BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 31/12 -
die Auslieferung des Antragstellers aufgrund
der Zulässigkeitserklärung des Oberlandesgerichts Rostock vom
25. Juni 2012 - 2 Ausl 30/10 I 47/11 - bis zur Entscheidung
über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen,
Antragsteller: Herr H…,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16.
Juli 2012 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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Der Antrag auf einstweilige Anordnung betrifft
die Auslieferung des Antragstellers in die Vereinigten
Staaten von Amerika zum Zweck der Strafverfolgung, wobei die
Frage im Mittelpunkt steht, ob der Antragsteller als
deutscher Staatsangehöriger den Schutz von Art. 16
Abs. 2 Satz 1 GG genießt.
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1. Die Vereinigten Staaten von Amerika
ersuchten im Oktober 2011 um die Auslieferung des
Antragstellers, gegen den seit dem Jahr 2000 wegen sexueller
Kontakte mit seiner damals minderjährigen Tochter ein
Haftbefehl besteht. Der Antragsteller wurde überdies im Jahr
2000 in Abwesenheit wegen derartiger Handlungen schuldig
gesprochen, wobei ein Strafmaß wegen seiner Abwesenheit nicht
verhängt wurde. Die Bundesregierung hat die Auslieferung
bewilligt. Der Antragsteller befindet sich in
Auslieferungshaft und soll nach dem 16. Juli 2012 den
US-amerikanischen Behörden übergeben werden.
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2. Mit Beschluss vom 25. Juni 2012 hat
das Oberlandesgericht Rostock die Auslieferung des
Antragstellers wegen der ihm zur Last gelegten Taten für
zulässig erklärt. Es hat sich dabei darauf gestützt, dass der
Antragsteller seine deutsche Staatsangehörigkeit 1980 mit dem
Erwerb der Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von
Amerika verloren habe.
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Dies sei nach den damaligen Fassungen von
§§ 17, 25 RuStAG dann möglich gewesen, wenn die
Voraussetzungen vorgelegen hätten, unter denen eine
Entlassung aus der Staatsbürgerschaft gemäß § 19 RuStAG
hätte beantragt werden können.
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a) Voraussetzung sei demgemäß der Erwerb der
US-amerikanischen Staatsangehörigkeit aufgrund eines Antrags
der allein sorgeberechtigten Mutter gewesen. Insoweit schade
es nicht, dass der Antragsteller die US-amerikanische
Staatsangehörigkeit aufgrund der Einbürgerung der Mutter
gesetzlich - und nicht auf Antrag - erworben habe.
Denn wenn ein Antrag überhaupt gestellt worden sei, reiche
auch ein gesetzlicher Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit
aus, um im Sinne der §§ 19, 25 RuStAG sicherzustellen,
dass der Staatsangehörigkeitserwerb auf dem freien Willen des
gesetzlichen Vertreters beruhe. Ein entsprechender Wille sei
vorliegend „mehr als deutlich und eingebettet in ein
nachvollziehbares Motiv“ zutage getreten. Die Mutter des
Antragstellers habe in ihrem Einbürgerungsgesuch ausdrücklich
deutlich gemacht, dass sie die US-amerikanische
Staatsangehörigkeit auch für den Antragsteller erreichen
wolle. Sie habe ausgeführt, der Antragsteller wolle eine „Air
Force Academy“ besuchen, was die US-amerikanische
Staatsangehörigkeit voraussetze.
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b) Da keine Genehmigung eines
Vormundschaftsgerichts vorliege, müsste die Mutter zudem zur
Zeit des Antrags die deutsche Staatsangehörigkeit besessen
haben. Dies sei der Fall. Die Mutter des Antragstellers sei
ursprünglich Deutsche gewesen und habe ihre
Staatsangehörigkeit erst 1980 mit dem Erwerb der
Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika
verloren. Ein derartiger Verlust sei nicht bereits 1960
eingetreten, als ihr Vater für sie erfolgreich die kanadische
Staatsangehörigkeit beantragt habe. Denn ihr Vater sei nicht
allein sorgeberechtigt gewesen. Ein für den Verlust der
deutschen Staatsangehörigkeit erforderlicher Antrag beider
Elternteile sei nicht gestellt worden.
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3. Der Antragsteller wandte sich mit
Gegenvorstellungen vom 28. Juni 2012 und vom
4. Juli 2012, über die bisher noch nicht entschieden
wurde, erneut an das Oberlandesgericht Rostock.
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a) Nach dem Willen des Gesetzgebers scheide
ein Staatsangehörigkeitsverlust minderjähriger Kinder bei
einer durch Gesetz - und nicht durch Antrag -
bewirkten Einbürgerungserstreckung generell aus. Dies ergebe
sich aus der Verwaltungsvorschrift zum
Staatsangehörigkeitsgesetz, in der es heiße, ein
Antragserwerb liege auch dann nicht vor, wenn ein
minderjähriges Kind, welches selbst keinen Antrag gestellt
habe, in den Einbürgerungsantrag der Eingebürgerten
einbezogen werde.
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b) Außerdem sei die Mutter des Antragstellers
zu jener Zeit nicht mehr Deutsche gewesen. Dass der Antrag
auf Erwerb der kanadischen Staatsangehörigkeit lediglich
durch deren Vater unterzeichnet worden sei, liege daran, dass
auf dem entsprechenden Formular ausschließlich dessen
Unterschrift vorgesehen gewesen sei. Tatsächlich habe ihre
Mutter ebenfalls den Erwerb der kanadischen
Staatsangehörigkeit für die Tochter gewünscht und diese in
ihrem eigenen Antrag auf kanadische Staatsangehörigkeit
„angegeben“. Auch habe die gesamte Familie, also beide Eltern
der Mutter des Antragstellers, bei den kanadischen Behörden
vorgesprochen und den Wunsch bekräftigt, die kanadische
Staatsangehörigkeit zu erlangen. Dem Oberlandesgericht sei
noch vor Erlass der angegriffenen Entscheidung der Antrag der
Großmutter des Antragstellers übersandt worden, in welchem
auch die Mutter des Antragstellers „angegeben“ gewesen sei.
Daher hätte das Oberlandesgericht von Amts wegen weiter
ermitteln müssen (Verweis auf BVerfGE 8, 81
).
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Der anwaltlich vertretene Antragsteller sieht
sich durch den Beschluss vom 25. Juni 2012 in seinem
Grundrecht aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG
verletzt. Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde sei
weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich
unbegründet. Die Folgenabwägung zwinge zum Erlass der
beantragten einstweiligen Anordnung, weil die Auslieferung
bei einem Erfolg in der Hauptsache unumkehrbar sei.
11
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ist unbegründet.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum
gemeinen Wohl dringend geboten ist. Eine einstweilige
Anordnung darf allerdings dann nicht ergehen, wenn sich das
in der Hauptsache verfolgte Begehren von vornherein als
unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl.
BVerfGE 103, 41 ; 111, 147 ;
stRspr).
13
2. Danach kann vorliegend eine einstweilige
Anordnung nicht ergehen. Der insofern gestellte Antrag ist
jedenfalls unbegründet, da eine noch zu erhebende
Verfassungsbeschwerde offensichtlich keine Aussicht auf
Erfolg hat.
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a) Die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass
auch ein gesetzlicher Erwerb einer fremden
Staatsangehörigkeit zum Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit eines Minderjährigen führen kann, wenn
ein entsprechender Antrag der Sorgeberechtigten gestellt
wurde, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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aa) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits
entschieden, dass eine gesetzliche Regelung, die den Verlust
der Staatsangehörigkeit an den freiwilligen, antragsgemäßen
Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit knüpft, keinen
grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gemäß
Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG begegnet. Zwar tritt
der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit in einem
derartigen Fall ohne hierauf gerichteten Antrag als
automatische Rechtsfolge ein. Der Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit ist jedoch nicht die Folge eines allein
auf dem Willen des Staates zur Wegnahme der deutschen
Staatsangehörigkeit beruhenden Aktes, sondern er tritt
aufgrund von Handlungen des Betroffenen ein, die auf einem
selbstverantwortlichen und freien Willensentschluss gegründet
sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 22. Juni 1990 - 2 BvR
116/90 -, NJW 1990, S. 2193; BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2006
- 2 BvR 1339/06 -, NVwZ 2007, S. 441
).
16
bb) Auch die Auslegung der §§ 19, 25
RuStAG in der hier maßgeblichen Fassung durch das
Oberlandesgericht gewährleistet, dass kein Verlust der
deutschen Staatsangehörigkeit ohne freien,
selbstverantwortlichen Willensentschluss erfolgt. Auch wenn
das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Anwendbarkeit
der § 25 Abs. 1, § 19 Abs. 2 RuStAG eine
Ursächlichkeit des Antrags auf Einbürgerung voraussetzt,
offen gelassen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1986
- 1 C 40.84 -, NJW 1987, S. 1157, juris,
Rn. 22; siehe auch BayVGH, Urteil vom 14. November
2007 - 5 B 05.3039 -, juris,
Rn. 34 ff.), kommt bei einer dem ausdrücklichen, in
einem Antrag dokumentierten Willen entsprechenden
Einbürgerung und dem damit verbundenen Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit ein Verstoß gegen Art. 16
Abs. 1 Satz 1 GG nicht in Betracht. Die Auffassung
des Oberlandesgerichts, dass bei einer durch Gesetz bewirkten
Erstreckungseinbürgerung eine Anwendung der § 25
Abs. 1, § 19 Abs. 2 RuStAG nicht generell
ausscheidet, ist zumindest für den vorliegenden Fall eines
ausdrücklich gestellten Einbürgerungsantrags
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
17
cc) Demgegenüber kann der Antragsteller sich
nicht auf die von ihm zitierten Verwaltungsvorschriften zum
Staatsangehörigkeitsgesetz berufen, ohne dass es darauf
ankäme, inwiefern diese für die Auslegung des Gesetzes von
Bedeutung sein können. Die Verwaltungsvorschriften betreffen
den Fall, dass jemand in den Einbürgerungsantrag eines
Dritten einbezogen wird. Vorliegend hat das Oberlandesgericht
aber unter Bezugnahme auf den Wortlaut des Schreibens vom 8.
Oktober 1979 nachvollziehbar dargelegt, dass die Mutter des
Antragstellers diesen nicht nur einbezogen, sondern für ihn
einen eigenen Einbürgerungsantrag („… our
request for citizenship …“) gestellt hat. Ihr ging es
erkennbar nicht bloß darum, die Erstreckungswirkung ihrer
Einbürgerung hinzunehmen, sondern sie wollte die
eigenständige Einbürgerung des Antragstellers aktiv
betreiben.
18
b) Soweit das Oberlandesgericht davon
ausgegangen ist, die Mutter des Antragstellers sei bis zur
Einbürgerung in die Vereinigten Staaten von Amerika im Jahr
1980 deutsche Staatsangehörige gewesen, begegnet dies
ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Insbesondere war zum Zeitpunkt der Beschlussfassung eine
weitere Aufklärung von Amts wegen verfassungsrechtlich nicht
geboten.
19
aa) In einem Auslieferungsverfahren haben die
Behörden von Amts wegen die Zulässigkeit der beantragten
Maßnahme festzustellen; vor allem haben sowohl die
Staatsanwaltschaft als auch das Gericht im Hinblick auf das
Grundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG die
Verpflichtung, den Sachverhalt so weit aufzuklären, dass die
Eigenschaft des Auszuliefernden als Nichtdeutscher eindeutig
feststeht. Gelangt das Instanzgericht dadurch, dass es diese
Frage aufgrund eines nur unzureichend aufgeklärten
Sachverhalts beantwortet, zu einer unrichtigen
Schlussfolgerung, so liegt ein Grundrechtsverstoß vor
(BVerfGE 8, 81 ; 17, 224 ; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
22. Juni 1990 - 2 BvR 116/90 -, NJW 1990,
S. 2193; BVerfGK 16, 328 ).
20
bb) Vorliegend bedurfte daher die Frage der
Prüfung, ob die Mutter des Antragstellers bereits im Jahr
1960 ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren hatte, so
dass sie im Jahr 1980 nicht mehr in der Lage gewesen wäre,
einen Einbürgerungsantrag für den Antragsteller mit der Folge
des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß
§§ 19, 25 RuStAG zu stellen.
21
cc) Die Auffassung des Oberlandesgerichts,
dass die Mutter des Antragstellers die deutsche
Staatsangehörigkeit nicht bereits im Jahr 1960 verloren hat,
ist jedoch nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht konnte
davon ausgehen, dass die Eltern der Mutter des Antragstellers
gemeinsam sorgeberechtigt waren. Ein Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit der Mutter des Antragstellers durch den
Erwerb der kanadischen Staatsangehörigkeit im Jahr 1960
hätte, da für eine vormundschaftliche Genehmigung nichts
ersichtlich ist, daher einen Antrag beider Eltern zur
Voraussetzung gehabt. Dem steht aber entgegen, dass der
Antrag auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitszeugnisses für
die Mutter des Antragstellers lediglich die Unterschrift
ihres Vaters trug. Dabei spielt es keine Rolle, ob dies nach
kanadischem Recht für die Erlangung der kanadischen
Staatsbürgerschaft ausreichte. Vorliegend geht es nicht um
den Erwerb der kanadischen, sondern um den Verlust der
deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter des Antragstellers.
Dafür ist gemäß § 25 Abs. 1, § 19 Abs. 2
RuStAG ein Antrag beider Elternteile erforderlich. Im Übrigen
genügte der Antrag auf Erteilung eines
Staatsangehörigkeitszeugnisses für den Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit schon deshalb nicht, weil § 19 Abs.
2 RuStAG voraussetzt, dass der Antrag zugunsten des Kindes
„zugleich“ mit dem Einbürgerungsantrag des Sorgeberechtigten
gestellt werden muss. Da der Vater in dem Antrag erklärt,
bereits kanadischer Staatsangehöriger zu sein („I am a
Canadian citizen“), ist dieser Antrag zumindest nicht
geeignet, die notwendige zeitliche Verbindung des
Einbürgerungsantrags des Vaters mit einem entsprechendem
Antrag für seine Tochter nachzuweisen.
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Umstände, die darauf hinweisen, dass bereits
die früheren Einbürgerungsanträge der Eltern mit einem Antrag
auf Einbürgerung der Tochter verbunden gewesen wären, hat das
Oberlandesgericht nicht festgestellt und wurden vom
Antragsteller auch nicht geltend gemacht. Seinem Vortrag, er
habe dem Oberlandesgericht Unterlagen vorgelegt, nach denen
die Mutter ihre drei Kinder und damit auch die Mutter des
Antragstellers in ihrem Einbürgerungsantrag „angegeben“ habe,
lässt sich nicht entnehmen, dass sie zugleich beantragt habe,
auch ihre Tochter möge die kanadische Staatsangehörigkeit
erlangen.
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dd) Wodurch Oberlandesgericht und
Generalstaatsanwaltschaft vor dem Beschluss vom 25. Juni 2012
gegen die Pflicht zur bestmöglichen Sachverhaltsaufklärung
verstoßen haben könnten, ist dem Antragsvorbringen nicht zu
entnehmen. Soweit der Antragsteller im Rahmen der
Gegenvorstellung umfänglich zu den Erinnerungen seiner Mutter
und seiner Tanten vorträgt, kann dahinstehen, ob dieser
Vortrag geeignet ist, den Nachweis zu führen, dass die
Großmutter des Antragstellers zugleich mit ihrem
Einbürgerungsantrag einen Antrag zur Einbürgerung ihrer
Tochter gestellt hat. Diese Umstände waren dem Gericht bis
zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 25. Juni 2012 nicht bekannt
und können daher eine Verletzung der Grundrechte des
Antragstellers durch diesen Beschluss nicht begründen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.