genügt.
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Dieser Grundsatz fordert über das Gebot der
Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus, dass der
Beschwerdeführer vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts
von allen nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden
prozessualen Möglichkeiten Gebrauch macht, um den Eintritt
des befürchteten Verfassungsverstoßes im fachgerichtlichen
Verfahren zu verhindern oder eine Korrektur einer schon
eingetretenen Grundrechtsverletzung zu erwirken (vgl. BVerfGE
81, 22 ; 81, 97 ;
stRspr).
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Der Beschwerdeführer wäre deshalb vor Anrufung
des Bundesverfassungsgerichts gehalten gewesen, auf die
behauptete Verschlechterung seines Gesundheitszustandes
hinzuweisen und der Strafkammer hierdurch Anlass zur Prüfung
zu geben, ob eine Fortsetzung des Verfahrens den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG verletzt, weil die nahe liegende,
konkrete Gefahr besteht, dass er bei Durchführung der
Hauptverhandlung sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden
Schaden an seiner Gesundheit nehmen würde (vgl.
BVerfGE 51, 324 ).
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Von einer weiteren Begründung dieser
Nichtannahmeentscheidung wird abgesehen (§ 93d
Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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3. Mit der Entscheidung in der Hauptsache
erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.