BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 45/09 -
im Wege der einstweiligen Anordnung dem
Bundeswahlausschuss aufzugeben, die Antragstellerin gemäß
§ 18 Abs. 4 BWahlG für die Wahl zum
17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009 als
Partei anzuerkennen
Antragstellerin: X. Partei
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle
und die Richter Di Fabio,
Mellinghoff
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31. Juli
2009 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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Der Antrag ist unzulässig.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum
gemeinen Wohl dringend geboten ist. Eine einstweilige
Anordnung darf nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts allerdings dann nicht ergehen, wenn
sich das in der Hauptsache verfolgte Begehren von vornherein
als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl.
BVerfGE 103, 41 ; 111, 147 ;
stRspr).
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2. Danach kann eine einstweilige Anordnung
nicht ergehen. Die Antragstellerin wendet sich gegen den
Beschluss des Bundeswahlausschusses vom 17. Juli 2009,
sie nicht gemäß § 18 Abs. 4 Nr. 2 BWahlG für
die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am
27. September 2009 als Partei anzuerkennen.
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a) Eine noch zu erhebende
Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig. In
Wahlrechtsangelegenheiten gilt der durch § 49 BWahlG in
verfassungskonformer Weise (vgl. BVerfGE 14, 154 ;
16, 128 ; 29, 18 )
konkretisierte Grundsatz, dass Entscheidungen und Maßnahmen,
die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit
den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und
im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können (vgl.
BVerfGE 74, 96 ; 83, 156 ). Zu diesen
Entscheidungen gehören auch solche des Bundeswahlausschusses
über die Anerkennung als Partei im Rahmen des Verfahrens nach
§ 18 Abs. 2 bis 4 BWahlG, weil damit - für die
anderen Wahlorgane bindend - über das Recht der
betreffenden Vereinigung zur Einreichung von Landeslisten
entschieden wird (§§ 17 bis 29 BWahlG) (vgl. BVerfGE 74,
96 ; 83, 156 ff.; BVerfG, Beschluss des
Zweiten Senats vom 28. November 1990 - 2 BvQ 18/90 -,
juris; Schreiber, BWahlG, 8. Aufl. 2009, § 49
Rn. 7).
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b) In einem Organstreitverfahren wäre der
Antrag - die Parteifähigkeit der Antragstellerin im
Organstreit unterstellt - ebenfalls von vornherein
unzulässig. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob der in
Wahlrechtsangelegenheiten anerkannte Satz, dass
Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das
Wahlverfahren beziehen, nur mit den in den Wahlvorschriften
vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren
angefochten werden können, auch für Organklagen gilt (offen
gelassen in BVerfGE 83, 156 ). Die Unzulässigkeit
folgt daraus, dass der Bundeswahlleiter und der von ihm
berufene Bundeswahlausschuss nach §§ 8 ff. BWahlG
und nach der Bundeswahlordnung als in ihrer Tätigkeit
unabhängige Organe gebildet sind (vgl. BVerfGE 83, 156
; Schreiber, BWahlG, 8. Aufl. 2009, § 8
Rn. 6). Sie sind weder Teile eines obersten Bundesorgans
noch andere Beteiligte im Sinne von Art. 93 Abs. 1
Nr. 1 GG, die durch das Grundgesetz oder in der
Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen
Rechten ausgestattet sind.
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c) Ist nach dem Willen des Verfassungsgebers
und nach der Konzeption des Rechtsschutzes im Wahlverfahren
der Rechtsschutz erst nach der Durchführung einer Wahl zu
erlangen, so steht dies auch einer in das einstweilige
Anordnungsverfahren vorverlegten Wahlprüfungsbeschwerde, die
sich gegen Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren
richtet, entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats vom 13. September 2005 - 2 BvQ 31/05
-, NJW 2005, S. 2982).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.