BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 50/12 -
die Stadt Günzburg zu verpflichten, dem
Antragsteller den Großen Saal des Forums am Hofgarten zur
Abhaltung eines Landesparteitages der NPD am Samstag, den
24.11.2012, gemäß dem vom Antragsteller bereits
unterschriebenen Mietvertrag unbeschadet eines
Deckungsnachweises eines Haftpflichtversicherers zur Nutzung
zu überlassen,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff
und die Richter Gerhardt
und Müller
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs.
2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 23. November 2012 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird unabhängig vom Fehlen einer
Verfahrensvollmacht abgelehnt. Der Antragsteller macht eine
Verletzung in seinen Rechten aus Artikel 21 Absatz 1 des
Grundgesetzes geltend, die sich auf die Hauptsache bezieht;
es ist nicht ersichtlich, dass es für ihn unzumutbar sein
könnte, zur Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen zunächst
den Rechtsweg in der Hauptsache zu beschreiten (vgl. BVerfGE
79, 275 ).
Er hat nicht dargelegt, weshalb er den
Landesparteitag unausweichlich am vorgesehenen Ort und Termin
abhalten muss.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.