BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 5/10 -
die sofortige Freilassung des Antragstellers
aus der Justizvollzugsanstalt B.-O. anzuordnen,
Antragsteller: K ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Februar 2010
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
1
Die beantragte einstweilige Anordnung ist
nicht zu erlassen, weil die Voraussetzungen des § 32
Abs. 1 BVerfGG nicht erfüllt sind.
2
Der Antrag ist jedenfalls deshalb unzulässig,
weil die Erschöpfung der fachgerichtlichen
Rechtsschutzmöglichkeiten nicht dargetan ist.
3
Der Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde gilt auch für den vorgelagerten
verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz. Der Erlass einer
einstweiligen Anordnung im Rahmen eines
Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder in dessen Vorfeld kommt
daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende
Möglichkeiten, Rechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat
(vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 30. März 2009 – 2 BvQ 18/09 –, juris,
Rn. 2 m.w.N.).
4
Der Antragsteller ist daher zunächst gehalten,
sich mit seinem Begehren an die Fachgerichte zu wenden. Diese
sind in erster Linie berufen, über die Rechtmäßigkeit der Art
und Weise der Überführung eines Verurteilten in die Strafhaft
sowie etwaige Auswirkungen auf die Zulässigkeit der
Freiheitsentziehung als solcher zu befinden. Dabei wird die
von dem Antragsteller begehrte Freilassung wegen einer
fehlerhaften Überführung in die Strafhaft jedoch allenfalls
in extremen Ausnahmefällen zu erwägen sein, denn
grundsätzlich bietet ein auf eine Freiheitsstrafe erkennendes
Urteil eine zureichende Grundlage für deren Vollstreckung
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
8. April 2004 – 2 BvR 1811/03 –, NStZ-RR 2004, S. 252
).
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.