BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 45/15 -
a)
den unverzüglichen, durch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera vorzunehmenden Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG für eine (sofortige) Fortschreibung des den Antragsteller betreffenden Vollzugsplans anzuordnen,
b)
alternativ, eine (sofortige) an das Behandlungsteam der Justizvollzugsanstalt Hohenleuben vorzunehmende, die Gewährung von Lockerungen (§ 46 ff. ThürJVollzGB) sowie eine Unterbringung im offenen Vollzug (§ 22 Abs. 2 ThürJVollzGB) einschließende Fortschreibung des den Antragsteller betreffenden Vollzugsplans anzuordnen,
c)
dem Antragsteller eine außerordentliche Immatrikulation beim Studierenden-Service- Zentrum (Dezernat I) der FSU Jena - infolge pflichtwidrigen, vom Antragsteller nicht persönlich zu vertretenden Verhaltens der Fach- und Verfassungsgerichte - zu ermöglichen,
Antragsteller:
B...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Landau
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 14. Dezember 2015 einstimmig beschlossen: