BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 55/13 -
der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands
(SPD) zu untersagen, in einer Abstimmung ihrer Mitglieder
über das Zustandekommen einer Großen Koalition zu
entscheiden
Antragsteller: B … ,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Dezember 2013
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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Der Antragsteller beantragt bei verständiger
Würdigung seines Begehrens, der Sozialdemokratischen Partei
Deutschlands (SPD) im Wege einer einstweiligen Anordnung zu
untersagen, eine Abstimmung ihrer Mitglieder über das
Zustandekommen einer Großen Koalition durchzuführen.
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Zur Begründung seines Antrags trägt er vor,
die geplante Abstimmung verstoße gegen Art. 38
Abs. 1 GG, indem sie das Recht der freien Entscheidung
der Abgeordneten des Deutschen Bundestages in unzulässiger
Weise einschränke. Sie verstoße außerdem gegen Art. 21
Abs. 1 GG. Da die Abgeordneten der SPD überwiegend von
Nichtmitgliedern gewählt worden seien, verfälsche die
geplante Abstimmung das Ergebnis der Bundestagswahl, indem
sie letztlich die Abgeordneten von einer Entscheidung
ausschließe und damit der Partei einen zu weitgehenden
Einfluss zuweise.
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Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall - auch schon vor
Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE
11, 339 ; 27, 152 ; 92, 130
) - einen Zustand durch einstweilige
Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer
Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem
anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten
ist. Dabei haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat
jedoch keinen Erfolg, wenn der Antrag in der Hauptsache
unzulässig oder
offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158
; 111, 147 ; stRspr).
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Nach diesen Grundsätzen kommt der Erlass einer
einstweiligen Anordnung hier nicht in Betracht. Eine noch zu
erhebende Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig. Nach
Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90
Abs. 1 BVerfGG kann jedermann mit der Behauptung, durch
die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in
einem seiner in Art. 20 Abs. 4, Artikel 33, 38,
101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte
verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum
Bundesverfassungsgericht erheben. Hier fehlt es bereits an
einem im Verfahren der Verfassungsbeschwerde angreifbaren
Beschwerdegegenstand, denn der Antrag richtet sich nicht
gegen einen Akt öffentlicher Gewalt im Sinne dieser
Vorschriften.
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Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG
wirken die Parteien bei der politischen Willensbildung des
Volkes mit. Sie erfüllen damit eine ihnen nach dem
Grundgesetz obliegende und von ihm verbürgte öffentliche
Aufgabe (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Parteiengesetz).
Mit der Durchführung einer Abstimmung über einen
Koalitionsvertrag unter ihren Mitgliedern in Erfüllung dieser
öffentlichen Aufgabe übt die SPD jedoch nicht zugleich auch
öffentliche Gewalt im Sinne von Art. 93 Abs. 1
Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG aus.
Öffentliche Gewalt ist vornehmlich der Staat in seiner
Einheit, repräsentiert durch irgendein Organ (vgl. BVerfGE 4,
27 ; s. auch BVerfGE 22, 293 ; 58, 1
).
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Parteien sind nicht Teil des Staates (vgl.
BVerfGE 85, 264 ; 107, 339 ;
121, 30 ). Zwar kommt ihnen aufgrund ihrer
spezifischen verfassungsrechtlich abgesicherten
Vermittlungsfunktion zwischen Staat und Gesellschaft eine
besondere Stellung zu; sie wirken in den Bereich der
Staatlichkeit aber lediglich hinein, ohne ihm anzugehören
(vgl. BVerfGE 20, 56 ; 73, 40 ;
85, 264 ; 121, 30 ).
7
Jedenfalls der Abschluss einer
Koalitionsvereinbarung zwischen - im Übrigen
grundrechtsberechtigten (vgl. BVerfGE 84, 290
) - politischen Parteien und die dem
vorangehende oder nachfolgende parteiinterne Willensbildung
wirken nicht unmittelbar und dergestalt in die staatliche
Sphäre hinein, dass sie als - auch in einem weit
verstandenen Sinn - staatliches Handeln qualifiziert
werden könnten. Koalitionsvereinbarungen bedürfen vielmehr
weiterer und fortlaufender Umsetzung durch die regelmäßig in
Fraktionen zusammengeschlossenen Abgeordneten des Deutschen
Bundestages, die als Vertreter des ganzen Volkes jedoch an
Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen
unterworfen sind (Art. 38 Abs. 1 Satz 2
GG).
8
Diese Vorschrift gewährleistet für jeden der
nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gewählten
Abgeordneten sowohl die Freiheit in der Ausübung seines
Mandats als auch die Gleichheit im Status der Vertreter des
ganzen Volkes (vgl. BVerfGE 102, 224 ;
112, 118 ). So setzt sich insbesondere die
Gleichheit der Wahl in der gleichen Mitwirkungsbefugnis aller
Abgeordneten fort und hält damit auch in den Verzweigungen
staatlich-repräsentativer Willensbildungsprozesse die
demokratische Quelle offen, die aus der ursprünglichen, im
Wahlakt liegenden Willensbetätigung jedes einzelnen Bürgers
fließt (vgl. BVerfGE 112, 118 ).
9
Die politische Einbindung des Abgeordneten in
Partei und Fraktion in Bund und Ländern ist zwar
verfassungsrechtlich erlaubt und gewollt: Das Grundgesetz
weist den Parteien eine besondere Rolle im Prozess der
politischen Willensbildung zu (Art. 21 Abs. 1 GG),
weil ohne die Formung des politischen Prozesses durch
geeignete freie Organisationen eine stabile Demokratie in
großen Gemeinschaften nicht gelingen kann (vgl. BVerfGE 112,
118 ; 118, 277 ). Die von
Abgeordneten - in Ausübung des freien Mandats -
gebildeten Fraktionen (vgl. BVerfGE 80, 188
) sind im Zeichen der Entwicklung zur
Parteiendemokratie notwendige Einrichtungen des
Verfassungslebens und maßgebliche Faktoren der politischen
Willensbildung (vgl. BVerfGE 80, 188 ;
112, 118 ).
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Im organisatorischen Zusammenschluss geht die
Freiheit und Gleichheit des Abgeordneten jedoch nicht
verloren. Sie bleibt innerhalb der Fraktion bei Abstimmungen
und bei einzelnen Abweichungen von der Fraktionsdisziplin
erhalten und setzt sich zudem im außengerichteten Anspruch
der Fraktion auf proportionale Beteiligung an der
parlamentarischen Willensbildung fort (vgl. BVerfGE 112, 118
). Wie die politischen Parteien diesen
parlamentarischen Willensbildungsprozess innerparteilich
vorbereiten, obliegt unter Beachtung der - jedenfalls
hier - nicht verletzten Vorgaben aus Art. 21 und 38
GG sowie des Parteiengesetzes grundsätzlich ihrer autonomen
Gestaltung.
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Es ist nicht erkennbar, dass die vom
Antragsteller beanstandete Abstimmung für die betroffenen
Abgeordneten Verpflichtungen begründen könnte, die über die
mit der Fraktionsdisziplin verbundenen hinausginge. Wie diese
kann sie nicht von jedermann mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffen werden (§ 90 Abs. 1 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.