BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 46/01 -
des Herrn L...
im Wege der e i n s t w e i l i g
e n A n o r d n u n g
den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom
23. Oktober 2001 - 1 Ws 1269, 1270/01 -
sowie die Beschlüsse des Landgerichts Bad Kreuznach vom 4.,
17., und 26. September 2001 aufzuheben, die
Terminsbestimmung für die Berufungshauptverhandlung am 26.
und 28. November 2001 aufzuheben oder hilfsweise
das Landgericht Bad Kreuznach zu verpflichten, mit dem
Wahlverteidiger des Antragstellers einen neuen Termin
abzusprechen
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 22. November 2001 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
1
Die einstweilige Anordnung kann nicht
ergehen.
2
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum
gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen ihrer Funktion, die
Wirkung und Bedeutung einer noch zu erwartenden Entscheidung
in der Hauptsache zu sichern, ist für ihren Erlass dann kein
Raum, wenn eine – noch zu erhebende – Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung angenommen würde.
3
So liegt es hier. Eine Annahme der gegen die
Ablehnung der Verlegung des Hauptverhandlungstermins
gerichteten Verfassungsbeschwerde käme nicht in Betracht. Sie
wäre unzulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts können Zwischenentscheidungen, zu
denen auch Terminsladungen zählen, grundsätzlich nicht mit
der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl. BVerfGE
78, 58 ; 101, 106 ). Ausnahmen
von diesem Grundsatz gelten nur in Fällen, in denen ein
dringendes schutzwürdiges Interesse daran besteht, dass über
die Verfassungsmäßigkeit der Zwischenentscheidung sofort und
nicht erst in Verbindung mit der Überprüfung der
Endentscheidung erkannt wird, weil bereits die
Zwischenentscheidung einen bleibenden rechtlichen Nachteil
für den Betroffenen zur Folge hat, der sich später nicht mehr
oder nicht mehr vollständig beheben lässt (vgl. BVerfGE 51,
324 ).
4
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Der Antragsteller wird im Rahmen der Hauptverhandlung
Gelegenheit haben, wegen Verhinderung seines Wahlverteidigers
gemäß § 265 Abs. 4 StPO die Aussetzung der
Hauptverhandlung zu beantragen. Im Falle fehlerhafter
Ablehnung dieses Antrags wird er eine mögliche
Beeinträchtigung seines Rechts, sich durch einen Verteidiger
seines Vertrauens vertreten zu lassen, durch Erhebung einer
auf die Verletzung von §§ 265 Abs. 4, 338 Nr. 8 StPO
gestützten Verfahrensrüge geltend machen können. Damit wäre
der behauptete Grundrechtsverstoß im fachgerichtlichen
Verfahren beseitigt, ohne dass ein Nachteil für den
Antragsteller bestehen bliebe. Bei dieser Sachlage muss es
beim Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
(vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) bleiben.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.