BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 33/08 -
Antragsteller: O…
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
21. Oktober 2008 einstimmig beschlossen:
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung werden abgelehnt.
1
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall auch schon vor
Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache einen Zustand
durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur
Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen
Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Erweist sich
die - eingelegte oder noch zu erhebende -
Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig oder
offensichtlich unbegründet, kommt eine einstweilige Anordnung
nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 108, 238 ;
stRspr).
2
Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfG ist
nur zulässig, wenn das Vorliegen der sich hieraus ergebenden
Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung
substantiiert dargelegt ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -
und vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris). Daran
fehlt es hier.
3
Auf der Grundlage des Vorbringens des
Antragstellers zu seinem Antrag zu 1. kann mangels Vorlage
oder inhaltlicher Wiedergabe der im fachgerichtlichen
Verfahren gestellten Anträge schon nicht beurteilt werden, ob
er, wie nach dem Grundsatz der Subsidiarität erforderlich,
gegen die Grundrechtsverletzung, die er beanstandet, in der
gehörigen Weise mit den geeigneten Rechtsbehelfen vorgegangen
ist. Es bestehen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte
dafür, dass das vorrangig zur Entscheidung berufene
Landgericht einen eventuell dort gestellten Eilantrag in
einer Weise behandelt oder behandeln wird, die dem
verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes
widerspricht. Besondere Gründe, deretwegen dem Antragsteller
das Abwarten einer fachgerichtlichen Entscheidung
ausnahmsweise nicht zugemutet werden kann, sind nicht
vorgetragen und auch nicht erkennbar.
4
Hinsichtlich des Antrags zu 2. kommt der
Erlass einer einstweiligen Anordnung schon deshalb nicht in
Betracht, weil ihm kein zulässiger Beschwerdegegenstand in
der Hauptsache entspricht. Mit der Verfassungsbeschwerde kann
nur eine grundrechtswidrige gerichtliche Untätigkeit in einem
konkreten Einzelfall angegriffen, nicht dagegen auf zügige
gerichtliche Entscheidung in einer unbestimmten Vielzahl
künftiger Fälle geklagt werden.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.