BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 5/24 -
dem Bundesministerium der Justiz aufzugeben, die Einstellungsmitteilung aus dem Strafverfahren - 62 Js 39083/17 - gegen den Antragsteller, sowie die apostillierte und übersetzte Abstandnahme der internationalen Rechtshilfe beziehungsweise des Auslieferungsersuchens an Panama - 9 AR 852/22 - unverzüglich an die zuständigen Stellen in Panama auf dem diplomatischen Geschäftsweg zu übermitteln, so dass die Auslieferungshaft des Antragstellers in Panama ohne weiteren Verzug beendet wird.
Antragsteller:(…),
(…),
- Bevollmächtigter:
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Vizepräsidentin König
und die Richter Offenloch,
Wöckel
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 23. Januar 2024 einstimmig beschlossen:
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist − unabhängig davon, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Übrigen erfüllt sind − jedenfalls deswegen unzulässig, weil der Antragsteller den Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt hat. Er hat nicht dargelegt, dass er bereits um fachgerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht hat.
2
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 <238>; 113, 113 <119 f.>; stRspr). Jedoch gilt auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller darlegt, bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft zu haben. Denn das Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nicht darauf angelegt, das fachgerichtliche Verfahren vorwegzunehmen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2016 - 2 BvQ 24/16 - m.w.N.).
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.