BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 38/02 -
den Antrag
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten
durch den Bundeswahlleiter, im Wege der einstweiligen
Anordnung zu verpflichten,
Antragstellerin: Ab jetzt... Bündnis für
Deutschland, vertreten durch den Bundesvorsitzenden, Herrn
Dr. F...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. Juli 2002
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
1
Die Voraussetzungen für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG liegen nicht
vor, weil die in der Hauptsache zu erhebende
Verfassungsbeschwerde offensichtlich aussichtslos wäre (vgl.
BVerfGE 71, 350 ; 82, 310
stRspr).
2
Soweit die Verfassungsbeschwerde
Entscheidungen der Landeswahlausschüsse oder des
Bundeswahlausschusses betrifft, sind die von der
Antragstellerin erhobenen verfassungsrechtlichen Einwände in
der Sache offensichtlich ungeeignet, eine stattgebende
Entscheidung zu tragen.
3
Das Bundesverfassungsgericht hat zuletzt mit
Beschluss vom 17. Oktober 1990 das in § 27 Abs. 1 Satz 2
BWahlG geforderte Unterschriftsquorum unter Hinweis auf seine
bisherige Rechtsprechung ausdrücklich gebilligt. Der
Gesetzgeber dürfe sicher stellen, dass nur solche
Wahlvorschläge eingereicht werden, die ernst zu nehmen sind
(vgl. BVerfGE 82, 353 ; ferner: BVerfGE 3, 19
). Die Rüge der Antragstellerin, dass sie
gegenüber der Partei Rechtstaatlicher Offensive (Schill)
benachteiligt sei, weil diese als in einem Landtag vertretene
Partei ohne Unterschriftsquorum an der Bundestagswahl
teilnehmen könne (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG i.V.m.
§ 18 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. BWahlG) und zuvor auch in
Hamburg nach dortigem Wahlrecht nicht die Hürde eines
Unterschriftenquorums habe überwinden müssen, geht von
unzutreffenden Annahmen über die hamburgische Rechtslage aus
(vgl. § 23 Abs. 5 des Gesetzes über die Wahl zur
hamburgischen Bürgerschaft, GVBl 1986, S. 223).
4
Möglichen Erschwernissen bei der Werbung um
Unterstützungsunterschriften wegen einer angeblich
rechtswidrigen Bewertung als rechtsextremistisch durch die
zuständigen Ämter des Verfassungsschutzes muss der
Antragsteller zunächst mit Hilfe der Fachgerichte
entgegenzuwirken suchen. Soweit sich die Antragstellerin mit
der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde gegen diese
Bewertung wenden sollte, ist eine Entscheidung zur Sache
ausgeschlossen, weil nicht erkennbar ist, dass dem
Erfordernis der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 Satz 2
BVerfGG) genügt wäre.
5
Das Begehren, "den Zulassungstermin für die
Bundestagswahl (18. 07. 2002) um 4 Wochen zu verlängern",
welches die Antragstellerin der Sache nach mit der
Unzumutbarkeit der Forderung begründet, fristgerecht eine
ausreichende Zahl von Unterstützungsunterschriften
vorzulegen, müsste aus den vorangehend dargelegten Gründen in
der Hauptsache ebenfalls ohne Erfolg bleiben.
6
Bei dem im Rubrum unter 4. aufgeführten Antrag
handelt es sich um einen unsubstantiierten und
entscheidungsunerheblichen Beweisantrag.
7
Die Einholung einer Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs kommt schon deshalb nicht in
Betracht, weil das Verfahren eines europarechtlichen Bezugs
ermangelt.
8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.