BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 49/24 -
die Generalstaatsanwaltschaft Berlin (151 AuslA 195/23) und das Landeskriminalamt Sachsen anzuweisen, die Auslieferung des Antragstellers derzeit nicht faktisch umzusetzen, also insbesondere den Antragsteller nicht außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes zu verbringen und nicht an ungarische Behörden zu übergeben.
Antragsteller:(…)
(…)
- Bevollmächtigte:
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Vizepräsidentin König
und die Richter Offenloch,
Wöckel
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 28. Juni 2024 einstimmig beschlossen: