BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 34/04 -
des Herrn F... ,
im Wege der e i n s t w e i l i g
e n A n o r d n u n g
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Jentsch,
den Richter Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 10. August 2004 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
1
Der Antrag, das Landgericht Halle zu einer
Entscheidung innerhalb von sieben Tagen zu verpflichten, kann
schon deshalb keinen Erfolg haben, weil eine einstweilige
Anordnung dieses Inhalts in unzulässiger Weise die
Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen würde. Die
Beschlussfassung, zu der das Landgericht mit einer derartigen
Anordnung verpflichtet würde, hätte keinen vorläufigen
Charakter.
2
Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur
ausnahmsweise zulässig, wenn dem Antragsteller in anderer
Weise ausreichender Rechtsschutz nicht gewährt werden könnte
(vgl. BVerfGE 108, 34 , m.w.N.). Diese
Voraussetzung liegt nicht vor, wenn beantragt wird, ein
Fachgericht im Wege der einstweiligen Anordnung auf einen
Entscheidungstermin zu verpflichten. Wirksamer vorläufiger
Rechtsschutz kann in solchen Fällen grundsätzlich dadurch
gewährt werden, dass - sofern die Voraussetzungen hierfür
vorliegen - eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen
Sicherung des im Verfahren vor dem Fachgericht verfolgten
materiellrechtlichen Anspruchs ergeht. Die Terminierung
fachgerichtlicher Entscheidungen entzieht sich daher der
Regelung durch einstweilige Anordnung des
Bundesverfassungsgerichts.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.