BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 50/10 -
die Antragsgegnerin, die Justizvollzugsanstalt
Bielefeld-Brackwede I,
vertreten durch den Leiter der Anstalt, zu verpflichten -
sofort -
- die Anwendung und Ausübung von Nazi- und KZ-Methoden
gegenüber dem Antragsteller zu unterlassen, die
Menschenversuche und Menschenexperimente an ihm zu
unterlassen,
- die Mordversuche gegenüber dem Antragsteller zu
unterlassen,
- die Folter und Misshandlung des Antragstellers zu
unterlassen,
- die Menschenquälereien am Antragsteller zu
unterlassen,
- die schweren Bestrafungen am Antragsteller vollzogen zu
unterlassen,
- die Zufügung von Schmerzen und Verletzungen gegenüber dem
Antragsteller zu unterlassen,
- die Reichung unverträglicher Verpflegung und anderer
Produkte, Stoffe, Substanzen zu unterlassen und es zu
unterlassen, den Antragsteller dazu zu zwingen, diese zu
konsumieren und/oder zu benutzen,
- die Aussetzung im Hochsicherheitstrakt und dort in nahezu
völliger Einzel- und Isolationshaft zu unterlassen und sofort
zu beenden,
- sämtliche gegen den Antragsteller vollzogenen
Sicherheitsmaßnahmen bis heute zu beenden und zu unterlassen,
wenn die Voraussetzungen dazu nicht vorliegen und der
Antragsteller sich nichts derart gravierend schweres zu
Schulden kommen lassen habe,
- sämtliche gegen den Antragsteller vollzogenen versteckten
Disziplinarstrafmaßnahmen zu unterlassen, sie weiterhin zu
vollziehen, sofort zu beenden,
und im übrigen die Antragsgegnerin dazu zu verpflichten, dies
alles sofort zu beenden und weiter sofort dem
Antragsteller
- verträgliche Verpflegung in ausreichendem Maße und
entsprechend § 21 Satz 2 StVollzG zu reichen, mindestens
eine warme und ausreichende Mahlzeit am Tag,
- sämtliche bestehenden ärztlichen Verordnungen zu beachten
und umzusetzen, dem Antragsteller zu gewähren und
gewährleisten,
- verträgliche Wasch- und Körperpflegemittel zu
reichen,
- private Bettwäsche und Bekleidung zu reichen entsprechend
der bestehenden Verfügung dazu aus 2003 der
Justizvollzugsanstalt Geldern und der ärztlichen
Verordnungen,
- ein Kopfkissen zu reichen,
- die zweite Freistunde zu gewähren,
- die Arbeitspflichtbefreiung zu beachten,
- die anstaltsinterne Vollzugslockerungsmaßnahme zu beachten
und zu gewähren,
- die Schuheinlage zu reichen,
- die gesamten Diagnosen, Verordnungen, Befunde usw., der
verschiedenen externen Fachärzte und Kliniken zu beachten und
den Antragsteller danach zu behandeln,
- ins Justizvollzugskrankenhaus Fröndenberg zu verlegen und
die notwendigen fachärztlichen Behandlungen und Versorgungen
dort zu gewähren,
- dem Antragsteller seine vorenthaltene Habe zu reichen,
auszuhändigen, wie er sie genehmigt und seit Jahren auf dem
Haftraum besessen hat, wie z.B. seine Nahrungs- und
Genussmittel, seine Unterlagen in Rechtssachen, Tischlampe,
Büroartikel, Hörfunk- und Kassettengerät, Kassetten,
Sprachkurskassetten, dazugehörigen Walkman, plus Batterien
und Batterieladegerät, alles dazu genehmigt, Bilder,
Tischdecke usw.,
- aus dem besonders gesicherten Haftraum zu verlegen in einen
normalen Haftraum,
- in den normalen Vollzugsbereich zu verlegen,
- den Antragsteller am normalen Vollzugsleben und -alltag
teilnehmen zu lassen,
- den Kontakt mit den anderen Mitgefangenen im normalen
Vollzugsbereich zu gewähren und gewährleisten,
- Umschluss wie allen anderen Gefangenen im normalen
Vollzugsbereich zu gewähren und gewährleisten,
- einen Vollzugsplan sofort fortzuschreiben und zu erstellen,
der die Verpflichtungsaussprüche im Gerichtsentscheid vom 28.
Februar 2005 - 2 Vollz 48/04 - des Landgerichts Kleve
beachtet, beinhaltet und gewährleistet, insbesondere
Vollzugslockerungen, Entlassungsvorbereitungsmaßnahmen,
Sprachlernkursgewährung,
- Behandlungsvollzug zu gewähren, gewährleisten und
durchzuführen,
- Resozialisierung zu betreiben, zu gewähren und
gewährleisten, nicht länger zu vereiteln,
- sich um das Erreichen des Vollzugsziels zu bemühen und den
Antragsteller dorthin zu führen,
- in die zuständige Justizvollzugsanstalt Geldern zu
verlegen,
- die gesamten Einschränkungen gegen den Antragsteller
aufzuheben,
- die Übelzufügungen und pure Schikane zu unterlassen,
- die Vergeltungs- und Rachehandlungen gegen den
Antragsteller zu unterlassen,
- den Vernichtungs- und Zerstörungs- und Verwahrungsvollzug
zu unterlassen,
- dem Antragsteller ein menschenwürdiges Dasein zu gewähren
und gewährleisten,
- die unmenschliche und erniedrigende Behandlung des
Antragstellers zu unterlassen,
- die erhobenen gesamten Rechtsbehelfe, wie Beschwerden,
Dienstaufsichtsbeschwerden, Anträge ab dem 20. April 2010 bis
heute sofort zu bescheiden, und an die zuständigen Stellen
weiterzuleiten, insbesondere die umfassende Eingabe vom 26.
April 2010 an den Leiter der Justizvollzugsanstalt
Bielefeld-Brackwede I, die er bis heute unterdrückt, und wo
das hier alles was der Antragsteller beim
Bundesverfassungsgericht beantragen muss, beschwert wurde und
dessen sofortige Aufhebung, Beendigung beantragt wurde,
- es zu unterlassen, zu behaupten und zu verbreiten, der
Antragsteller „sei wegen Pädophilie, sexuellen Missbrauchs
verurteilt“, Täter dieser Straftaten und deswegen läge eine
Tätertrennung mit meinem „Mittäter“ vor, der wegen solcher
Straftaten verurteilt worden ist, und dies sofort aus allen
Akten, CP´s und Vollstreckungsblättern zu entfernen,
- es zu unterlassen, weiter zu behaupten und zu verbreiten,
der Antragsteller hätte beabsichtigt gehabt, 2008 schon hier
einen „Bediensteten umzuhauen, um eine Sicherheitsverlegung
dadurch zu erhalten“, dies geplant usw., was sie bis heute
seitdem behauptet, verbreitet usw.,
- die schweren Verletzungen der Persönlichkeitsrechte, der
Ehre und Würde des Antragstellers zu unterlassen,
- die am Antragsteller bisher verübten, teils schweren
Straftaten u.a. des Verbrechens zu unterlassen und ihm
derartiges nicht länger vorzuleben und vorzumachen,
- die obliegenden Pflichten, geltendes Recht und Gesetz zu
beachten,
- die Rechte des Antragstellers zu beachten, zu gewähren und
gewährleisten und nicht länger zu vereiteln und zu
verletzen,
- die schwere Diskriminierung des Antragstellers zu
unterlassen.
Antragsteller: A...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
17. Februar 2011 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird
abgelehnt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
1
1. Der Antrag entspricht nicht den
Anforderungen an die Begründung eines Antrags auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1
BVerfGG.
2
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer
Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen
Wohl dringend geboten ist. Erweist sich die - eingelegte oder
noch zu erhebende - Verfassungsbeschwerde von vornherein als
unzulässig oder offensichtlich unbegründet, kommt eine
einstweilige Anordnung nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 89,
344 ). Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG
ist nur zulässig, wenn das Antragsvorbringen es dem
Bundesverfassungsgericht ermöglicht, das Vorliegen der sich
hieraus ergebenden Voraussetzungen für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung zu beurteilen (vgl. BVerfG,
Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober
2006 - 1 BvQ 30/06 - und vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06
-, juris; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21.
Oktober 2008 - 2 BvQ 33/08 -, juris, und vom 28. November
2008 - 2 BvQ 36/08 -, juris).
3
Dies erfordert, da eine einstweilige Anordnung
im Verfassungsbeschwerdeverfahren allein der vorläufigen
Sicherung des mit einer Verfassungsbeschwerde verfolgten
Rechtsschutzziels dient (vgl. BVerfGE 42, 103 ),
einen Vortrag, der erkennen lässt, welcher Hoheitsakt oder
welche Hoheitsakte Gegenstand der erhobenen oder noch zu
erhebenden Verfassungsbeschwerde sind beziehungsweise werden
sollen. Auch muss erkennbar sein, ob die Möglichkeit besteht,
dass diese Hoheitsakte in zulässiger Weise zum Gegenstand
einer Verfassungsbeschwerde gemacht werden können. Werden
mehrere Anträge gestellt, so ist es Sache des Antragstellers,
die erhobenen Rügen und sonstigen geltend gemachten Gründe
für die Notwendigkeit des Erlasses der begehrten Anordnungen
den jeweils einzelnen Antragsgegenständen zuzuordnen,
deutlich zu machen, was jeweils der Gegenstand der
zugehörigen Verfassungsbeschwerde sein oder werden soll, und,
sofern die jeweils zugehörige Verfassungsbeschwerde noch
nicht erhoben ist, Angaben zu machen, die es dem
Bundesverfassungsgericht ermöglichen, zu beurteilen, ob
elementare Zulässigkeitsvoraussetzungen für die jeweils
zugehörige Verfassungsbeschwerde noch erfüllt werden können.
Dies erfordert unter anderem Angaben dazu, dass hinsichtlich
der einzelnen Antragsgegenstände für die noch zu erhebende
Verfassungsbeschwerde der Rechtsweg erschöpft und die Frist
für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde noch nicht
abgelaufen ist oder eine Wiedereinsetzung nicht
ausgeschlossen ist. Werden Beanstandungen wiederholt, die
bereits in früheren Verfahren vor dem
Bundesverfassungsgericht erhoben wurden, so sind Darlegungen
erforderlich, die erkennbar machen, weshalb eine erneute
Befassung des Bundesverfassungsgerichts zulässig sein
soll.
4
Der Antrag, der sechsundvierzig Einzelpunkte
umfasst und auf vierundfünfzig engzeilig
maschinenbeschriebenen Seiten ungegliedert Vorwürfe gegen
Justizvollzugsbehörden und Gerichte erhebt, die der
Beschwerdeführer größtenteils bereits in zahlreichen früheren
Verfahren erhoben hat, genügt diesen Anforderungen nicht.
5
2. Mangels Erfolgsaussichten in der Sache ist
der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 114
ZPO).
6
3. Über den Ablehnungsantrag ist nicht
förmlich zu entscheiden, da er missbräuchlich ist (vgl.
BVerfGE 11, 343 ; 72, 51 ).
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.