BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 50/09 -
Antragstellerin: die P.
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. August 2009
einstimmig beschlossen
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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Der Antrag ist unzulässig.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum
gemeinen Wohl dringend geboten ist. Eine einstweilige
Anordnung darf nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts allerdings dann nicht ergehen, wenn
sich das in der Hauptsache verfolgte Begehren von vornherein
als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl.
BVerfGE 103, 41 ; 111, 147 ;
stRspr). Ein Antrag nach § 32 Abs. 1
BVerfGG ist nur zulässig, wenn das Vorliegen der sich
hieraus ergebenden Voraussetzungen für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt ist (vgl.
BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom
25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 - und vom 17. November
2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris).
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2. Danach kann eine einstweilige Anordnung
nicht ergehen.
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a) Soweit die Antragstellerin begehrt, die
Beschlüsse des Bundeswahlausschusses vom 17. Juli und
6. August 2009 aufzuheben und dem Bundeswahlleiter
aufzugeben, die Antragstellerin als Partei anzuerkennen, wäre
eine in der Hauptsache beabsichtigte Verfassungsbeschwerde
von vornherein unzulässig. Entscheidungen und Maßnahmen, die
sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur
mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen
und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden (vgl. BVerfGE
74, 96 ; 83, 156 ). Für die Wahlen zum
Deutschen Bundestag sehen Art. 41 GG in Verbindung mit
§ 48 BVerfGG, § 49 BWahlG und das
Wahlprüfungsgesetz die ausschließlich statthaften
Rechtsbehelfe und Anfechtungsmöglichkeiten vor.
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aa) Die Wahl im großräumigen Flächenstaat
erfordert eine Fülle von Einzelentscheidungen zahlreicher
Wahlorgane (vgl. BVerfGE 14, 154 ). Der
reibungslose Ablauf einer Parlamentswahl kann nur
gewährleistet werden, wenn die Rechtskontrolle der
zahlreichen Einzelentscheidungen der Wahlorgane während des
Wahlverfahrens begrenzt und im Übrigen einem nach der Wahl
stattfindenden Wahlprüfungsverfahren vorbehalten bleibt (vgl.
BVerfGE 16, 128 ). Wären alle
Entscheidungen, die sich unmittelbar auf die Vorbereitung und
Durchführung der Wahl zum Deutschen Bundestag beziehen, vor
dem Wahltermin mit Rechtsmitteln angreifbar, käme es in dem
Wahlorganisationsverfahren, das durch das ebenenübergreifende
Zusammenspiel der einzelnen Wahlorgane mit zahlreichen zu
beachtenden Terminen und Fristen geprägt ist, zu erheblichen
Beeinträchtigungen. Umfangreichere Sachverhaltsermittlungen
und die Klärung schwieriger tatsächlicher und rechtlicher
Fragen wären kaum ohne erhebliche Auswirkungen auf den Ablauf
des Wahlverfahrens möglich. Daher ist es von Verfassungs
wegen gerechtfertigt, dass gemäß § 49 BWahlG bei der
Wahl zum Deutschen Bundestag die Rechtskontrolle der auf das
Wahlverfahren bezogenen Entscheidungen während des
Wahlablaufs eingeschränkt ist und im Übrigen die Kontrolle
von Wahlfehlern einem nach der Wahl durchzuführenden
Prüfungsverfahren vorbehalten bleibt (vgl. BVerfGE 14, 154
; 16, 128 ; 29, 18 ;
74, 96 ; 83, 156 ; BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. April 1994
- 2 BvR 2686/93 -, NVwZ 1994, S. 893
).
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bb) Zu den nur nach der Wahl anfechtbaren
wahlorganisatorischen Entscheidungen und Maßnahmen im Sinne
des § 49 BWahlG gehört auch die Entscheidung über die
Zulassung der Wahlvorschläge (vgl. Schreiber, BWahlG,
8. Aufl. 2009, § 49 Rn. 7). Das
Bundesverfassungsgericht kann daher wegen der Ablehnung von
Wahlvorschlägen nach § 28 BWahlG im Rahmen einer
Bundestagswahl nicht unmittelbar, sondern erst nach
Durchführung der Wahlprüfung durch den Deutschen Bundestag
angerufen werden (vgl. BVerfGE 14, 154 ; 28, 214
; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom
28. November 1990 - 2 BvQ 18/90 -, juris).
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Gleiches gilt für Entscheidungen des
Bundeswahlausschusses über die Anerkennung als Partei im
Rahmen des Verfahrens nach § 18 Abs. 2 bis 4
BWahlG, weil damit - für die anderen Wahlorgane
bindend - über das Recht der betreffenden Vereinigung
zur Einreichung von Landeslisten entschieden wird (vgl.
BVerfGE 74, 96 ; 83, 156 ff.; BVerfG,
Beschluss des Zweiten Senats vom 28. November 1990
- 2 BvQ 18/90 -, juris; Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 1998
- 2 BvQ 28/98 -, BayVBl 1999, S. 46; Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Juli 2009
- 2 BvQ 45/09 -, juris; Schreiber, BWahlG,
8. Aufl. 2009, § 49 Rn. 7).
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b) Soweit die Antragstellerin die Feststellung
begehrt, dass die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes, wonach
gegen Entscheidungen des Bundeswahlausschusses vor der Wahl
kein Rechtsmittel gegeben ist, verfassungswidrig sind,
insbesondere nicht im Einklang mit der Rechtsweggarantie des
Art. 19 Abs. 4 GG stehen, wäre die von ihr in der
Hauptsache beabsichtigte Verfassungsbeschwerde ebenfalls
unzulässig.
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aa) Um den Begründungsanforderungen an eine
Verfassungsbeschwerde zu genügen, muss der Beschwerdeführer
substantiiert dartun, mit welchen verfassungsrechtlichen
Anforderungen die angegriffene Maßnahme nach seiner
Auffassung kollidiert (vgl. BVerfGE 108, 370
). Die Möglichkeit einer Verletzung von
Grundrechten ist nicht hinreichend aufgezeigt, wenn nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine solche
Verletzung ausscheidet und die Verfassungsbeschwerde sich mit
den Gründen hierfür nicht auseinandersetzt (vgl. BVerfGE 101,
331 ; 102, 147 ). Nach den oben
dargestellten Anforderungen an die Begründung von Anträgen
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung muss auch bereits
aus dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
zumindest ansatzweise ersichtlich werden, dass der
Antragsteller über Gründe verfügt, die geeignet sein könnten,
eine Änderung der seinem Anliegen in der Hauptsache
entgegenstehenden Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zu veranlassen.
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bb) Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen
der Antragstellerin nicht.
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Das Bundesverfassungsgericht hat bereits
mehrfach entschieden, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die
sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den
in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im
Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können, und dies
damit begründet, dass Art. 41 GG in Verbindung mit
§ 48 BVerfGG gegenüber Art. 19 Abs. 4 GG lex
specialis sei. Damit werde die Korrektur etwaiger Wahlfehler
einschließlich solcher, die Verletzungen subjektiver Rechte
enthalten, dem Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 GG
entzogen (vgl. BVerfGE 22, 277 ; 34, 81
; 46, 196 ; 66, 232 ).
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Zu § 50 BWahlG a.F., der
Vorgängerregelung zu § 49 BWahlG, hat das
Bundesverfassungsgericht mehrfach festgestellt, dass diese
Vorschrift im Hinblick auf Art. 41 GG die
Verfassungsbeschwerde in verfassungskonformer Weise
ausschließe (vgl. BVerfGE 14, 154 ; 16, 128
; 29, 18 ) und der notwendige
Grundrechtsschutz auch in dem Verfahren nach Art. 41
Abs. 2 GG ausreichend gewährleistet sei (vgl. BVerfGE
34, 81 ; 46, 196 ). Das
Bundesverfassungsgericht prüft im Wahlprüfungsverfahren den
angegriffenen Beschluss des Deutschen Bundestages nicht nur
in formeller Hinsicht und darauf, ob Vorschriften des
materiellen Rechts zutreffend angewandt worden sind (vgl.
BVerfGE 97, 317 ), sondern auch, ob das angewandte
Wahlgesetz mit der Verfassung in Einklang steht (vgl. BVerfGE
16, 130 ; 21, 200 ; 34, 81 ;
BVerfG, Urteil vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07
-, NVwZ 2009, S. 708 ). Etwaige
Grundrechtsverstöße stellt es fest und zieht aus ihnen,
soweit sie sich möglicherweise auf die Mandatsverteilung
ausgewirkt haben, Folgerungen für die Gültigkeit der Wahl
(vgl. BVerfGE 34, 81 ).
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Die Antragstellerin behauptet demgegenüber
lediglich ein „rechtswidriges Unterlassen eines Rechts des
Bundeswahlausschusses auf Selbstkorrektur“ sowie eine
Verfassungswidrigkeit „der Vorschriften des
Bundeswahlgesetzes, wonach gegen Entscheidungen des
Bundeswahlausschusses vor der Wahl kein Rechtsmittel gegeben
ist“, und rügt pauschal, ein nachträgliches
Wahlprüfungsverfahren biete keinen effektiven Rechtsschutz,
ohne sich mit den Gründen der vorstehend genannten
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch nur
ansatzweise auseinanderzusetzen.
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Eine unmittelbar gegen § 49 BWahlG
gerichtete Verfassungsbeschwerde wäre auch deshalb von
vornherein unzulässig, weil die Frist des § 93
Abs. 3 BVerfGG bereits abgelaufen ist. Richtet sich die
Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, so kann die
Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem
Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. Diese Frist ist
hier erkennbar nicht eingehalten; allein die jetzige Fassung
des § 49 BWahlG ist bereits im Jahr 1993 in Kraft
getreten (Bekanntmachung der Neufassung des
Bundeswahlgesetzes vom 23. Juli 1993 S. 1288>).
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c) Soweit die Antragstellerin beantragt, dem
Bundeswahlausschuss im Wege der einstweiligen Anordnung
aufzugeben, zu einer dritten, außerordentlichen Sitzung
zusammenzutreten, hat die Antragstellerin schon nicht
dargelegt, woraus sich dieser Anspruch ergeben könnte. Soweit
sie sich in diesem Zusammenhang auf Art. 19 Abs. 4
GG beruft, wendet sie sich im Ergebnis ebenfalls dagegen,
dass gegen Entscheidungen des Bundeswahlausschusses vor der
Wahl kein Rechtsmittel gegeben ist. Dem Begehren der
Antragstellerin kann daher aus den unter 2. b) dargelegten
Gründen ebenfalls nicht entsprochen werden.
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d) Das Bundesverfassungsgericht kann auch
nicht dem Begehren der Antragstellerin entsprechen, im Rahmen
einer vorverlegten Wahlprüfungsbeschwerde ihre
Parteieigenschaft festzustellen. Ist nach dem Willen des
Verfassungsgebers und nach der Konzeption des Rechtsschutzes
im Wahlverfahren der Rechtsschutz erst nach der Durchführung
einer Wahl zu erlangen, so steht dies auch einer in das
einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegten
Wahlprüfungsbeschwerde, die sich gegen Entscheidungen und
Maßnahmen im Wahlverfahren richtet, entgegen (vgl. BVerfGE
63, 73 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 13. September 2005 - 2 BvQ 31/05 -,
NJW 2005, S. 2982; Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 31. Juli 2009 - 2 BvQ 45/09 -,
juris).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.