BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 31/05 -
im Wege der einstweiligen Anordnung dem
Bundeswahlleiter aufzugeben, die zur Bundestagswahl am 18.
September 2005 abgegebenen Stimmen erst am Sonntag, den
2. Oktober 2005 ab 18 Uhr nach Ende des im Wahlkreis 160
(Dresden I) bestimmten Nachwahltermins auszählen zu lassen
und die Wahlurnen bis zu diesem Zeitpunkt versiegelt und
verschlossen zu halten;
hilfsweise
dem Bundeswahlleiter aufzugeben, das
vorläufige Ergebnis der am 18. September 2005 zur
Bundestagswahl abgegebenen Stimmen erst am Sonntag, den
2. Oktober 2005 18 Uhr feststellen zu lassen;
weiter hilfsweise
dem Bundeswahlleiter aufzugeben, das
vorläufige Ergebnis der am 18. September 2005 zur
Bundestagswahl abgegebenen Stimmen erst am Sonntag, den
2. Oktober 2005 18 Uhr bekannt zu geben;
weiter hilfsweise
dem Bundeswahlleiter sonstige in das Ermessen
des Bundesverfassungsgerichtes gestellte Maßnahmen
aufzugeben, die sicherstellen, dass die Chancengleichheit der
Bundestagswahlen durch die Nachwahl im Wahlkreis 160 (Dresden
I) nicht beeinträchtigt wird
Antragstellerin: Frau I. …,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Jentsch,
Broß,
Gerhardt
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
13. September 2005 einstimmig beschlossen:
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung werden abgelehnt.
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1. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung richten sich gegen die vom Bundeswahlleiter
geäußerte Absicht, in der Wahlnacht des 18. September 2005
ein vorläufiges Wahlergebnis für die Bundestagswahl durch die
Stimmauszählung in 298 von 299 Wahlkreisen ermitteln und
bekannt geben zu wollen (vgl. die Pressemitteilung des
Bundeswahlleiters vom 9. September 2005,
www.bundeswahlleiter.de
).www.statistik.sachsen.de/wahlen/allg/Seite_1.htm
).2
2. Nach Ansicht der Antragstellerin, einer
Wahlberechtigten aus dem Wahlkreis 299 und Direktkandidatin
für die Wahl zum Deutschen Bundestag, verstößt das vom
Bundeswahlleiter angekündigte Verfahren gegen den Grundsatz
der Chancengleichheit bei der Wahl. Die zur Nachwahl
berechtigten Wähler hätten gegenüber der Antragstellerin
einen Wissensvorsprung über den Ausgang der Wahlen in den
übrigen Wahlkreisen und könnten ihre Wahlentscheidung
taktisch daran ausrichten. So könnten die zur Nachwahl
Berechtigten ihre Stimme gezielt an Parteien vergeben, die
eventuell nur noch wenige Stimmen zum Gewinn eines
zusätzlichen Sitzes benötigen, und damit im Ergebnis den
Erfolgswert ihrer Stimme erhöhen. Ein Wähler aus dem
Wahlkreis 160 habe mit seiner Stimme folglich mehr Chancen
zur politischen Gestaltung als derjenige aus einem der
übrigen Wahlkreise.
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Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum
gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe,
die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen
Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht
zu bleiben. Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen
Erfolg, wenn der Antrag in der Hauptsache unzulässig oder
offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158
; 111, 147 ; stRspr).
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1. Der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass ein
Verfahren zur Hauptsache noch nicht anhängig ist (vgl.
BVerfGE 71, 350 ; stRspr). Eine noch zu erhebende
Verfassungsbeschwerde wäre jedoch unstatthaft und damit
unzulässig.
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a) Die Verfassungsbeschwerde würde sich nach
dem Vortrag in der Antragsschrift gegen die Ermittlung und
Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken gemäß
§§ 67 ff. Bundeswahlordnung - BWO - sowie gegen die
Ermittlung und Bekanntgabe der vorläufigen Wahlergebnisse
nach § 71 Abs. 5 und 6 BWO richten.
Angriffsgegenstand sind damit Entscheidungen und Maßnahmen,
die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen.
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b) § 49 Bundeswahlgesetz bestimmt, dass
Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das
Wahlverfahren beziehen, nur mit den im Bundeswahlgesetz und
der Bundeswahlordnung dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie
im Wahlprüfungsverfahren nach Art. 41 Abs. 1 GG
angefochten werden können. Ist damit nach dem Willen des
Verfassungsgebers und nach der Konzeption des Rechtsschutzes
im Wahlverfahren der Rechtsschutz im vorliegenden Verfahren
erst nach der Durchführung der Wahl zu erlangen, so steht
dies der Statthaftigkeit einer Verfassungsbeschwerde im
Vorfeld der Wahl entgegen.
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Besondere Umstände, wie etwa die
herausgehobene staatspolitische Bedeutung der ersten
gesamtdeutschen Bundestagswahl, die den Senat bewogen hat,
Rechtsschutz ausnahmsweise vor Durchführung der Wahl zu
gewähren (vgl. BVerfGE 82, 322 <325, 336>; 353
), sind vorliegend schon im Ansatz nicht
ersichtlich.
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2. Auch eine - in das einstweilige
Anordnungsverfahren vorverlegte - Wahlprüfungsbeschwerde wäre
vorliegend unzulässig. Weder das Grundgesetz noch ein anderes
Gesetz sehen eine vorverlegte Wahlprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht auf Antrag eines Wahlberechtigten
vor (vgl. BVerfGE 63, 73 ).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.