BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 36/04 -
des Herrn K...
im Wege der e i n s t w e i l i g e n A n o r
d n u n g
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
13. Juli 2004 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
1
Die begehrte einstweilige Anordnung kann nicht
ergehen, weil eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde
des Antragstellers unzulässig wäre.
2
Nach § 32 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfalle einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum
gemeinen Wohl dringend geboten ist. Als Mittel des
vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung
auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die
Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf
diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst
noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern
(vgl. BVerfGE 16, 236 ; 42, 103 ).
Gemäß dieser Sicherungsfunktion ist im Rahmen eines
Verfassungsbeschwerde-Verfahrens kein Raum für den Erlass
einer einstweiligen Anordnung, wenn anzunehmen ist, dass die
Verfassungsbeschwerde gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht
zur Entscheidung angenommen werden wird.
3
Eine Annahme der mit dem Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung zu sichernden
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung kommt nach dem
Vorbringen des Antragstellers nicht in Betracht. Denn der
Antragsteller greift keinen konkreten Akt der öffentlichen
Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG an.
Vielmehr befürchtet er, dass das Landgericht in dem nach
Zurückverweisung der Sache dort gegen ihn fortgeführten
Strafverfahren wegen des Verdachts des Raubs mit Todesfolge
und der Anstiftung zum Mord rechtskräftige Feststellungen aus
dem Urteil vom 13. Juni 2002 und die damalige Aussage
des Zeugen Dr. H. beweisrechtlich verwerten könnte. Eine
gegenwärtige Beschwer hat der Antragsteller insoweit nicht
dargelegt.
4
Zudem handelt es sich bei den vom
Antragsteller befürchteten Beweiserhebungen um
Zwischenentscheidungen, die grundsätzlich nicht mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können (vgl. BVerfGE
1, 322 ; 8, 222 ; 31,
55 ; 78, 58 ; 101, 106
). Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten nur in
Fällen, in denen ein dringendes schutzwürdiges Interesse
daran besteht, dass über die Verfassungsmäßigkeit der
Zwischenentscheidung sofort und nicht erst in Verbindung mit
der Überprüfung der Endentscheidung erkannt wird, weil
bereits die Zwischenentscheidung einen bleibenden rechtlichen
Nachteil für den Betroffenen zur Folge hat, der sich später
gar nicht oder jedenfalls nicht mehr vollständig wird beheben
lassen (vgl. BVerfGE 51, 324 ).
5
Die vom Antragsteller befürchteten
Beweiserhebungen hätten für ihn keine unmittelbaren
rechtlichen Nachteile zur Folge. Er hätte im Falle einer
Verurteilung die Möglichkeit, Fehler des Landgerichts bei der
Erhebung und Würdigung von Beweisen im Rechtsmittelverfahren
zu rügen und - nach Erschöpfung des Rechtswegs - das
Bundesverfassungsgericht anzurufen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.