BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 44/06 -
des Herrn D...
im Wege der e i n s t w e i l i g e n A
n o r d n u n g
den Vollzug des Vollzugsplans Nr. 2 der
Justizvollzugsanstalt Heilbronn vom 22. Juni 2006 vorläufig
auszusetzen,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
14. August 2006 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
1
Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1
BVerfGG für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen
nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall auch schon vor
Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache einen Zustand
durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur
Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt
oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl
dringend geboten ist.
2
Dies ist hier nicht der Fall. Der Erlass einer
einstweiligen Anordnung ist schon deshalb nicht im Sinne von
§ 32 BVerfGG dringend geboten, weil der Antragsteller
sich nicht hinreichend um die Erlangung von Rechtsschutz vor
den Fachgerichten bemüht hat (vgl. BVerfGE 37, 150
; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 1999
- 2 BvR 2039/99 -, NJW 2000, S. 1399 f.).
3
Der Beschwerdeführer hat seine Anträge auf
gerichtliche Entscheidung und Erlass einer einstweiligen
Anordnung (§§ 109 ff., 114 Abs. 2 StVollzG)
schriftlich mit der "Bitte um Niederschrift, Protokoll … und
Weiterleitung" an das Amtsgericht Heilbronn übersandt.
4
Hierin lag keine wirksame Antragstellung zur
Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts im Sinne von
§ 120 StVollzG in Verbindung mit § 299 StPO. Die
gesetzlichen Vorschriften, die dem Gefangenen das Stellen von
Anträgen zur Niederschrift der Geschäftsstelle ermöglichen,
werden in Rechtsprechung und Literatur dahingehend ausgelegt,
dass ein solcher Antrag nicht durch Übersendung einer
Antragsschrift gestellt werden kann, sondern nur - in
beiderseitiger Anwesenheit - durch Erklärung gegenüber dem
zuständigen Beamten der Geschäftsstelle, der die Erklärung zu
protokollieren hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6.
Juli 1970, NJW 1970, S. 1890, und Beschluss vom 23. November
1998, NStZ-RR 1999, S. 147; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Mai
1971, NJW 1971, S. 2181 ; zum Ausschluss auch der
fernmündlichen Einlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 16. Juni 1983, Rpfleger 1983, S.
363 ). Diese Auslegung, von der im vorliegenden
Fall auch das Amtsgericht ausgegangen ist, ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; sie trägt unter
anderem der Tatsache Rechnung, dass die gesetzlichen
Vorschriften zwischen der schriftlichen Einlegung von
Rechtsbehelfen und der Einlegung von Rechtsbehelfen zur
Niederschrift der Geschäftsstelle ausdrücklich unterscheiden
(vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Der Gefangene kann zum Zweck
der Einlegung eines Rechtsbehelfs die Vorführung zum
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beantragen.
5
Mit der Übersendung der Antragsschrift an das
Amtsgericht hat der Beschwerdeführer seine Rechtsbehelfe auch
nicht wirksam schriftlich eingelegt. Über Anträge nach
§ 109 Abs. 1 StVollzG und zugehörige Eilanträge nach
§ 114 StVollzG entscheidet die Strafvollstreckungskammer
(§ 110 Satz 1 StVollzG, § 114 Abs. 2 StVollzG)
beim Landgericht (vgl. § 78 a GVG). Schriftliche
Anträge sind erst mit Eingang bei diesem Gericht wirksam
eingelegt. § 299 StPO, der die Möglichkeit der Einlegung
beim Amtsgericht eröffnet, betrifft nur Verfahrenserklärungen
zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Amtsgerichts; für
die schriftliche Einlegung von Rechtsbehelfen gilt diese
Vorschrift nicht (OLG Düsseldorf, a.a.O., S. 363; OLG Hamm,
a.a.O.; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 299, Rz. 4;
Ruß, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl., § 299,
Rz. 4).
6
Darüber hinausgehende Möglichkeiten zur
Einlegung der Rechtsbehelfe gemäß §§ 109 ff., 114
Abs. 2 StVollzG ergeben sich auch nicht aus dem
Beratungshilfegesetz, auf das der Beschwerdeführer sich
beruft.
7
Auf die Frage, ob in der vorliegenden
Fallkonstellation das Amtsgericht verpflichtet gewesen wäre,
die Anträge der Bitte des Beschwerdeführers gemäß an das
zuständige Gericht weiterzuleiten (vgl. BVerfGE 93, 99
, m.w.N. zur fachgerichtlichen
Rechtsprechung in unterschiedlichen Bereichen; Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2006 - 1
BvR 2558/05 -, www.bverfg.de, m.w.N.; verneinend für den
Fall, dass der Weg über den Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle zur Vermeidung von Portokosten genommen wird,
KG, Beschluss vom 15. März 2002 - juris) oder den Hinweis auf
die eigene Unzuständigkeit nach Möglichkeit so frühzeitig zu
erteilen, dass der Beschwerdeführer noch innerhalb der Frist
die Antragstellung beim zuständigen Gericht hätte nachholen
können (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. Januar 2001 - 1 BvR 2147/00
-, NJW 2001, S. 1343), kommt es nicht an. Denn auch
bejahendenfalls würde daraus nicht folgen, dass beim
gegenwärtigen Verfahrensstand das Bundesverfassungsgericht
anstelle der Fachgerichte tätig zu werden hätte. Vielmehr
könnte sich daraus günstigstenfalls die Konsequenz ergeben,
dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der versäumten Frist -
sei es auf besonderen Antrag oder unter den Voraussetzungen
des § 112 Abs. 3 Satz 4 StVollzG von Amts wegen -
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre (vgl.
OLG Hamm, Beschluss vom 6. August 2003, NStZ-RR 2004,
S. 81; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November
1998, NStZ-RR 1999, S. 147).
8
Der Beschwerdeführer kann daher das
Bundesverfassungsgericht nicht in Anspruch nehmen, weil er
nicht den Versuch gemacht hat, auf diesem Wege - durch
erneute Antragstellung beim Landgericht, vorsorglich
verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand - fachgerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen.
Das Landgericht wird im Falle eines solchen Antrags zu
berücksichtigen haben, ob der Beschwerdeführer über seine
Rechtsschutzmöglichkeiten in hinreichend verständlicher Weise
unterrichtet worden ist (§ 5 Abs. 2 StVollzG; vgl. OLG
Frankfurt, Beschluss vom 28. Oktober 1988, - juris; OLG
Koblenz, Beschluss vom 13. August 1992, - juris).
9
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.