BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 32/02 -
im Wege der einstweiligen Anordnung die vor
dem Landgericht Münster in der Strafsache 9 KLs 8/01
durchgeführte Hauptverhandlung auszusetzen,
Antragsteller: B...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Jentsch
und die Richterin Osterloh
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 14. Juni 2002 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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Der Antragsteller begehrt im Wege der
einstweiligen Anordnung die Aussetzung einer laufenden
Hauptverhandlung in einem Wirtschaftsstrafverfahren bis zu
einer positiven Entscheidung über sein Anschlussbegehren als
Nebenkläger, erforderlichenfalls nach Feststellung der
Verfassungswidrigkeit des § 395 StPO durch das
Bundesverfassungsgericht. Den Anordnungsgrund sieht er in der
Gefahr, dass ein zwischenzeitlich ergehendes Strafurteil,
sollte seinem Begehren erst nach Urteilsverkündung
entsprochen werden, auf seine Revision oder
Verfassungsbeschwerde hin aufgehoben werden müsste.
2
Die Voraussetzungen für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Der Antrag des
Antragstellers hat keinen Erfolg.
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Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum
gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen ihrer Funktion, die
Wirkung und Bedeutung einer noch zu erwartenden Entscheidung
in der Hauptsache zu sichern, ist für ihren Erlass im
Verfassungsbeschwerdeverfahren dann kein Raum, wenn eine
- noch zu erhebende - Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung angenommen würde.
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So liegt es hier. Eine Annahme der gegen seine
Nichtzulassung als Nebenkläger in einem Strafverfahren
gerichteten Verfassungsbeschwerde käme nicht in Betracht. Sie
wäre nach dem Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG)
unzulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts können Zwischenentscheidungen, zu
denen auch die Entscheidung über die Nebenklagebefugnis nach
§ 395 StPO zählt, grundsätzlich nicht mit der
Verfassungsbeschwerde angefochten werden (vgl.
BVerfGE 101, 106 ). Ausnahmen von diesem
Grundsatz gelten nur in Fällen, in denen ein dringendes
schutzwürdiges Interesse daran besteht, dass über die
Verfassungsmäßigkeit der Zwischenentscheidung sofort und
nicht erst in Verbindung mit der Überprüfung der
Endentscheidung erkannt wird, weil bereits die
Zwischenentscheidung einen bleibenden rechtlichen Nachteil
für den Betroffenen zur Folge hat, der sich später nicht mehr
oder nicht vollständig beheben lässt (vgl. BVerfGE 51, 324
).
5
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Ein dringendes schutzwürdiges Interesse des Antragstellers an
der Aussetzung des Strafverfahrens ist nicht ersichtlich. Im
fachgerichtlichen Revisionsverfahren kann er die Ablehnung
der Zulassung als Nebenkläger auch nach ergangenem
Strafurteil rügen (vgl. BGH, NStZ 1997, S. 97; BGH, NStZ
1999, S. 259; Senge, in: Karlsruher Kommentar zur StPO,
4. Aufl., § 396 Rn. 13;
Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 396
Rn. 22). Im Falle einer erfolgreich durchgeführten
Revision würden die prozessualen Rechte des Antragstellers
bei der dann neuerlich durchzuführenden Hauptverhandlung
ebenso gesichert sein, als wenn eine zunächst im Wege der
einstweiligen Anordnung ausgesetzte Hauptverhandlung zu einem
späteren Zeitpunkt durchgeführt würde.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.