BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 56/09 -
die Vollziehung der Überstellung des
Antragstellers nach Griechenland gemäß Ziffer 2 des
Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
17. Juni 2008 bis zur Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 31. August 2009 - 9 B 1198/09.A -
auszusetzen,
Antragsteller: S...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh
und die Richter Gerhardt,
Landau
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8.
September 2009 einstimmig beschlossen:
Dem Kreis Gütersloh wird im Wege der
einstweiligen Anordnung die Vollziehung der Abschiebung des
Antragstellers nach Griechenland vorläufig untersagt.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Antragsteller die notwendigen Auslagen für das Verfahren auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG in einem die
Überstellung eines irakischen Asylantragstellers nach
Griechenland in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 (ABl Nr. L 50
S. 1) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von
einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist, hat Erfolg.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum
gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe,
die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen
Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht
zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese
sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich
unbegründet. Bei offenem Ausgang des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das
Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden,
wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile
abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige
Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der
Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 ;
89, 109 ; stRspr).
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2. Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung
steht nicht entgegen, dass die Verfassungsbeschwerde
offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet
wäre, soweit eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG gerügt
wird.
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Die Verfassungsbeschwerde gibt Anlass zur
Untersuchung, ob und gegebenenfalls welche Vorgaben das
Grundgesetz in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und
Art. 16a Abs. 2 Sätze 1 und 3 GG für die
fachgerichtliche Prüfung der Grenzen des Konzepts der
normativen Vergewisserung (vgl. BVerfGE 94, 49
) bei der Anwendung von § 34a
Abs. 2 AsylVfG trifft, wenn Gegenstand des
Eilrechtsschutzantrags eine beabsichtigte Abschiebung in
einen nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zuständigen
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist.
Die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde lassen sich
in der Kürze der für die Entscheidung zur Verfügung stehenden
Zeit nicht abschließend beurteilen. Sie sind unter
Berücksichtigung des umfassenden Vortrags des Antragstellers
zur Situation von Asylantragstellern in Griechenland vor den
Fachgerichten und in der Verfassungsbeschwerde nicht von
vornherein offensichtlich zu verneinen. Allerdings sind sie
angesichts des Umstands, dass die Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft durch den verfassungsändernden
Gesetzgeber selbst zu sicheren Drittstaaten bestimmt worden
sind (BVerfGE 94, 49 ), die Vergewisserung
hinsichtlich der Schutzgewährung damit durch den
verfassungsändernden Gesetzgeber selbst erfolgt ist (vgl.
BVerfGE 94, 49 ) und die Entscheidung nicht durch
eine Rechtsverordnung nach § 26a Abs. 3 AsylVfG
rückgängig gemacht werden kann, auch nicht offensichtlich zu
bejahen.
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3. Bliebe dem Antragsteller der begehrte
Erlass der einstweiligen Anordnung versagt, obsiegte er aber
in der Hauptsache, könnten möglicherweise bereits
eingetretene Rechtsbeeinträchtigungen nicht mehr verhindert
oder rückgängig gemacht werden. So wäre bereits die
Erreichbarkeit des Antragstellers in Griechenland für die
Durchführung des Hauptsacheverfahrens nicht sichergestellt,
sollte, wie von ihm, gestützt auf ernst zu nehmende Quellen,
befürchtet, ihm in Griechenland eine Registrierung faktisch
unmöglich sein und ihm die Obdachlosigkeit drohen. Die
Nachteile, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung
erginge, dem Antragsteller der Erfolg in der Hauptsache aber
versagt bliebe, wiegen dagegen hier weniger schwer.
Insbesondere widerspricht die Gewährung von einstweiligem
Rechtsschutz im Überstellungsverfahren nicht
gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik
Deutschland. Eine gemeinschaftsrechtliche Pflicht zum
Ausschluss des vorläufigen Rechtsschutzes bei Überstellungen
nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 besteht nicht.
Vielmehr sieht das Gemeinschaftsrecht die Möglichkeit der
Gewährung vorläufigen fachgerichtlichen Rechtsschutzes gegen
Überstellungen an den zuständigen Mitgliedstaat nach deren
Art. 19 Abs. 2 Satz 4 und Art. 20
Abs. 1 Buchstabe e Satz 4 der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 selbst vor.
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4. Die Entscheidung über die Erstattung von
Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.