BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 54/12 -
Antragsteller: B…,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Huber
und die Richterin Kessal-Wulf
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Dezember 2012
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ist darauf gerichtet, dem nach § 31
Abs. 1 GemO (Rheinland-Pfalz) aus dem Stadtrat
ausgeschlossenen Antragsteller die Teilnahme an einer
Stadtratssitzung am 13. Dezember 2012 zu
ermöglichen.
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1. Die Voraussetzungen für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Nach § 32
BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen
Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn
dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung
drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum
gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei bleiben die Gründe,
die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen
Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer
Betracht. Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die
einstweilige Anordnung jedoch auch im
verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung
vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise
dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu
erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu
erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 ). Deshalb kann
eine einstweilige Anordnung nicht erlassen werden, wenn sich
der gestellte oder noch zu stellende Antrag in der Hauptsache
als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl.
BVerfGE 77, 130 ; 89, 91 ; 104, 23
; 105, 365 ; 106, 359
; 122, 374 ; stRspr).
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2. Das ist hier der Fall. Eine noch zu
erhebende Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein
unzulässig, da sich aus dem Grundgesetz kein mit der
Verfassungsbeschwerde rügefähiges Recht von Mitgliedern einer
Kommunalvertretung auf Teilnahme an deren Sitzungen
ergibt.
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Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger
Rechtsprechung davon aus, dass Art. 28 Abs. 1
Satz 2 GG lediglich ein objektivrechtliches
Verfassungsgebot enthält, das dem Einzelnen keine mit der
Verfassungsbeschwerde rügefähige Rechtsposition vermittelt
(vgl. grundlegend BVerfGE 99, 1 ; vgl. auch
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
16. März 2005 - 2 BvR 315/05 -, juris).
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Ein Rückgriff auf den allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG scheidet
dagegen, unabhängig von der Frage, ob eine Berufung auf
dieses Grundrecht im Anwendungsbereich von Art. 28 Abs.
1 Satz 2 GG überhaupt möglich ist (vgl. grundlegend BVerfGE
99, 1 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2009 - 2 BvR
1291/09 -, juris), schon deshalb aus, weil der Antragsteller
lediglich einen kommunalrechtlichen Teilnahmeanspruch geltend
macht, der ausschließlich seine amtliche Rechtsstellung
betrifft (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 3. Juli 2009 - 2 BvR 1291/09 -, juris;
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. September
2011 - 2 BvR 2228/09 -, juris).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.